Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen – Wertaufhellung durch Gerichtsentscheidungen
Leitsatz (redaktionell)
- Bestrittene Forderungen dürfen erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem der Schuldner den Anspruch anerkannt hat oder der Anspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist. Dies gilt auch für Steuererstattungsansprüche.
- Gerichtsentscheidungen (hier: EuGH vom 17. Februar 2005 RS. C - 453/02 – Linneweber – zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus Geldspielautomaten) kommt bei der bilanziellen Gewinnermittlung keine wertaufhellende Wirkung zu.
- Eine der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs entgegenstehende Steuerfestsetzung hindert dessen Aktivierung nicht, wenn die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits vor Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass sie ihren bisherigen Standpunkt aufgibt und den Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang akzeptieren wird.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2.Halbsatz; AO § 37 Abs. 2
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts „L-Stadt” vom „...” („...”) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der „T-GmbH” (GmbH) bestellt worden.
Die GmbH betrieb im Streitjahr Spielstätten, in denen sich u. a. Geldspielautomaten befanden.
Im Rahmen der Festsetzungen von Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2005, zum Solidaritätszuschlag 2005 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2005 reichte die GmbH beim Kläger eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Kalenderjahr 2005 ein, die einen Verlust von 6.588,06 Euro auswies. Der Kläger legte die betriebswirtschaftliche Auswertung für die Festsetzung der Vorauszahlung zugrunde, erhöhte das Ergebnis von 6.588,06 Euro jedoch um 268.283,08 Euro. Hintergrund für die Erhöhung des Einkommens war der Umstand, dass im Jahr 2005 Umsatzsteuererstattungen für 1996 bis 2003 in einer Gesamthöhe von 224.798,95 Euro und damit korrespondierend Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung – AO – in einer Gesamthöhe von 43.484,03 Euro zugunsten der GmbH festgesetzt wurden. Grund für die Festsetzung der Umsatzsteuererstattungen war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH vom 17. Februar 2005 (Rs. C - 453/02 – Linneweber –) und dem folgend das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH vom 12. Mai 2005 (V R 7/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 210, 164, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2005, 617), wonach Umsätze von Geldspielautomaten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die auf Grund eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 261.695 Euro erlassenen Bescheide über Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2005 und zum Solidaritätszuschlag 2005, jeweils vom 29.06.2006, sowie zum Gewerbesteuermessbetrag 2005 und über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2005, jeweils vom 10. Juli 2006, wurden zum Gegenstand eines zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen die zuvor ergangenen Vorauszahlungsbescheide.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsänderungsbescheide hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 11. Dezember 2006 (6 V 3513/06) abgelehnt.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Kalenderjahr 2005 erklärte die GmbH einen Verlust in Höhe von 7.044,00 Euro. Der Kläger legte der Körperschaftsteuerfestsetzung 2005 das erklärte Ergebnis zu Grunde, erhöhte dieses aber um 310.245,00 Euro. Die gegenüber dem Vorauszahlungsbescheid erhöhte Hinzurechnung ergab sich aus der zusätzlich in 2006 festgesetzten und ausgezahlten Umsatzsteuererstattung für 2004 in Höhe von 30.995,29 Euro sowie um Zinsen, die in 2004 in Höhe von 10.966,78 Euro vom Kläger nicht gewinnerhöhend berücksichtigt wurden.
Gegen den entsprechenden Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer vom 10. Januar 2007 legte die GmbH mit Schreiben vom 16. Januar 2007 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem der Kläger diesen Antrag abgelehnt hatte, lehnte der erkennende Senat eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ebenfalls ab (Beschluss vom 16. August 2007, 6 V 325/07).
Der Kläger wies die Einsprüche gegen die Steuerfestsetzungen durch Einspruchsentscheidungen vom 11. März 2008 als unbegründet zurück, weshalb die GmbH unter dem 11. April 2008 Klage erhoben hat. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH hat der Kläger das Verfahren durch Schriftsatz vom 25. August 2009 aufgenommen, nachdem der Beklagte den angemeldeten Forderungen für Körperschaftsteuer 2005 und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2005 sowie Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2005 und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2005 in einer Gesamthöhe von 55.149,50 EUR am 15. Juli 2008 widersprochen hatte.
Der Kläger ist wei...