Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalertragsteuerfestsetzung für Regiebetrieb – Bemessungsgrundlage bei Auflösung von Rücklagen – Verwendungsfestschreibung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Kapitalertragsteuer auf Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen eines Regiebetriebes zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art (BgA) kann nur nach Maßgabe der als Rücklagen behandelten Gewinnanteile, nicht aber auf der Grundlage einer Berechnung der Kapitalentwicklung bemessen werden.
- Die Verwendungsfestschreibung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG ist auch auf Regiebetriebe anwendbar.
- Die für eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos für Ausschüttungen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG maßgebende Höhe des ausschüttbaren Gewinns eines – während seines Bestehens von der Einnahme-Überschussrechnung zum Vermögensvergleich übergegangenen - BgA kann nur auf der Grundlage der Erstellung nachvollziehbarer Steuerbilanzen seit Beginn der Tätigkeit ermittelt werden.
- Gewinnabführungen und Verlustübernahmen an bzw. durch die Trägerkörperschaft wirken sich im Ergebnis nicht auf das steuerliche Eigenkapital des BgA aus, da sie als fiktive Verbindlichkeiten bzw. Forderungen zu berücksichtigen sind.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 10 Buchst. b Sätze 1-2, 5, § 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 44 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1 Sätze 3, 5, Abs. 5 S. 2, Abs. 3, 7
Streitjahr(e)
2013, 2014, 2015
Tatbestand
Streitig ist, wie hoch die kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine Trägerkörperschaft in den Streitjahren 2013 bis 2015 waren, ob bei der Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage die beim steuerlichen Einlagekonto im Rahmen des Verlustausgleichs geltend gemachten Einlagen zu berücksichtigen sind, wie hoch der ausschüttbare Gewinn im Sinne des § 27 KStG ist und ob § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG i.V.m. § 27 Abs. 7 KStG für Regiebetriebe anwendbar ist.
Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art [...] in Form eines Regiebetriebs unterhielt. Für die Jahre 2004 bis 2008 ermittelte die Klägerin den Gewinn des Regiebetriebes durch Einnahme-Überschussrechnung und ab 2009 durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG.
Die Klägerin hatte im Rahmen dieses Betriebes gewerblicher Art [... ein Grundstück] jahrelang [...] verpachtet. Nach Beendigung des Pachtvertrages zum 31.10.2004 wurde [...] das Grundstück [...] insgesamt erschlossen, parzelliert und an verschiedene Erwerber veräußert. Anfangs erwirtschaftete der Betrieb Dauerverluste. Im Rahmen der letztendlichen Veräußerung der Einzelgrundstücke wurden dann ab dem Jahr 2009 Gewinne erzielt. Das letzte Grundstück wurde 2015 veräußert.
Für 2012 erklärte die Klägerin für den Betrieb gewerblicher Art einen Steuerbilanzgewinn i. H. von…€, der im Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 11.09.2015 auch entsprechend berücksichtigt wurde. Außerdem erklärte die Klägerin einen Gewinn 1. Bilanz (Gewinn ohne Steuern) i. H. von…€. Der Gewinn wurde in der Steuerbilanz unter „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” als Teil des Eigenkapitals in Höhe von…€ erfasst. Daneben wurde als Teil des Eigenkapitals Rücklagen in Höhe von…€, ein Gewinn-/Verlustvortrag in Höhe./.…€, Entnahmen/Einlagen in Höhe von…€, ein „Kapital Verrechnungskonto Stadt” in Höhe von ./.…€ und ein „steuerlicher Ausgleichsposten” in Höhe von…€ erfasst (vgl. Feststellungsakte zu VZ 2012 Tabelle vom 23.4.2014 und Feststellungsakte zu VZ 2013 Tabelle vom 20.5.2015 mit anderen Beträgen zu den Rücklagen, Entnahmen/Einlagen und steuerlichem Ausgleichsposten). Durch Bescheid zum 31.12.2012 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 11.09.2015 wurde das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß auf…€ festgestellt.
Für 2013 erklärte die Klägerin für den Betrieb gewerblicher Art einen Steuerbilanzgewinn i. H. von…€, der im Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom 11.09.2015 auch entsprechend berücksichtigt wurde. Der Gewinn wurde in der Steuerbilanz unter „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” als Teil des Eigenkapitals in Höhe von…€ erfasst. Daneben wurden als Teil des Eigenkapitals Rücklagen in Höhe von…€, ein Gewinn-/Verlustvortrag in Höhe…€, Entnahmen/Einlagen in Höhe von…€, ein „Kapital Verrechnungskonto Stadt” in Höhe von ./.…€ und ein „steuerlicher Ausgleichsposten” in Höhe von…€ erfasst. Durch Bescheid zum 31.12.2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 11.09.2015 wurde das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß auf…€ festgestellt.
Für 2014 erklärte die Klägerin für den Betrieb gewerblicher Art einen Steuerbilanzgewinn i. H. von…€, der im Körperschaftsteuerbescheid für 2014 vom 17.08.2016 auch entsprechend berücksichtigt wurde. Der Gewinn wurde in der Steuerbilanz als unter „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” in der Bilanz als Teil des Eigenkapitals erfasst....