Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung einer Ansparrücklage zum Ende eines Rumpfwirtschaftsjahres bei formwechselnder Umwandlung
Leitsatz (redaktionell)
Auch ein aufgrund formwechselnder Umwandlung gebildetes Rumpfwirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsjahr im Sinne des § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG, mit dessen Ablauf eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn es sich um das zweite auf ihre Bildung folgende Wirtschaftsjahr handelt.
Normenkette
EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 7 g Abs. 3, § 7g Abs. 4 S. 2, Abs. 5; EStDV § 8b S. 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 4 Abs. 2 S. 1, § 9 Sätze 1-2
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu Recht eine im Jahre 2006 gebildete Rücklage im Sinne des § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis 2007 geltenden Fassung zum Ende eines aufgrund einer Umwandlung bestehenden Rumpfwirtschaftsjahres zum 30.9.2008 aufgelöst hat.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A und B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Weiteren GmbH). Die GmbH wurde zum 01.10.2008 durch Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt, wobei in der Übertragungsbilanz der GmbH die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten angesetzt wurden. Wegen der Einzelheiten des Umwandlungsvertrages wird auf Blatt 49 ff der FG-Akte Bezug genommen.
Die GmbH stellte im Jahr 2006 einen Betrag von 48.580,00 EUR in eine Rücklage im Sinne des § 7 g EStG für Investitionskosten, die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Bürofläche und der Einrichtung einer Niederlassung entstehen werden, ein. Diese Rücklage wurde in der für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2008 bis zum 30.9.2008 erstellten Bilanz aufgelöst. Unter sonstigen betrieblichen Erträgen wurde ein Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil in Höhe von 48.580,00 EUR erfasst. Eine Gewinnerhöhung um 6 v. H. des aufgelösten Rücklagenbetrages im Sinne des § 7 g Abs. 5 EStG 2006 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht vorgenommen.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH für 2008 klärte der Beklagte auf, inwiefern von der GmbH im Rumpfwirtschaftsjahr Wirtschaftsgüter, für die die Rücklage gebildet wurde, angeschafft wurden. Dabei stellte der Beklagte fest, dass eine Auflösung der Rücklage bei der GmbH nur in Höhe von 1.200,00 EUR für die Alarmanlage und in Höhe von 1.000,00 EUR für Lampen, somit insgesamt i. H. von 2.200,00 EUR, zu erfolgen hatte. Die übrigen Anschaffungen erfolgten nach dem 30.09.2008.
Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 29.09.2010 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer der GmbH für 2008 auf null EUR fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen betragen minus 35.968,00 EUR. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigte der Beklagte einen Bilanzverlust in Höhe von 48.669,00 EUR. Diesen Bilanzverlust errechnete er aufgrund des erklärten Verlustes in Höhe von 2.288,49 EUR und der Rückgängigmachung der Auflösung der Rücklage im Sinne des § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 46.380,00 EUR (48.580,00 EUR abzüglich 2.200,00 EUR). Durch Bescheid zum 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG wurde das steuerliche Einlagekonto auf 25.000,00 EUR festgestellt. Durch Bescheid auf den 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom 29.09.2010 wurde der verbleibende Verlust auf 47.755,00 EUR festgestellt.
Den Gewerbesteuermessbetrag setzte der Beklagte durch Bescheid vom 22. Oktober 2010 auf null EUR fest. Durch Bescheid auf den 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 29.09.2010 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 294.918,00 EUR fest.
Die GmbH legte am 19.10.2010 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008, den Bescheid zum 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 KStG, den Bescheid auf den 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und den Bescheid auf den 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes Einspruch ein. Der Einspruch wurde damit begründet, dass auch im Anwendungsbereich des § 7g EStG a. F. ein Rumpfwirtschaftsjahr als „vollwertiges” Wirtschaftsjahr zähle. Dies habe der BFH explizit für den Fall der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft entschieden (BFH vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596 unter II. 2 c). Ferner trägt die Klägerin vor, dass von den Wirtschaftsgütern, für welche Ansparrücklagen im Wirtschaftsjahr 2006 gebildet worden seien, bis zum 30.09.2008 unstreitig lediglich die Alarmanlage und die Lampen angeschafft worden seien.
Durch Einspruchsentscheidung vom 23.11.2010 wurden die...