Entscheidungsstichwort (Thema)
Durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung von Biermischgetränken kein Branntwein
Leitsatz (redaktionell)
Ein ohne Erhöhung des Alkoholgehalts (14 %) durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung von Biermischgetränken ist nach der maßgeblich auf den Herstellungsprozess und die Inhaltsstoffe abstellenden zolltariflichen Einreihung auch dann für steuerliche Zwecke weiterhin als Bier und nicht als Branntwein zu behandeln, wenn es sich optisch und geschmacklich von einem Bier im herkömmlichen Sinne grundlegend unterscheidet.
Normenkette
BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BierStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; KN 2203; KN 2208
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tenor
Die Steuerbescheide des Beklagten
vom 20.02.2003 in Höhe von €
vom 20.02.2003 in Höhe von €
vom 07.03.2003 in Höhe von €
vom 07.03.2003 in Höhe von €
vom 11.03.2003 in Höhe von €
vom 09.04.2003 in Höhe von €
vom 09.04.2003 in Höhe von €
vom 20.05.2003 in Höhe von €
vom 20.05.2003 in Höhe von €
vom 11.06.2003 in Höhe von €
vom 11.06.2003 in Höhe von €
in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24. Juni 2003, 25. Juni 2003 sowie 14. Juli 2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Brauerei, wendet sich gegen die Festsetzung von Branntweinsteuer durch den Beklagten für eine von ihr aus einem EU-Mitgliedstaat bezogene „malt beer base”.
Die Klägerin bezieht die vorgenannte „malt beer base” für die Herstellung eines Mischgetränks mit Namen „X” von Lieferfirma (L). Der Klägerin lag eine verbindliche Zolltarifauskunft des EU-Mitgliedstaates vom 28. März 2003 vor, wonach ein von ihr bezogenes Bier mit einem Stammwürzegehalt von…in die Unterposition 2203 00 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sei. Ferner lag der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft des EU-Mitgliedstaates vom selben Tage zu einem Mischgetränk aus Bier und Limonade vor, wonach diese Ware in die Unterposition 2206 00 59 KN einzureihen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Auskünfte Bezug genommen.
Der Lieferant L der Klägerin wiederum bezieht zur weiteren Aufbereitung der „malt beer base” ein in dem EU-Mitgliedstaat gebrautes Bier, das nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin durch Vergärung einer nach folgender Rezeptur hergestellten Würze produziert wird:
...
Ferner wird nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin bei der Herstellung der Würze durch ausgedehnte Temperaturrasten gewährleistet, dass aus der durch Enzyme abgebauten Stärke nur für die Bierhefe vergärbarer Zucker entsteht. Die mit Hefe versetzte Würze wird dann ...
Nach der Einschätzung der Klägerin und in Überreinstimmung mit der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Erlass vom 4. Juli 2003 - III A 2 - V 2302 - 2/02 - sowie einem Vermerk vom 30. Juni 2003 handelt es sich bei diesem Ausgangserzeugnis der L um Bier im Sinne der Position 2203 KN.
Das vorgenannte Ausgangserzeugnis (Bier) wird von dem Lieferanten L nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin wie folgt ,filtriert':
...
Mit elf begleitenden Verwaltungsdokumenten vom
16.01.2003 - Nr.
16.01.2003 - Nr. -
03.01.2003 - Nr. -
03.01.2003 - Nr. -
14.02.2003 - Nr. -
14.03.2003 - Nr. -
14.03.2003 - Nr. -
10.04.2003 - Nr. -
10.04.2003 - Nr. -
24.04.2003 - Nr. -
24.04.2003 - Nr. -
meldete die L die „malt beer base” unter der Nummer 2203 00 10 KN, damit als Bier im Sinne von § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes (BierStG) an. Der Beklagte behandelte die „malt beer base” in sämtlichen Fällen als Branntwein im Sinne von § 130 Abs. 2 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG). Zur Begründung seiner Auffassung verwies er auf ein Gutachten der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) der Oberfinanzdirektion…vom 3. Dezember 2002, die zu folgendem Ergebnis kam: „Festgestellte Codenummer: 2208 9091 00 0; Warenbeschreibung: klare farblose Flüssigkeit, Geruch und Geschmack nach Ethanol, vorgelegt in zwei Glasflaschen mit Schraubdeckel im Zollbeutel. Nach dem Ergebnis der hier durchgeführten Untersuchung kann der angemeldete Alkoholgehalt von 14 % vol. als zutreffend angesehen werden.”
Hinsichtlich des Mischgetränks „X” kam die ZPLA…in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2003, berichtigt durch die ergänzende Stellungnahme vom 4. März 2003, zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um ein anderes alkoholhaltiges Getränk, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Codenummer 2208 9069 000 KN, folglich ebenfalls um Branntwein handele.
Auf Aufforderung des Beklagten, die Einreihung der „malt beer base” zu erläutern, teilte die ZPLA mit Schreiben vom 14. April 2003 ergänzend mit: Bei der als „malt beer base” bezeichneten Ware handele es sich um eine farblose, klare, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssi...