Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung für Personalgestellungen und Beratungsleistungen einer öffentlichen Spielbank
Leitsatz (redaktionell)
- Nicht unmittelbar den Spielbetrieb betreffende Personalgestellungen und Beratungsleistungen einer öffentlichen Spielbank gegenüber anderen Spielbanken sind keine durch den Betrieb der Spielbank bedingte Leistungen im Sinne der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG 1993.
- Dieser Befreiungstatbestand umfasst zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur den mit der Spielbankenabgabe belasteten Bruttospielertrag einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen.
Normenkette
UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; SpielbG NW § 12 Abs. 2-3
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bzw. inwieweit insbesondere Personalgestellungen oder Beratungsleistungen durch die Klägerin umsatzsteuerfrei sind gem. § 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz UStG – (in der für das Streitjahr geltenden Fassung).
Die Klägerin betreibt die Spielbanken in Nordrhein-Westfalen. Im Streitjahr wurde bei der Klägerin angestelltes Personal „für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung und Beratung sowie für Personalentsendungen” bei den A-Stadt Spielcasino GmbH & Co KG, Spielbank B-Stadt GmbH & Co KG, Spielcasino GmbH, C-Stadt, eingesetzt. Es handelt sich um Dienstleistungen gegenüber gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbundene Unternehmen. Dafür erhielt die Klägerin im Streitjahr insgesamt einen Betrag i. H. v. 959.632,00 DM. Umsatzsteuer stellte die Klägerin hierfür nicht in Rechnung. Vielmehr betrachtete die Klägerin die entsprechenden Leistungen als unmittelbar durch den Betrieb der Spielbank verursacht und damit als umsatzsteuerfreie Leistung gem. § 4 Nr. 9b Satz 1 UStG.
Darüber hinaus hat die Klägerin erfahrenes eigenes Personal der Spielbank D-Stadt in Norddeutschland (Spielbank Norddeutschland GmbH & Co., D-Stadt KG) als nicht gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen zur Verfügung gestellt und zwar für Beratungsleistungen und den Aufbau der Spielbank. Insoweit wird auch auf § 2 des Beratungs- und Servicevertrags vom 08.10.1996 bzw. 05.09.1996 mit einer norddeutschen Landesbank verwiesen. Laut § 2 des Vertrages verpflichtet sich die Klägerin u. a. zur Entwicklung und Durchführung einer Konzeption „für die Spielbanken”, Entwicklung und Umsetzung der Aufbau- und Ablauforganisation im kaufmännischen und spieltechnischen Bereich, Entwicklung der Marketing- und PR-Strategien, Entwicklung Controlling/Buchhaltung, Organisation/Betrieb der spieltechnischen Revision, Aus- und Fortbildung des Personals, Wartung der technischen Anlagen sowie der Automaten, Erbringung von Architektenleistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. Für die auf Grundlage des Vertrags erbrachten Leistungen hat die Klägerin im Streitjahr 407.829,85 DM zzgl. 61.174,47 DM Umsatzsteuer erhalten.
Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 2001 vertraten die Prüfer die Auffassung, die benannten Leistungen gegenüber den anderen (verbundenen) Unternehmen seien nicht unmittelbar durch den Betrieb der eigenen Spielbanken (in Nordrhein-Westfalen) verursacht; die Umsätze und Erlöse seien nicht durch die Spielbankenabgabe abgegolten. Eine Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 9b UStG komme daher nicht in Betracht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 07.03.2005 – insbesondere Tz. 2.6. und 1.3.6. – Bezug genommen.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ das damals zuständige Finanzamt E-Stadt unter dem 15.12.2006 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Nachdem der hiergegen eingelegte Einspruch durch den Beklagten abgewiesen worden war (vgl. Einspruchsentscheidung vom 26.02.2008), hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, die erbrachten Beratungsleistungen seien durch den Betrieb der Spielbanken bedingt und daher gem. § 4 Nr. 9b UStG umsatzsteuerfrei. Dies gelte nicht nur für die Leistungen gegenüber verbundenen Unternehmen, sondern auch für die Leistungen gegenüber der Spielbank in D-Stadt.
1. Zur Begründung verweist die Klägerin zunächst auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 14.06.2007, Rs. C-434/05 „Horizon College”, Slg. 2007, I4793-4840, Der Betrieb – DB – 2007, 1450, wonach sich eine Erweiterung von Steuerbefreiungsvorschriften für Leistungsbeziehungen zwischen mehreren steuerbegünstigten Einrichtungen ergeben könne, wenn mit den umsatzsteuerbefreiten Leistungen eng verbundene Umsätze vorlägen. Der durch den EuGH entschiedene Fall sei mit dem Streitfall vergleichbar.
Die Klägerin sei aufgrund § 4 Nr. 9b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sie habe ebenfalls nach derselben Norm umsatzsteuerbefreiten anderen Spielbanken erfahrenes eigenes Personal zum Aufbau und Betrieb der Spielbanken gegen Vergütung zur Verfügung gestellt, wobei dies...