rechtskräftig
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Abzug für den an seine Ehefrau gezahlten Arbeitslohn als Betriebsausgaben.
Der Kläger und seine Ehefrau sind niederländische Staatsangehörige. Sie sind seit 1967 verheiratet und wohnten bis zum 30.09.1982 in A.. In der Zeit von Oktober 1982 bis April 1984 lebten die Eheleute in den Niederlanden und zogen anschließend nach B.. Während der ganzen Zeit blieb die Betriebsstätte des Klägers in A..
In seiner Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige für die Zeit vom 01.10.–31.12.1982 gab der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Großhandel … in Höhe von 15.689,– DM an. Das Finanzamt veranlagte zunächst entsprechend unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –.
Bei einer Außenprüfung im Jahre 1985 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, daß das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden könne, da nach niederländischem Güterrecht die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten nicht wirksam sei (vgl. Bp-Bericht vom 27.03.1985 Ü-Buch Nr. 001/17/M/84 Tz. 12). Das Finanzamt schloß sich dieser Auffassung an und erließ am 04.06.1985 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem der Arbeitslohn für die Ehefrau in Höhe von 1.590,18 DM nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt wurde.
Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben und macht geltend: Es sei unerheblich, welche familienrechtlichen Vorschriften für Ausländer Gültigkeit haben. Entscheidend sei, daß die Ehefrau des Klägers genau wie bei Deutschen im Betrieb des Ehemannes tätig sei. Sie sei ordnungsgemäß angemeldet worden, zahle die gleichen Sozialbeiträge wie eine deutsche Ehefrau und unterhalte ein eigenes Bankkonto.
Lohnsteuer werde entsprechend einbehalten und abgeführt. Das Arbeitsverhältnis sei daher ernst gemeint und auch tatsächlich durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1982 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung insoweit zu ändern, als 1.591,– DM als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er ist weiterhin der Auffassung, das nach Art. 220 Abs. 3 EGBGB niederländische Ehegüterrecht gelte mit der Wirkung, daß der abgeschlossene Arbeitsvertrag unwirksam sei.
Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Steuerakten des Finanzamtes beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Einkommensteuerbescheid 1982 ist rechtswidrig; er verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher teilweise aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das Finanzamt hat zu Unrecht das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht anerkannt und den Betriebsausgabenabzug versagt. Das Entgelt für die Ehefrau betraf ihre Tätigkeit im kaufmännischen Bereich der im Inland gelegenen Betriebsstätte, steht damit in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers und ist als betrieblich veranlaßte Betriebsausgabe gem. § 50 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG– abziehbar. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ist das Entgelt auch tatsächlich gezahlt worden. Es wurden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Sozialabgaben abgeführt und für die Ehefrau auch Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist der Ehegatten Arbeitsvertrag steuerlich anzuerkennen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – sind Verträge zwischen nahen Angehörigen einkommensteuerrechtlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.1989 IV R 81/85, Bundessteuerblatt –BStBl – II 1989, 655, 656 m.w.N.). Ziel dieser Rechtsprechung ist es, eine Abgrenzung zu finden gegenüber den Aufwendungen für die private Lebensführung und gegenüber freiwilligen, privat veranlaßten Zuwendungen, die nicht in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagert werden sollen (vgl. dazu ausführlich BFH-Beschluß vom 27.11.1989 GrS 1/88, BStBl II 1990, 160, 163 f.).
Diese Rechtsprechungsvoraussetzungen liegen vor. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Arbeitsvertrag zivilrechtlich gültig. Er ist zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau in der Bundesrepublik abgeschlossen und durchgeführt worden, wie der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat. Mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl gilt hier aufgrund stillschweigender Vereinbarung oder, weil das Rechtsverhältnis = Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik seinen Schwerpunkt hat, das Recht des Arbeitsortes (vgl. dazu Palandt/Heldrich, BGB, Vorbem. vor EGBGB 12 (IPR) Anm. 6 d bb m.w.N.). Außerdem war, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung betont hat, die Anwendung deutschen Rechtes eine Selbstverständlichkeit. Der kurzfristige Umzug in die Niederlande hat an diesem Zu...