Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
- § 21 Abs. 3 FVG ist eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung.
- Die sachliche Zuständigkeit des FA für die Anordnung dieser Teilnahme ergibt sich aus der analogen Anwendung der §§ 196, 197 AO (vgl. BVerwG-Urteil vom 27.01.1995 8 C 30.92, BVerwGE 97, 357; entgegen Beschluss des FG Düsseldorf vom 17.01.2017 10 V 3186/16 A(AO), EFG 2017, 543).
- Soweit sich die Gemeinde und der Steuerpflichtige nur im Rahmen eines steuerrechtlichen Über-Unterordnungsverhältnisses gegenüber stehen, wird durch § 21 Abs. 3 FVG die Abwägung des Interesses des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem Interesse der Gemeinde an der Sicherung ihres Gewerbesteueraufkommens abschließend zugunsten der Gemeinde entschieden (offen gelassen in: BFH-Beschluss vom 21.04.2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009).
- Ein Recht des Gemeindebediensteten auf Information und Einsicht besteht nur in Bezug auf gewerbesteuerlich potentiell relevante Sachverhalte.
Normenkette
FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2-3; AO § 3 Abs. 2, §§ 7, 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1, §§ 193, 196-197, 200; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
[...]
Mit Prüfungsanordnung vom xx.xx.20xx ordnete der Beklagte, das [...] FA, gegenüber der Klägerin [...] die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung an u.a. für Gewerbesteuer 20xx-20xx. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn wurde der xx.xx.20xx bestimmt.
Weiterhin enthielt die Prüfungsanordnung die Mitteilung, dass die Stadt X mitgeteilt habe, dass sie von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung nach § 21 Abs. 1 FVG Gebrauch mache. Sie erhalte mit der Teilnahme die Möglichkeit, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Diese beschränkten sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der - abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen - lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Prüfer der Finanzverwaltung besitze. Der Gemeindebedienstete besitze keine aktiven Mitwirkungsrechte gegenüber dem Steuerpflichtigen.
Gegen die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten legte die Klägerin Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.20xx als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. xx ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am xx.xx.20xx Klage erhoben [...].
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor:
Die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten sei bereits formell rechtswidrig, da das FA für die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten sachlich nicht zuständig sei. Der 10. Senat des FG Düsseldorf habe mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (10 V 3186/16 A (AO), EFG 2017, 543) entschieden, dass die Zuständigkeit für die Geltendmachung des Teilnahmerechts aus § 21 Abs. 3 FVG allein bei der jeweiligen Gemeinde liege. Explizit und zutreffend werde ausgeführt, dass die Geltendmachung dieses Rechts nicht auf einen anderen Hoheitsträger, wie hier etwa das FA, delegiert werden könne. Im darauf folgenden Beschluss vom 4. Mai 2017 (IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009) habe der BFH ausgeführt, an der Frage der sachlichen Zuständigkeit könnten Zweifel bestehen, dies jedoch ausdrücklich offen gelassen.
Auch aus Rechtsschutzgesichtspunkten sei es zweckmäßig, dass die Gemeinde selbst ihre Teilnahme gegenüber dem Steuerpflichtigen anordne. Unstreitig handele es sich bei der Entscheidung, ob eine Teilnahme erfolge, um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde und nicht des FA. Die Gemeinde könne ihr Ermessen effektiver direkt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausüben und begründen, wohingegen der Steuerpflichtige diese Ermessensentscheidung dann auch direkt gegenüber der Gemeinde angreifen könne.
Darüber hinaus sei die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten materiell rechtswidrig. Der BFH habe deutlich gemacht, dass die Teilnahme eine Ermessensentscheidung sei, bei der stets eine Abwägung zwischen dem Steuergeheimnis und dem Recht auf Teilhabe der Gemeinde erforderlich sei. Der BFH mache deutlich, dass dem Teilnahmerecht Grenzen gesetzt seien auch unter explizitem Hinweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO. Hierbei lasse der BFH zur Einschränkung des Teilnahmerechts bereits ausdrücklich die bloße Gefahr etwaiger für den Steuerpflichtigen nachteiligen Folgen aus der Teilnahme ausreichen.
[...]
Zudem sei zweifelhaft, ob die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten bei der Außenprüfung, bei der es vornehmlich um [...] gehe, zur wirksamen Durchsetzung des Gewerbesteueranspruchs erforderlich und verhältnismäßig sei. Der von der Gemeinde vorgesehene Prüfer Y sei zudem nicht etwa Mitarbeiter des Refer...