rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Ausscheiden des Personengesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
Für die Berechnung des bei Ausscheiden eines Personengesellschafters auf diesen entfallenden vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist nicht auf die Beteiligungsquote, sondern auf die Zuordnung der positiven/negativen Gewerbeerträge nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und die Sonderbetriebseinnahmen und – ausgaben der einzelnen Mitunternehmer in den Anrechnungs- und Verlustentstehungsjahren abzustellen (gegen Nichtanwendungserlass vom 16.12.1996, BStBl I 1996, 1392).
Normenkette
GewStG § 10a Sätze 1-2
Streitjahr(e)
1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin (eine GmbH & Co. KG) hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Dezember bis 30. November). In den für die Erhebungszeiträume 1995 bis 2000 maßgebenden Wirtschaftsjahren waren die Kommanditisten A mit einem Anteil von 29,334% und (B-GmbH) mit einem Anteil von 70,666% sowie eine Komplementär-GmbH ohne Anteil am Vermögen beteiligt. Zwei weitere Gesellschafter (im September 1995) sowie A (zum 30. November 2000) schieden aus.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stellte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 28. Januar 2002 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2000 auf 12.255.417 DM fest(festgestellter Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999: 11.348.311 DM; Anteil des Gewerbeverlustes, der auf ausgeschiedene Gesellschafter entfällt: 0 DM; Gewerbeverlust 2000: 907.106 DM). Das FA folgte damit einer („zwar strikt personenbezogenen, aber rein additiven”) Berechnung der Klägerin, wonach der Gewerbeverlust nur auf die B-GmbH entfalle, weil die Summen der (positiven/negativen) Anteile der Kommanditisten an den jeweiligen (positiven/negativen) Gewerbeerträgen i.S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) +2.286.904,40 DM (A) und -14.572.977,14 DM (B-GmbH) betrügen.
Aufgrund einer Prüfungsmitteilung eines Rechnungsprüfungsamtes erließ das FA den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 29. Juli 2003, in dem es den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2000 auf 8.660.414 DM feststellte; es ging davon aus, dass der festgestellte Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999 und der Gewerbeverlust 2000 wegen Ausscheidens des A um dessen Beteiligungsquote (29,334%), also um insges. 3.595.003 DM zu kürzen seien.
Das FA wies den fristgerecht eingelegten Einspruch (mit dem Begehren, dass eine Kürzung des Gewerbeverlustes wegen der erwähnten Berechnung gänzlich unterbleibt) unter Hinweis auf Abschn. 68 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1999 als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der sich die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1994 XI R 50/88 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 173, 374, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 364) gegen die (pauschale) anteilige Kürzung wehrt. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 6. November 2003 und 13. Januar 2004 verwiesen. Insbesondere wird Bezug genommen auf die beiden Anlagen betreffend die „Aufteilung des Gewerbeverlustes” (Bl. 12 f. d.A.).
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000 vom 29. Juli 2003 i.d.F. der Einspruchs-entscheidung vom 8. Oktober 2003 dahin abzuändern, dass der zunächst festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust (12.255.417 DM) lediglich um 1.490.176 DM statt um 3.595.003 DM gekürzt wird,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären,
3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es führt aus: Die Ansicht der Klägerin entspreche zwar dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364. Das Urteil sei aber nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1392) nicht anzuwenden.
Dem Finanzgericht (FG) lagen die Gewerbesteuerakte 2000 und die Feststellungsakten 1995 bis 2000 (ohne Bilanzakte) vor. Es hat wegen der Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO) des Feststellungsbescheids auf den 31.12.1999 von der Beiziehung weiterer Akten abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Gemäß § 10a Satz 1 GewStG i.d.F., die für das Streitjahr gilt, wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen
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