rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung eines im Inland fest eingebauten Flugsimulators an eine ausländische Fluggesellschaft im Inland steuerbar und steuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Mit der Vermietung eines als Betriebsvorrichtung zu qualifizierenden Flugsimulators, der in einer hierfür vorgesehenen inländischen Halle an ausländische Fluggesellschaften überlassen wird und fest mit dem Hallenboden verbunden ist, wird eine einheitliche steuerpflichtige Leistung am Belegenheitsort des Grundstücks erbracht.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a, § 4 Nr. 12 S. 2; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 94-95, 97
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Vermietung eines auf dem Gelände des Flughafens A-Stadt installierten Flugsimulators an ausländische Fluggesellschaften im Inland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aus- und Weiterbildung von Piloten an Flugsimulatoren, die Ausbildung von Personen im luftfahrttechnischen Bereich sowie die Vermietung von Räumlichkeiten.
Im Jahr 1990 hatte die Klägerin einen Flugsimulator zum Preis von ca. 12,2 Mio. US$ erworben und diesen in der Folgezeit in einer Halle auf dem Gelände des Flughafens A-Stadt aufgestellt und betrieben. Die Halle und weitere Gebäude waren zuvor von der Klägerin auf einem Gelände errichtet worden, an dem sie ein Erbbaurecht besitzt.
Der Flugsimulator wurde auf dem Boden der Halle verschraubt. Zur Innenausstattung der Halle gehörte eine Galerie, an die eine abmontierbare Metallgangway befestigt wurde, um den Simulator zu betreten. Die Halle verfügt über ein hinreichend großes Tor, um den Flugsimulator hinaus bzw. herein zu transportieren. Ein Aufstellung und Nutzung des Simulators an einem anderen Ort erfolgte in den Streitjahren nicht.
Die Klägerin vermietete den Flugsimulator in der Folgezeit und damit auch in den Streitjahren stundenweise ohne Trainingspersonal an Flugunternehmen zur Pilotenschulung. Während der Dauer der jeweiligen Vermietung standen den Fluggesellschaften Mitarbeiter der Klägerin zur Verfügung, um notwendige Einstellungen an dem Flugsimulator bei Bedarf vorzunehmen. Soweit die Klägerin den Flugsimulator nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmen zur Nutzung überließ, ordnete sie diese Umsätze den im Inland nicht steuerbaren Umsätzen gemäß § 3a Abs.3 i.V.m. Abs.4 Nr.11 Umsatzsteuergesetz - UStG - (Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände) zu.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1997 (Bp.-Bericht vom 28.7.1999) und unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich ergangenen Erlasses des Fin.Min. NRW vom 20.10.1998 - S 7117a - 4 - VC 4 - gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass auf die Vermietung des Flugsimulators der Klägerin an ausländische Fluggesellschaften § 3a Abs.2 Nr.1 Satz 2 a) UStG Anwendung finde. Hiernach handele es sich bei der Vermietung des Flugsimulators tatsächlich um die Überlassung von Scheinbestandteilen eines Grundstücks und damit um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ im Dezember 1999 entsprechende Änderungsbescheide betreffend die Umsatzsteuer 1994 bis 1997.
Der Einspruch gegen die geänderten Bescheide wurde durch Einspruchsentscheidung vom 6.4.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Soweit die Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuerfestsetzungen 1994, 1995 und 1997 betrifft, hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die streitigen Umsätze aus der Vermietung des Flugsimulators an nicht im Inland ansässige Fluggesellschaften seien als Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes i.S.v. § 3a Abs.4 Nr.11 UStG mit der Folge anzusehen, dass gem. § 3a Abs.3 Satz 1 UStG die Vermietungsleistungen am Sitz der ausländischen Leistungsempfänger erbracht worden seien. Bei dem Flugsimulator, der in der auf einem Erbbaurecht errichteten Halle betrieben werde, handele es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil i.S.v. § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, da eine feste Verbindung mit dem Grundstück nicht gegeben sei. Der Simulator könne durch bloßes Lösen der Verschraubung und Abtransport ohne Beschädigung des Simulators oder der Halle entfernt werden. Es handele sich auch nicht um einen Scheinbestandteil des Grundstücks i.S.v. § 95 BGB. Sollte es sich um bloßes Zubehör zum Grundstück gem. § 97 BGB handeln, so seien auch nach Abschn. 34 Abs.1 Satz 6 der Umsatzsteuerrichtlinien - UStR - die Umsätze nicht mehr als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück i.S.v. § 3a Abs.2 Nr.1 UStG zu beurteilen. Soweit mit der Nutzung des Simulators auch eine Nutzung der Halle einhergehe, habe diese für die Nutzer nur die Funktion eines Witt...