Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen von Leistungen zur Zukunftssicherung des Ehepartners eines Arbeitnehmers bei Einbeziehung der Versicherungsbeiträge des Ehegattens in die Bemessungsgrundlage des zu zahlenden Beitragszuschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der verminderte Höchstbetrag der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F des AltEinkG findet auch Anwendung, wenn für die Beiträge einer nicht erwerbstätigen Ehefrau zu ihrer privaten Krankenversicherung steuerfreie Zuschusszahlungen des Arbeitgebers ihres Ehemannes geleistet werden.
  2. Dies ist der Fall, wenn die Versicherungsbeiträge der Ehefrau gemäß § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V in die Bemessungsgrundlage für den an den Ehemann zu zahlenden Beitragszuschuss einbezogen werden.
  3. Für die Anwendung des verminderten Höchstbetrags ist ohne Bedeutung, ob der gemäß § 257 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V begrenzte Arbeitgeberzuschuss ohne die Einbeziehung der Versicherungsbeiträge der Ehefrau niedriger ausfiele.
  4. In der Minderung des Sonderausgabenabzugsbetrages liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Ehegatten im Vergleich zu nicht verheirateten Lebensgemeinschaften.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 257 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen X R 43/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG –.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Einkünfte des Klägers bestanden im Streitjahr weit überwiegend aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielten der Kläger und die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Sowohl der Kläger als auch die Klägerin waren privat krankenversichert.

Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 23. Oktober 2007 ließ der Beklagte von den übrigen Vorsorgeaufwendungen der Kläger nur einen Pauschbetrag von 3000 Euro (1500 Euro je Ehegatte) zum Abzug zu.

Hiergegen legten die Kläger am 19. November 2007 Einspruch ein, mit dem sie begehrten, für die Klägerin den Höchstbetrag der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. mit § 10 Abs. 4 EStG mit 2400 Euro statt bisher 1500 Euro in Ansatz zu bringen. Die Kläger trugen vor, die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin und habe somit keinen Anspruch auf Zuschüsse eines Arbeitgebers zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Unerheblich sei, ob der Arbeitgeber des Klägers (=Ehemann) Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen leiste. Maßgeblich sei ausschließlich, ob ein eigener rechtlicher Anspruch der Klägerin bestehe, was jedoch nicht der Fall sei. Zu beachten sei zudem, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung gesetzlich begrenzt seien und weit unter der Hälfte des tatsächlichen Familienbeitrages lägen. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten im Rahmen des Familienschutzes einer gesetzlichen Krankenversicherung. Damit sei die Klägerin keine Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten habe. Deshalb stehe ihr der ungekürzte Höchstbetrag von 2400 Euro zu.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, für die sog. sonstigen Vorsorgeaufwendungen gelte ab 2005 ein Höchstbetrag von 2400 Euro, der sich bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung oder Übernahme der Krankheitskosten haben, auf 1500 Euro vermindere. Der Höchstbetrag von 1500 Euro gelte auch für in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige. Deshalb könne auch für die Klägerin als familienversicherte Angehörige nur der Höchstbetrag von 1500 Euro gewährt werden.

Mit der am 8. Januar 2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie weisen darauf hin, dass für die Klägerin keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG oder des § 3 Nr. 14 EStG erbracht würden. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin sei familienversichert, sei unzutreffend. Vielmehr läge eine private Krankenversicherung jedes Einzelnen vor, für die der Arbeitgeber einen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschuss zur privaten Krankenversicherung leiste. Dieser Fall sei aber nicht mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerfestsetzung vom 23. Oktober 2007 in der Fassung des Bescheids vom 16. November 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2008 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 900 Euro für die Krankenversicherung der Klägerin als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Beklagte b...

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