rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebseinnahmen bei Einnahme-Überschussrechner – Abgrenzung von Darlehen und Vorschuss in Dreipersonenverhältnissen
Leitsatz (redaktionell)
- Unter einem – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zufluss gewinnwirksamen – Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu verstehen, mit der – im Unterschied zu einem Darlehen – keine von dem zugrunde liegenden Geschäft unabhängige Schuld begründet wird.
- Für die – auch steuerrechtlich zu beachtende – zivilrechtliche Abgrenzung des Darlehensvertrag von anderen, ggf. atypisch ausgestalteten Vertragstypen kommt es nicht entscheidend auf den Wortlaut, sondern maßgeblich auf den Sinn der Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses an.
- Der Annahme eines Darlehens steht nicht entgegen, wenn die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eine Tilgung allein im Wege der Aufrechnung vereinbaren.
- Ist ein Musikverlag selbst dem Autor nicht zu einer im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Rechtsverschaffungs- und Überlassungspflicht des Urhebers stehenden Vergütung verpflichtet, kann die mittels eines „Autorenexklusiv-Vertrags” vereinbarte Kreditierung von sicherheitshalber abgetretenen GEMA-Zahlungen nicht als Vorschuss im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses gewertet werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3; BGB § 488
Streitjahr(e)
1997, 1998
Tatbestand
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Komponist. Der Schwerpunkt seiner Arbeit lag in der Komposition von Musik für Fernsehwerbespots und von Filmmusik. Der Kläger war Mitglied der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die die Gebühren für die Verwertung der Werke des Klägers, die beispielsweise beim Abspielen seiner Musikstücke im Radio und Fernsehen anfielen, einzog. Ferner schloss der Kläger mit der „A"Musikverlag GmbH (künftig Verlag), einer Tochter des Medienkonzerns „B"Musik GmbH und ebenfalls Mitglied der GEMA, einen sog. Musikverlagsvertrag ab. Durch die Einschaltung des Verlags stand auch diesem ein Anteil an den GEMA-Ausschüttungen zu. Diese entfielen daher zum einen auf das dem Kläger zustehende Autorenrecht und zum anderen auf das dem Verlag zustehende Verlagsrecht. In Bezug auf das sog. Recht der mechanischen Vervielfältigung entfielen ca. 60% auf den Autoren- und ca. 40% auf den Verlagsanteil (Verteilungsplan B, § 3 Ziff. 5). Hinsichtlich des Aufführungs- und Senderechts standen Autoren- und Verlagsanteil im Verhältnis 8/12 zu 4/12 (Verteilungsplan A, § 4 Ziff. 2)
Der am 26. Juni/4. Juli 1996 zwischen dem Kläger und dem Verlag geschlossene Musikverlagsvertrag, hier in der Sonderform eines sog. Autorenexklusiv-Vertrags, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sah auszugsweise folgende Vertragsbestimmungen vor:
§ 1
Autor und Verlag werden auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf dem Gebiet der Publikation und verlegerischen Auswertung von Werken der Tonkunst (Kompositionen mit/ohne Text sowie Texte allein und Bearbeitung freier Werke), die Autor geschaffen hat/oder schaffen wird, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck gibt Autor während der Dauer dieser Vereinbarung dem Verlag nach Maßgabe von Absatz 2 auf exklusiver Basis die Gelegenheit, sämtliche Werke des Autoren, die dieser, sei es unter seinem bürgerlichen Namen und/ oder unter etwaigen Künstlernamen, Pseudonymen etc., geschaffen hat und/oder schaffen wird, in allen Bereichen verlegerisch auszuwerten.
§ 3
Verlag ist Mitglied der GEMA. Autor ist Mitglied der GEMA (…). Autor garantiert und steht dafür ein, dass er mindestens für die Dauer dieser Vereinbarung Mitglied der GEMA bleibt, d.h. seine GEMA-Mitgliedschaft nicht vor Ablauf dieses Vertrages ganz oder teilweise kündigt. Sollte AUTOR entgegen der vorstehend eingegangenen Verpflichtung seine GEMA-Mitgliedschaft ganz oder teilweise kündigen, hat der Verlag das Recht, diesen Vertrag einschließlich der Darlehensabrede, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der unter diesem Vertrag vom Verlag gezahlte und noch nicht zurückgeführte Darlehensbetrag ist in diesem Fall zur sofortigen Rückzahlung fällig. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Autor in adäquater Weise Mitglied in einer anderen Verwertungsgesellschaft wird und sofort eine Abtretungserklärung gegenüber dieser Verwertungsgesellschaft zur Verrechnung seiner Autorenerlöse zugunsten des Verlages unterzeichnet.
§ 4
Für die vertragsgegenständlichen Werke gelten die Regelungen des Verteilungsplanes der GEMA in der jeweils geltenden Fassung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Gesamtheit der Autoren im Recht der mechanischen Vervielfältigung gem. Verteilungsplan B, § 3 Zif. 5, mit 60% beteiligt ist und der Verlag mit 40%. Im Rahmen des Verteilungsplans A für Aufführungs- und Senderechte, § 4 Ziff. 2 f, ist die Gesamtheit der Autoren mit 8/12 beteiligt und der Verlag mit 4/12.
§ 9
Dieser Vertrag tritt am 1. M...