Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, nichtselbständig tätigen deutschen Staatsangehörigen – Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Polen – Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009
Leitsatz (redaktionell)
- Ein im Inland wohnhafter nichtselbständig tätiger deutscher Staatsangehöriger hat für sein bei der Kindesmutter in Polen lebendes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesmutter in Polen keine vergleichbaren Familienleistungen gewährt werden und deshalb eine Kollision i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht.
- Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der in Polen lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.
- Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, den Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Erwerbstätigen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu schmälern oder gänzlich ausschließen..
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 S. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e, Art. 68 Abs. 1-2; EGV Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2011, 2012
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Im Streitzeitraum, der sich von Januar 2011 bis Oktober 2012 erstreckt, war er zunächst arbeitslos und – seit dem 01.06.2010 – Bezieher von Arbeitslosengeld, danach vom 01.11.2011 bis zum 11.01.2012 in „K-Stadt” sowie vom 01. bis zum 22.02.2012 in „M-Stadt” unselbständig beschäftigt und sodann Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB-.
Sein am „...”.2000 geborener Sohn „L” lebt bei seiner geschiedenen polnischen Ehefrau, der Kindsmutter, in Polen. Diese ging dort vom 01.11.2010 bis mindestens zum 19.09.2012 einer Erwerbstätigkeit nach. Einen Anspruch auf polnische Familienleistungen für das Kind hatte sie – wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen – im Streitzeitraum nicht (vgl. Formular E411, Bl 91 der Kindergeldakte -KGA-).
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 17.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2010 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für das Kind ab Dezember 2010 auf.
Den Kindergeldantrag des Klägers vom 30.08.2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2012, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 18.10.2012, ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kindsmutter sei zum Bezug des Kindergeldes vorrangig i. S. des § 64 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- berechtigt, da sie und nicht der Kläger das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Ablehnung des Kindergeldanspruchs könne nicht auf § 64 EStG gestützt werden, da die Vorschrift voraussetze, dass neben dem Kläger ein weiterer Berechtigter existiere. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Kindsmutter erfülle nicht die Voraussetzungen des § 62 EStG und sei folglich nicht anspruchsberechtigt. Zudem konkurriere der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers nicht mit einem Anspruch der Kindsmutter auf polnische Familienleistungen, denn deren hohes Einkommen schließe einen Anspruch in Polen aus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2012 zu verpflichten, ihm für das Kind „L” Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Kindergeldakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat für seinen Sohn in Deutschland ab Januar 2011 Anspruch auf Kindergeld (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Kind hat seinen Wohnsitz in Polen, also in einem Mitgliedsstaat der EU (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Es ist berücksichtigungsfähig i. S. des § 32 EStG, denn es hat noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet (§ 32 Abs. 3 EStG).
Auf den Kläger ist auch ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Für den Zeitraum seiner nichtselbständigen Beschäftigung ergibt sich dies aus Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a EU-VO Nr. 883/2004, für die übrige Zeit folgt dies aus dem Wohnort des Klägers in der Bundesrepublik, Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. e EU-VO Nr. ...