rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereits bei Übergabe eines nicht unterschriebenen Blankovordrucks kann der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt sein
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Erfüllung des Gefährdungstatbestands des § 14 Abs. 3 UStG kann bereits die Überlassung des Blankobriefbogens eines Unternehmens an einen Dritten zur Verwendung im Geschäftsverkehr ausreichend sein.
- Der Rechtmäßigkeit einer so begründeten Inanspruchnahme als Umsatzsteuerschuldner steht der deutlich höhere Beitrag des Dritten zur Gefährdung des Steueraufkommens durch das Inverkehrbringen einer auf diesem Briefbogen geschriebenen Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis nicht entgegen. Denn auch bei einer Mehrheit von Rechnungsausstellern besteht kein Auswahlermessen der Finanzbehörde.
- Soweit der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebietet, dass die aufgrund eines Abrechnungspapiers i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Umsatzsteuer nur einmal erhoben werden darf, ist dies für das Festsetzungsverfahren ohne Bedeutung.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 3
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 14 Abs.3 UStG.
Der Kläger war im Streitjahr 1994 nicht unternehmerisch tätig.
Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsprüfung bei einer Fa. A GmbH und bei der Firma B. C wurde festgestellt, dass der Kläger dem Zeugen Z1 einen Blankobriefbogen der Einzelfirma seiner Mutter B. C ohne deren Wissen und Einverständnis überlassen hatte. Der Kläger hatte mit dieser Firma seiner Mutter beruflich nichts zu tun.
Den Vordruck nutzte Herr Z1 zur Erstellung einer auf den 2.1.1994 datierten Rechnung über....,- DM zzgl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von ....,- DM über den Verkauf einer Fräs- und Graviermaschine an die Fa. A GmbH (Rechnung siehe Bl.42 der Akte). Die Einzelfirma C hatte eine derartige Lieferung nicht erbracht. Die Fa. A GmbH machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1994 aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend. Die Umsatzsteuerfestsetzung gegen diese Firma wurde zwar im September 1999 geändert und die Vorsteuerbeträge aufgrund des bekannt gewordenen Sachverhalts gekürzt, jedoch wurden die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge von der - zwischenzeitlich erloschenen - Fa. A GmbH nicht mehr entrichtet. Eine Berichtigung der streitigen Rechnung erfolgte weder durch den Kläger, noch durch Herrn Z1.
Aufgrund dieser Feststellungen der Steuerfahndung nahm das beklagte Finanzamt den Kläger als Nichtunternehmer und Rechnungsaussteller durch Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 16.3.1999 für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs.3 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Anspruch.
Der Einspruch gegen diesen Umsatzsteuerbescheid hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.8.1999).
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage wehrt sich der Kläger - wie auch schon im Einspruchsverfahren - gegen seine Inanspruchnahme als Rechnungsaussteller. Er habe dem Zeugen Z1 lediglich auf dessen Bitte hin einen Briefbogenvordruck des Einzelunternehmens seiner Mutter B. C überlassen. Den Vordruck habe der Kläger weder unterschrieben, noch eine Rechnung hieraus gefertigt. Der Kläger trägt vor, Herr Z1 habe ihn um den Vordruck gebeten, weil er einen Herkunftsnachweis für eine in Polen hergestellte und ohne Rechnung importierte Maschine benötigt habe. Er habe bei Übergabe des Blankovordrucks weder eingewilligt noch stillschweigend hingenommen, dass auf dem Vordruck eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt und diese später vom Rechnungsempfänger zum Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt eingereicht werde.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 16.3.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 12.8.1999 aufzuheben.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt hält unter Berufung auf einschlägige Urteile des Bundesfinanzhofs (u.a. Urteil XI R 103/90 vom 16.3.1993, BStBl. II 1993, 531) an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, wonach es für eine Inanspruchnahme nach § 14 Abs.3 UStG ausreiche, wenn jemand in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt und zumindest stillschweigend hingenommen habe, dass der Empfänger von dem Papier als Rechnung Gebrauch mache werde. Hierfür reiche auch die Übergabe eines Blankovordrucks mit dem Wissen aus, dass mit Hilfe dieses Vordrucks eine Rechnung gefertigt und im Rechtsverkehr verwendet werden solle. Im übrigen hätten sich sowohl der Kläger als auch der Zeuge Z1 im Rahmen der Ermittlungen der Steuerfahndung im Jahr 1996 dahingehend eingelassen, dass dem Kläger bei Übergabe des Vordrucks an den Zeugen bewusst gewesen sei, dass hiermit eine inhaltlich unzutreffende Rechnung gefertigt werden solle.
Das Gericht hat zu der Frage der Rechnungsausst...