rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, die Kindergeldbewilligung für die Monate März bis Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 4.440,00 DM aufzuheben und die Zahlungen zurückzufordern.
Die Klägerin ist verheiratet mit „X”. Sie bezog für ihre beiden Kinder, „K1” und „K2”, Kindergeld. Die Familie wohnte bis Anfang des Jahres 1996 in „S-Stadt”. Die Klägerin folgte im Februar 1996 mit ihren beiden Kindern ihrem bereits zuvor in die USA ausgereisten Ehemann. Die Familie löste vor der Ausreise ihre Wohnung in „S-Stadt” auf. Der Ehemann bezieht ein Forschungsstipendium der „Y” und ist an der „…-”University tätig. Bei der „Y” handelt es sich um einen eingetragenen Verein des privaten Rechts. Die der „Y” zur Verfügung stehenden Mittel stammen zu 99 % von Bund und Ländern und es findet eine Kontrolle der Mittelverwendung durch den Bundesrechnungshof bzw. die Landesrechnungshöfe statt. Laut den Bewilligungsbedingungen bestehen zwischen der „Y” und den Stipendiaten keine Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse. Der Stipendiat ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren und zu den vorgegebenen Terminen über den Stand seiner Arbeiten zu berichten. Der Klägerin, wie ihrem Ehemann, ist es aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis für die USA untersagt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Stipendium soll im April 1998 enden. Danach wird der Ehemann der Klägerin, wie bereits vor der Abreise in die USA beabsichtigt, als Facharzt … tätig sein.
Im November 1996 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Ausreise der Klägerin und ihren Kindern. Mit Bescheid vom 12. Februar 1997, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 1997, hob der Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes ab März 1996 mit der Begründung auf, die Klägerin erfülle mangels eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Hiergegen hat die Klägerin am 13. Juli 1997 Klage erhoben.
Am 11. August 1997 erließ der Beklagte erneut einen Aufhebungs- sowie erstmals einen Rückforderungsbescheid. Inhalt dieses Bescheides ist die Aufhebung des Kindergeldes für die Monate März bis Dezember 1996 unter Bezugnahme auf den bereits erteilten Aufhebungsbescheid vom 12. Februar 1997 und die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 4.440,00 DM. Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 1998 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 13. März 1998 ebenfalls vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az.:10 K 1853/98 Kg) Klage erhoben.
Der Senat hat die Verfahren der Klagen vom 13. Juli 1997 und 13. März 1998 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch Beschluß vom 23. April 1998 unter dem Aktenzeichen 10 K 4965/97 KG verbunden.
Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor: Der Staat könne das Kindergeld deutschen Familien, die vorübergehend im Ausland einem Forschungsauftrag nachgingen, nicht entziehen. Die Entscheidung des Beklagten sei im hohen Maße unbillig. Einerseits fördere das Forschungsministerium eine Tätigkeit im Ausland, andererseits bestrafe das Sozialministerium Familien mit der Streichung des Kindergeldes. Auch wenn keine gesetzliche Ausnahmeregelung greife, müsse aufgrund der Besonderheiten des Falles – Stipendiatstätigkeit im Ausland mit hohem Interesse für die Wissenschaft – eine entsprechende Regelung getroffen werden. Die Familie habe sich – anders als andere Stipendiaten – korrekt verhalten und ihren Wohnsitz in Deutschland abgemeldet. Hierfür könne sie jetzt durch den Entzug des Kindergeldes nicht bestraft werden. Mittel zur Beibehaltung einer inländisch jederzeit bezugsfertigen Wohnung hätten nicht zur Verfügung gestanden. Das Kindergeld sei ein wichtiger Posten ihres ohnehin knapp bemessenen Gesamtbudgets während des Aufenthalts in den USA gewesen. Jetzt seien sie nicht in der Lage, die zurückgeforderten 4.400,00 DM zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12. Februar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 1997 und den Bescheid vom 11. August 1997 in Gestalt der Einspruchs- entscheidung vom 5. März 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft er sich darauf, daß es an einer Anspruchsberechtigung der Klägerin fehle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von März bis Dezember 1996 aufgehoben und dementsprechend das an die Klägerin für diese Zeit ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert hat.
I. Die Berechtigung zur Rückforderung des für die Monate März bis Dezember 1996 gezahlten Kindergeldes im Bescheid vom 11. August 1997 ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Gemäß § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf E...