vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfall einer Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Der steuerlich anzuerkennende Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch den endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung wird bereits im Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren des Schuldners realisiert.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4; InsO § 53; InsO 208
Nachgehend
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer im Streitjahr 2012 zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ab dem 12.8.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 &€ o;. Seit dem 1.8.2011 erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren (AG ) eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 € zur Insolvenztabelle an. Mit Bericht vom 22.10.2018 gab die Insolvenzverwalterin an, der Überschuss der freien Masse von 10.898,66 € über die Summe der Verfahrenskosten (8.000 €) und der Masseverbindlichkeiten (1.000 €) betrage 1.898,66 €. Dem stünden Insolvenzforderungen von 87.004,76 € gegenüber, so dass auf die Gläubiger eine Quote von 2,1822 % entfallen würde. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag teilte die Insolvenzverwalterin eine Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO mit. Auf die Nachfrage durch das Insolvenzgericht, ob es sich bei der Quote um ein Versehen handeln würde, erklärte die Insolvenzverwalterin in einem Schreiben vom November 2012 auf die Gläubiger würde keine Quote entfallen. Nach den Halbjahresberichten der Insolvenzverwalterin dauerte die Masseunzulänglichkeit fort und ergab sich keine an die Insolvengläubiger zu verteilende Masse. Das Insolvenzverfahren wurde am 12.4.2016 mangels Masse gem. § 207 InsO eingestellt.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Mit Bescheid vom 14.11.2013 wurde die Einkommensteuer durch den Beklagten (Finanzamt --FA--) ohne Berücksichtigung dieses Verlusts festgesetzt.
Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Das FG stützte sich in seinem Urteil vom 11.3.2015 7 K 3661/14 E darauf, dass Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehens betreffen, nicht von § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) erfasst würden. Das Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof mit Entscheidung vom 24.10.2017 in dem Verfahren VIII R 13/15 aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen. Nach Auffassung des BFH führt auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. Das FG habe jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ob und in welcher Höhe der Verlust im Streitjahr entstanden ist. Diese Feststellungen seien nachzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils vom 24.10.2017 Bezug genommen (Bl.4 GA).
Die Kläger tragen vor, ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liege dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gelte, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, oder wenn aus anderen Gründen feststehe, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Vorliegend habe die Insolvenzverwalterin bereits am 22. Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit stehe unwiderruflich fest, dass es keine Verteilung von Vermögen mehr an die Insolvenzgläubiger geben könne. Aus der Insolvenzmasse seien vorweg die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseschulden zu befriedigen (§ 53 Ins0). Erst nach Deckung dieser Masseschulden würden die Insolvenzgläubiger befriedigt. Nachdem Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei, diene das Insolvenzverfahren nur noch der Befriedigung der Massegläubiger. Die Insolvenzgläubiger schieden mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus dem Verfahren aus. Wenn schon die Insolvenzmasse nicht mehr genüge, um die Masseverbindlichkeiten vollständig zu bedienen und die Insolvenzgläubiger aus dem Insolvenzverfahren ausgeschieden seien, sei es denknotwendig ausgeschlossen, dass Insolvenzforderungen auch nur quotal bedient würden. Der...