Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG – Finanzierung der Schuldzinsen eines Investitionsdarlehens durch gesonderte Kreditaufnahme
Leitsatz (redaktionell)
Schuldzinsen zur Finanzierung nicht fristgerecht beglichener Zinsraten eines Investitionsdarlehens i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind aufgrund des unmittelbaren Finanzierungszusammenhangs auch dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn diese Finanzierung nicht durch Erhöhung der Darlehensvaluta des Hauptdarlehens, sondern durch gesonderte Kreditaufnahme erfolgt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1, 5
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, in welcher Höhe Kürzungen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Streitjahren 2004 bis 2007 vorzunehmen sind.
Die Klägerin zu 1) ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Der Kläger zu 2) ist der Gesellschaft im Jahr 1988 beigetreten.
Den Kaufpreis i.H.v. 1,2 Millionen DM (entspricht 613.550,26 €) für den Gesellschaftsanteil finanzierte der Kläger zu 2) in voller Höhe durch Aufnahme eines Darlehens bei der A Bank (auch Hauptdarlehen genannt). Das Darlehen, das anfangs unter der Kto.-Nr. 1 und später unter der Kto.-Nr. 2 geführt wurde, war als endfälliges Darlehen mit einem Zinssatz von 6,35 % pro Jahr ausgestaltet, so dass sich eine jährliche Zinsbelastung von 76.200 DM (38.960,44 €) ergab. Daneben wurde eine Lebensversicherung als Tilgungsersatz angespart, die i.H.v. 591.821,08 € zur Auszahlung kam und am 02.02.2004 zur Tilgung des vorgenannten Darlehens verwendet wurde. Es verblieb danach noch eine Restschuld von 21.729,18 €.
Schon seit mindestens 1993 war der Kläger zu 2) nach eigenen Angaben aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen, die Gesellschaftsanteil des o.g. Darlehens vollständig zu begleichen. Anfang 2001 wurde von der A Bank unter der Nr. 3 ein weiteres Darlehenskonto eingerichtet (im Folgenden auch "Zinsdarlehen" genannt), dessen Auszahlungsbeträge ausschließlich dazu verwendet wurden, die Zinsen für das Hauptdarlehen zu bezahlen. Der Saldo wuchs monatlich kontinuierlich an und betrug am 11.02.2004 115.323 €. An diesem Tag wurde das Zinsdarlehen mit dem Hauptdarlehen unter dessen Kontonummer zusammengeführt, wobei sich eine Gesamtrestschuld von (21.729,18 + 115.323,00 € =) 137.052,18 € ergab.
Der Kläger zu 2) hatte darüber hinaus im Jahr 2001 ein Darlehen bei der B Bank über 425.000 DM (217.299,05 €) aufgenommen. Das Darlehen wurde bis 2006 unter der Nr. 4 und ab 2007 unter der Nr. 5 geführt. In dem Darlehensvertrag vom 14./19.12.2001 war Folgendes vermerkt: "Die Darlehensauszahlung erfolgt durch Ablösung der unter den Konten 6 und 7 (Kontoinhaber: …) bestehenden Kreditinanspruchnahmen von insgesamt 425.000,--". Das abgelöste Darlehen mit der Ziffer 6 belief sich auf 25.000 DM und das abgelöste Darlehen mit der Ziffer 7 auf 400.000 DM.
Die Darlehensstände entwickelten sich wie folgt (jeweils Stand 31.12. in Euro):
2004 2005 2006 2007
A Bank 131.745,23 121.558,11 110.564,13 98.697,86
B Bank 217.299,05 217.299,05 217.299,05 179.137,08
Schuldzinsen fielen wie folgt an (in Euro):
2004 2005 2006 2007
A Bank 3 838,70
A Bank 2 11.644,66 9.721,48 8.914,62 8.042,33
B Bank 14.667,72 11.126,61 12.154,14 14.165,66
Summe 27.151,08 20.848,08 21.068,76 22.207,99
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen übernahm der Beklagte in den Streitjahren zunächst die von der Klägerin zu 1) erklärten Werte, wobei alle Bescheide unter dem Vorhalt der Nachprüfung ergingen. Am 13.11.2008 wurde eine Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2007 angeordnet, welche mit Bericht vom 06.10.2009 abgeschlossen wurde. Der Prüfer vertrat u.a. die Auffassung, dass im Hinblick auf die auf den Kläger entfallenden Schuldzinsen Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG i.H.v. 4.503 € (2004), 3.170 € (2005), 4.370 € (2006) und 5.992 € (2007) vorzunehmen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 des Bp-Berichts nebst den Anlagen 2 bis 5 Bezug genommen.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergingen für die Streitjahre 2004 bis 2007 am 10.12.2009 auf § 164 Abs. 2 AO gestützte Änderungsbescheide. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 legte die Klägerin zu 1) Einspruch ein und beantragte, in Bezug auf den Kläger zu 2) nur Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 4a EStG i.H.v. 444 € (2004), 282 € (2005), 1.107 € (2006) und 2.269 € (2007) vorzunehmen. Die auf das Zinsdarlehen bei der A Bank und das Darlehen bei der B Bank entfallenden Zinsen würden mit der Finanzierung der Gesellschaftsanteile in Finanzierungszusammenhang stehen und seien deshalb gem. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG in voller Höhe abzugsfähig. Für den Finanzierungszusammenhang mache es letztlich keinen Unterschied, ob die Zinsen unmittelbar für das Investitionsdarlehen anfallen würden oder für ein Darlehen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt worden sei...