vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Anteilsveräußerungen nach § 8b Abs. 2 KStG - Einbeziehung von Stillhalterprämien aus absichernden Optionsgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
Aus Absicherungsgeschäften vereinnahmte Optionsprämien von Stillhaltern bei Anteilskäufen und -verkäufen sind auch bei Zusammenfassung der Geschäfte zu einer handelsrechtlichen Bewertungseinheit nicht Teil des steuerfreien Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1a; HGB § 254
Streitjahr(e)
2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 2001- KStG - steuerfreier Veräußerungsgewinne für in den Streitjahren 2003 bis 2005 vorgenommene Anteilsveräußerungen.
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Geschäftsführung von Unternehmen und die Vermögensverwaltung ist, erzielte in den Streitjahren verschiedene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, die - unstreitig - der Freistellung nach § 8b Abs. 2 KStG unterfallen. Im Zuge des Erwerbs und der Veräußerung dieser Anteile schloss die Klägerin als Stillhalterin Optionsgeschäfte in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen ab. Für die Einräumung sog. Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie in den Streitjahren Stillhalterprämien. Im Falle der Ausübung des Optionsberechtigten veräußerte die Klägerin anschließend Anteile aus ihrem Bestand oder erwarb neue Anteile.
Handelsrechtlich fasste die Klägerin die Geschäfte über den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen als Grundgeschäft und die absichernden Optionsgeschäfte als Sicherungsgeschäft jeweils zu einer Bewertungseinheit (vgl. nunmehr § 254 HGB i.d.F. des Bilanzmodernisierungsgesetzes - BilMoG) zusammen. In ihren Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie den Erklärungen zu den streitgegenständlichen Feststellungen des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12. 2003 bis 2005 übernahm sie das jeweilige Gesamtergebnis der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Auf das Gesamtergebnis der jeweiligen Bewertungseinheit wendete die Klägerin insgesamt die körperschaftsteuerrechtliche Freistellung für Veräußerungsgewinne zu 95% nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG an.
Demgegenüber vertrat der Beklagte die Ansicht, dass bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens ungeachtet handels- und bilanzsteuerrechtlicher Bewertungseinheiten zwischen dem § 8b Abs. 2 und 3 KStG unterfallenden Veräußerungsgeschäft an den Anteilen an Körperschaften und dem Optionsgeschäft zu trennen sei. Als Folge davon unterfielen die von der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien nicht dem Freistellungsverfahren für Anteile an Körperschaften nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG.
Die gegen die dementsprechenden Festsetzungen gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Der Beklagte wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 18.3.2009 zurück. Dabei betonte er unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - zu § 8b KStG vom 28.4.2003, BStBl. I 2003, 292 (295) und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Behandlung von Optionsgeschäften (BFH, Urteil v. 18.12.2002 - I R 17/02, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2004, 126) die wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit eines Optionsgeschäfts.
Gegen die ablehnenden Einspruchsentscheidungen richtet sich die Klage vom 27.3.2009. Mit ihrer Klage hält die Klägerin daran fest, dass die erhaltenen Optionsprämien als Teil des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei seien. Dies stützt sie auf die Bilanzierung von Optionsgeschäften und die Maßgeblichkeit handelsrechtlich gebildeter Bewertungseinheiten auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung. Die Regelungen im BilMoG begründeten nicht die nunmehr in § 5 Abs. 1a EStG geregelte spezielle Maßgeblichkeit, sondern dienten allein der Klarstellung. Von der handelsrechtlich einheitlichen Behandlung der Geschäfte gebe es steuerrechtlich keine Ausnahmevorschrift.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.3.2009 die verbleibenden Verluste mit 81.211 EUR (zum 31.12.2003), 211.629 EUR (zum 31.12.2004) und 276.840 EUR (zum 31.12.2005) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält daran fest, dass die Anteilsveräußerung und das Optionsgeschäft jeweils zwei getrennte Geschäfte seien. Daran sei trotz der vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - im stattgebenden Kammerbeschluss zur Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes wiedergegebenen Zweifel an der getrennten Erfassung von Options- und Basisgeschäft bei der Einkommensteuer (BVerfG, Beschluss v. 11.10.2010 - 2 B...