Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Beratungsstelle gem. § 23 StBerG grundsätzlich nicht von Vorlage einer „Bescheinigung in Steuersachen” abhängig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die routinemäßige Anforderung der Vorlage einer Bescheinigung des Wohnsitz-FA über die persönliche Zuverlässigkeit des vorgesehenen Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.
2. § 4b Abs. 1 und 2 DVLStHV enthalten eine abschließende Aufzählung der der Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters beizufügenden Nachweise.
3. Weitere Mitwirkungspflichten des Lohnsteuerhilfevereins können nur durch konkrete Anhaltspunkte ausgelöst werden, die zu Zweifeln an der Qualifikation oder Zuverlässigkeit des Beratungsstellenleiters Anlass geben.
Normenkette
StBerG § 4 Nr. 11, §§ 23, 30 Abs. 1 Nr. 2, § 31; DVLStHV §§ 4a, 4b, 5 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, ein von der Oberfinanzdirektion M anerkannter und überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein, unterhält im gesamten Bundesgebiet bei den zuständigen Oberfinanzdirektionen eingetragene Beratungsstellen.
Mit Schreiben vom ...... zeigte der Kläger der Beklagten die Eröffnung einer Beratungsstelle in A und als vorgesehene Beratungsstellenleiterin Frau X an. Seiner Anzeige fügte er die vordruckmäßigen Erklärungen nach §§ 4 a und 4 b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) und Unterlagen über den beruflichen Werdegang der vorgesehenen Beratungsstellenleiterin bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in dem Sachheft der Beklagten abgehefteten Unterlagen Bezug genommen. Eine Eintragung erfolgte zunächst nicht.
Zwischenzeitlich wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom ..... an alle Lohnsteuerhilfevereine und bat, zukünftig bei Eröffnungen oder Übernahmen von Beratungsstellen eine „Bescheinigung in Steuersachen” des jeweiligen Wohnsitzfinanzamtes für den vorgesehenen Beratungsstellenleiter vorzulegen.
Nachdem die aufgetretenen Zweifel an der fachlichen Qualifikation der vorgeschlagenen Beratungsstellenleiterin ausgeräumt waren und sichergestellt war, dass eine räumliche und organisatorische Trennung zwischen der Tätigkeit von Frau X als Beratungsstellenleiterin und dem Y-Büro stattfindet, bat die Beklagte den Kläger mit den Schreiben vom ..... u.a. um Vorlage der vordruckmäßigen „Bescheinigung in Steuersachen” des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes für Frau X.
Der Kläger verwahrte sich gegen diese Aufforderung der Beklagten und vertrat die Auffassung, hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Beklagte verblieb bei ihrem Standpunkt. Sie teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom ...... mit, dass die früheren Bedenken gegen eine Eintragung von Frau X in das Verzeichnis der Beratungsstellenleiter zwar ausgeräumt seien; es sei aber vor einer Eintragung noch die Vorlage einer „Bescheinigung in Steuersachen” einzureichen.
Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin wissen, er werde zur Beschleunigung des Eintragungsverfahrens die geforderte „Bescheinigung in Steuersachen” für Frau X vorlegen, obwohl er hierzu nicht verpflichtet sei.
Nachdem das Wohnsitzfinanzamt unter dem ..... für Frau X die vordruckmäßige „Bescheinigung in Steuersachen” erstellt und der Kläger diese der Beklagten vorgelegt hatte, wurde die Beratungsstelle des Klägers in A mit der Beratungsstellenleiterin Frau X in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (Teil B - Beratungsstellen) bei der Beklagten eingetragen.
Mit der anschließend erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufforderung der Beklagten, Eintragungen von Beratungsstellen nach § 23 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) von der Vorlage einer „Bescheinigung in Steuersachen” für den vorgesehenen Beratungsstellenleiter abhängig zu machen. Er macht geltend:
Die Klage sei mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Die Aufforderung der Beklagten an ihn, vor Eintragung eine Bescheinigung in Steuersachen vorzulegen, habe sich erledigt, nachdem die Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine inzwischen erfolgt sei. Sein Feststellungsinteresse folge daraus, dass die Beklagte schriftlich angekündigt habe, auch künftig bei Eröffnungen von Beratungsstellen die Vorlage einer „Bescheinigung in Steuersachen” von den jeweils vorgesehenen Beratungsstellenleitern zu verlangen. Da sie beabsichtige, auch im Bezirk der Beklagten weitere Beratungsstellen zu eröffnen und auch bereits einen solchen weiteren Antrag gestellt habe, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sei er durch die Verfahrensweise der Beklagten weiterhin betroffen.
Außerdem beabsichtige er, wegen der verspäteten Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.
In der Sache sei das Verlangen der Beklagten, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes zu verl...