Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer als Teil der einkommensteuerlich zu erfassenden Vermögensmehrung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund unangemessener Provisionszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der einkommensteuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund unangemessener Provisionszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist die auf den Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer unabhängig davon als Teil der Vermögensmehrung des Gesellschafters zu berücksichtigen, dass sie wegen des Vorsteuerabzuges bei der ausschüttenden Gesellschaft nicht zu einer Vermögensminderung geführt hat.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau werden im Streitjahr aufgrund ihres Antrags vom 16. März 2001 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. K GmbH. Diese Gesellschaft zahlte der als Unternehmensberaterin selbstständig tätigen Ehefrau des Klägers im Streitjahr Verkaufsprovisionen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der K GmbH wurde - einvernehmlich - festgestellt, dass die an die Ehefrau des Klägers gezahlten Provisionen in Höhe eines Teilbetrages von 130.500.- DM (netto) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren waren.
In den Einkommensteuerbescheiden 1996 vom 27. Juni und 05. Dezember 2001 berechnete der Beklagte die aus dieser verdeckten Gewinnausschüttung resultierenden Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen wie folgt:
Unangemessene Provision (netto): |
130.500,00 DM |
zzgl. Umsatzsteuer: |
19.575,00 DM |
anzurechnende Körperschaftsteuer (3/7): |
64.317,86 DM |
Summe: |
214.392,86 DM |
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die auf den unangemessenen Provisionsanteil entfallende Umsatzsteuer sei nicht Bestandteil der verdeckten Gewinnausschüttung. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Leistungsaustausches zwischen der Ehefrau des Klägers und der K GmbH sei nach dem BFH-Urteil vom 25. November 1987 X R 12/81 (BFHE 151, 492, BStBl II 1988, 210) das vereinbarte Entgelt, auch soweit dieses überhöht und ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sei. Die von der Ehefrau des Klägers in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei deshalb bei der GmbH in vollem Umfang als Vorsteuer abziehbar und somit bei dieser kein Aufwand. Sie könne deshalb nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dass die Betriebsprüfung die Umsatzsteuer bei der GmbH fälschlich als Aufwand behandelt habe, rechtfertige ebenfalls keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Kläger.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 27. Juni/05. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 27.964,28 DM herabgesetzt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Umsatzsteuer sei Bestandteil der verdeckten Gewinnausschüttung. Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung sei u. a. die Auswirkung auf die Höhe des Gewinns der GmbH. Auch die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommene Vorsteuerkürzung von 19.575.- DM habe letztlich zu Aufwand der GmbH geführt, der zu korrigieren gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1996 vom 05. Dezember 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch sonstige Bezüge in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419; vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415 und vom 13. September 2000 I R 10/00, BFH/NV 2001, 584). Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt auch in Betracht, wenn der Vermögensvorteil - wie im Streitfall - einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zufließt, sofern die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Auch in diesen Fällen ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter zuzurechnen.
Nach diesen Grundsätzen liegt - unstreitig - eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die K GmbH der Ehefrau des Klägers im Str...