rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufsersuchens durch das Bundeszentralamt für Steuern
Leitsatz (redaktionell)
- Der Datenabruf der Kontenstammdaten des Steuerpflichtigen über das Bundeszentralamt für Steuern stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass dessen Rechtmäßigkeit nicht im Wege der Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden kann.
- Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufsersuchens kann auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, da diese gegenüber der Anfechtungsklage gegen ein auf den Stammdaten aufbauendes Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen oder die die Erkenntnisse des Kontenabrufs umsetzenden Steuerbescheide subsidiär ist und auch ein besonderen Feststellungsinteresse nicht besteht.
- Eine unmittelbare Klagemöglichkeit gegen den Kontenabruf ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Normenkette
AO § 93 Abs. 7, §§ 93b, 118; FGO § 41 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Handelsvertretung. Mit einer Prüfungsanordnung vom 25.1.2006 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 2001 - 2003 an. Dem Beklagten war bekannt geworden, dass der Kläger bei der Volksbank L-Stadt ein Sparkonto unterhielt, auf dem seit dem Jahr 2002 Auslandschecks eingereicht wurden. Die Prüfung wurde am 10. April 2006 begonnen. Der Prüferin wurde das Konto Nr. 12345678 bei der Sparkasse L-Stadt vorgelegt. Sie stellte fest, dass die auf dem Konto bei der Volksbank eingegangenen Beträge nicht in der Buchführung des Klägers erfasst waren. Am 13. April 2006 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eröffnet. Am gleichen Tag leitete der Beklagte ein Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93 b AO ein. Es wurde mit Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 9. Mai 2006 beantwortet, in dem mehrere Konten des Klägers aufgeführt sind. Dem Kläger wurde unter dem 19. Juni 2006 mitgeteilt, dass ein Kontenabrufverfahren durchgeführt worden sei. Er legte hiergegen Beschwerde ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 6. Dezember 2006 Klage erhoben.
Er trägt vor, der Beklagte habe das Auskunftsersuchen durchgeführt, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Hierzu gehöre insbesondere ein Anfrage an den Steuerpflichtigen, die nicht zum Ziel geführt habe oder keinen Erfolg verspreche. Dieses Erfordernis sei nach dem Stand vom 19. Juni 2006 nicht gegeben gewesen. Er beantrage die Vertagung der Sache. Da ihm erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in einem Telefonat mit dem Berichterstatter mitgeteilt worden sei, die Klage sei möglicherweise unzulässig, habe ihm die Zeit für einen substantiierten Sachvortrag gefehlt.
Der Kläger beantragt,
die Sache zu vertagen,
hilfsweise,
die Unzulässigkeit des Kontenabrufverfahrens festzustellen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätten vor Durchführung des Kontenabrufverfahrens erklärt, alle Konten vorgelegt zu haben, auf denen Betriebseinnahmen vereinnahmt worden seien. Gegenständlich sei allein ein Kontenabruf der Stufe 1, also der Kontenstammdaten. Dieser eigne sich nicht zu einer Auswertung in einem Steuerbescheid, weil weitere Maßnahmen erforderlich seien, etwa ein weiteres Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen oder ein Kontenabruf der zweiten Stufe. Letztere Maßnahmen stellten Verwaltungsakte dar, die ihrerseits angefochten werden könnten. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 AO seien erfüllt. Der Kläger habe trotz Anfrage der Prüferin nicht alle Konten vorgelegt, auf denen betriebliche Einkünfte vereinnahmt worden waren.
Entscheidungsgründe
Gründe für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestehen nicht. Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 11. Januar 2007 ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Dem Kläger blieb daher ausreichend Zeit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen.
Die Klage ist unzulässig.
Gegen den Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 AO kommt im Streitfall eine auf dessen Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kontenabruf bereits erfolgt ist und sich damit erledigt hat. Aus diesem Grund kann hier auch dahinstehen, ob der Steuerpflichtige sich gegen einen bevorstehenden Kontenabruf mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wenden kann (vgl. AEAO § 93 Nr. 2.9).
Nach Erledigung eines Verwaltungsaktes kommt lediglich eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, die darauf gerichtet ist, dass das Gericht nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes feststellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet jedoch gegen einen Kontenabruf aus. Denn dieser ste...