Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist Lehrer im Schuldienst. Er ist der Vater des am 6.7.1984 geborenen X, des am 17. April 1987 geborenen Y sowie des am 28. April 1989 geborenen Z.
Im Jahre 1992 ist der Kläger durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen im Bundesverwaltungsamt -BVA- als Auslandslehrer an die Deutsche Höhere Privatschule in W vermittelt worden. Träger dieser Schule ist der Deutsche Schulverein W.
Unter dem 10. August 1992 erteilte der Präsident des BVA dem Kläger einen Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid. Danach erhielt der Kläger für die Unterrichtung an einer deutschen Auslandsschule im Sinne der auswärtigen Kulturpolitik Zuwendungen durch die Bundesrepublik Deutschland. Unter Punkt 4.1 des Bescheides heißt es: „Die Lehrkraft schließt mit dem Schulträger einen Dienstvertrag, der dem Musterdienstvertrag wörtlich entspricht (Bedingung).” Wegen der Einzelheiten der dem Kläger auferlegten Pflichten und der dafür gezahlten Zuwendungen wird auf den Bescheid des BVA vom 10. August 1992 (Az.: VI B3-30110/11556 A) Bezug genommen.
Ebenfalls unter dem 10. August 1992 unterzeichnete der Kläger eine als Dienstvertrag zwischen ihm und dem Deutschen Schulverein W bezeichnete formularmäßige Vertragsurkunde.
Mit Bescheid vom 29. September 1992 beurlaubte der Regierungspräsident den Kläger für die Zeit ab dem 15. Januar 1993 für zunächst drei Jahre; diese Beurlaubung wurde später bis zum 14. Januar 1999 verlängert. Der Kläger zog daraufhin mit seiner Ehefrau und den drei Kindern nach W. Sein Haus in der A Str. 7 vermietete er bis zu seiner Rückkehr.
Auf Antrag des Klägers vom 22. April 1996 und nach Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes für den „Lohnsteuerabzug 1996 bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht gemäß § 39 c Abs. 3 Einkommensteuergesetz” -EStG- nahm der Beklagte im Juli 1996 die monatliche Zahlung von Kindergeld auf und überwies außerdem für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 eine Nachzahlung in Höhe von Höhe 4.900,– DM. Unter dem 21. November 1996 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Bescheinigung des Finanzamtes über den „Lohnsteuerabzug 1997 bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 39 c Abs. 4 EStG”.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1997 setzte der Beklagte das Kindergeld für alle drei Kinder ab dem 1. August 1997 auf DM 0,– fest und stellte die laufende Zahlung zum gleichen Zeitpunkt ein. Zur Begründung führte er aus, der Kläger werde nach § 1 Abs. 3 EStG als einkommensteuerpflichtig behandelt. Damit sei er nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG zwar grundsätzlich anspruchsberechtigt. Da die Kinder jedoch nicht im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw. im europäischen Wirtschaftsraum bzw. in einem Vertragsstaat lebten, könnten sie nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG kindergeldrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung beruhe auf einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Auslandsdienstlehrerkräfte, da Auslandslehrer in den sog. Vertragsstaaten wie USA, Equador und Kolumbien bei sonst gleichen persönlichen wie rechtlichen Voraussetzungen anspruchsberechtigt seien. Darüber hinaus teilte der Kläger mit, seine Kinder hätten ab Juli 1997 einen Wohnsitz in Deutschland.
Am 23. Juli 1997 ging beim Beklagten sodann eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes B ein, derzufolge die Kinder mit dem Hauptwohnsitz in „V” gemeldet waren. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 1997, die Kinder wohnten bei ihrer Großmutter und zwar während der Schulferien, um den Kontakt zu den Großeltern und sonstigen Verwandten nicht abbrechen zu lassen. Während der Schulzeit wohnten sie bei ihm und seiner Ehefrau in W, wo sie auch zur Schule gingen. Darüber hinaus wies der Kläger darauf hin, dass ein Kollege bei sonst gleichen Voraussetzungen weiterhin Kindergeld vom Beklagten beziehe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, bei dem Begriff des Wohnsitzes nach dem EStG handele es sich um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff, der allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abstelle. Die bloße Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und der Aufenthalt der Kinder während der Schulferien bei der Großmutter rechtfertige nicht die Anerkennung des Wohnsitzes der Kinder in Deutschland.
Mit der am 27. Januar 1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, er müsse nach § 1 Abs. 2 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig betrachtet werden. Er beziehe sein Einkommen im wesentlichen aus den Zuwendungen des BVA und damit aus einer inländischen öffentlichen Kasse. Er stehe zumindest mittelbar in den Diensten des BVA und damit einer sonstigen inländischen Person des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG. Die Entfaltung seiner Tätigkeit...