Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus privaten Termingeschäften – Erreichen der sog. Knock-Out-Schwelle
Leitsatz (redaktionell)
- Der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt.
- Das Verfallen lassen erworbener Optionen erfüllt ebenso wie der Eintritt der sog. Knock-Out-Schwelle vor Erreichen der Fälligkeit nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist technischer Angestellter, die Klägerin Rentnerin. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr 2004 erklärten die Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG in Höhe von insgesamt (-) 3.359 EUR.
Der Beklagte, das Finanzamt –FA –, setzte die Einkommensteuer für 2004 mit Bescheid vom 24.03.2006 auf 15.440 EUR fest. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften legte das FA bei der Steuerfestsetzung mit 0 EUR zugrunde. In den Erläuterungen wies das FA u.a. unter Bezugnahme auf ein den Klägern zuvor übersandtes BMF-Schreiben vom 27.11.2001 darauf hin, das Termingeschäft „A” DAX Erwerb 08.11.04 309,95 EUR habe nicht berücksichtigt werden können, da keine Veräußerung erfolgt sei. Bei diesem Papier „B” , das der Kläger am 08.11.2004 für 309,95 EUR erworben hatte, handelte es sich um einen Turbo Short Optionsschein auf DAX mit einer Fälligkeit am 17.12.2004. Durch Erreichen der sog. Knock-Out-Schwelle am 10.11.2004 wurde das Papier am 17.12.2004 als Wertpapier ohne Wert aus dem Depot ausgebucht.
Ebenfalls mit Bescheid vom 24.03.2006 erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 und stellte verbleibende negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für den Kläger in Höhe von 1.831 EUR fest. Den geltend gemachten Verlust aus dem Papier „B” in Höhe von 309,95 EUR berücksichtigte das FA nicht.
Die Kläger legten mit Schreiben vom 19.04.2006 – eingegangen am 21.04.2006 – gegen den Verlustfeststellungsbescheid vom 24.03.2006 Einspruch ein. Neben anderen Gesichtspunkten vertraten sie die Auffassung, der Verlust aus dem Termingeschäft „B” in Höhe von 309,95 EUR sei zu berücksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2007 erhöhte das FA den festgestellten vortragsfähigen Verlust – aus hier nicht streitigen Gründen – auf 2.172 EUR. Den Verlust aus dem Papier „B” ließ das FA weiter unberücksichtigt. Es handele sich um einen steuerlich unerheblichen Vorgang der privaten Vermögensebene und nicht um einen Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 EStG.
Die Kläger haben am 14.03.2007 Klage wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2004 eingelegt. Mit ihrer Klage machen sie geltend, der Verlust in Höhe von 309,95 EUR aus dem Papier „B” sei zu berücksichtigen. Gemäß § 23 EStG erfasse die Vorschrift auch die „Beendigung des Rechts”. Dieser Begriff sei eindeutig. Unter Heranziehung der Begrifflichkeit lt. Duden sei zur Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 EStG nicht erforderlich, dass es zu einem „Verkauf” oder einer „Veräußerung” komme. Dass das BMF eine andere Auffassung vertrete, sei unerheblich. Allein entscheidend sei der Gesetzeswortlaut. Die Kläger weisen zudem darauf hin, das FA gehe im Rahmen der rechtlichen Bewertung in der Einspruchsentscheidung davon aus, der Kläger sei Inhaber einer Kaufoption gewesen, die am Ende der Laufzeit verfallen sei. Dies entspreche nicht dem hier zu beurteilenden Sachverhalt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 zu erlassen und hierbei einen um 309,95 EUR höheren verbleibenden Verlustvortrag festzustellen, ferner, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA hält an seiner Auffassung fest.
Das Gericht hat die Steuerakte beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Verlustvortrags (§ 101 FGO).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften auch Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderten Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen dem Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als...