Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen, wenn Rechnungsaussteller ein sog. Serviceunternehmen ist
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug ist wegen fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer zu versagen, wenn sich die Funktion des Rechnungsausstellers darauf beschränkt, den tatsächlichen Leistungserbringern zu ermöglichen, unter fremdem Namen Verträge abzuschließen, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen (sog. Serviceunternehmen). Die zivilrechtliche Verpflichtung des Rechnungsausstellers zur Leistungserbringung ist in diesem Fall nicht entscheidend (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 30.09.1999 VR 8/99, BFH/NV 2000, 353).
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin betrieb ein Putz- und Stuckunternehmen. Zur Ausführung ihrer Aufträge setzte sie auch Subunternehmer ein.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung versagten die Prüfer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen folgender Subunternehmer:
1996
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Sub 1 |
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12.218,71 DM |
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Sub 2 |
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1.214,34 DM |
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Sub 3 |
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1.785,90 DM |
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15.218,95 DM |
1997
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Sub 4 |
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9.934,03 DM |
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Sub 5 |
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52.320,45 DM |
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62.254,48 DM |
Zur Begründung führten die Prüfer im wesentlichen aus, daß hinsichtlich der Sub 2 kein Geschäftssitz habe festgestellt werden können, Sub 3 seit 1996 unauffindbar sei und es sich bei den Firmen Sub 1, Sub 4 und Sub 5 nach den Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung - Steufa - A-Stadt um sogenannte Servicefirmen handele. Zweck letzterer Firmen sei gewesen, illegalen Subunternehmern die Möglichkeit anzubieten, unternehmerisch tätig zu werden, ohne selbst namentlich in Erscheinung zu treten und ihre steuerlichen Pflichten erfüllen zu müssen. Wegen der Feststellungen im einzelnen wird auf den Umsatzsteuersonderprüfungsbericht vom 04.09.2000 und die mit der Antragserwiderung vom 02.02.2001 übersandten Hefter mit Unterlagen verwiesen.
Der Antragsgegner erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide 1996 vom 16.11.2000 und 1997 vom 19.10.2000. Über die dagegen gerichtete Einsprüche hat er bislang noch nicht entschieden. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin - nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner - Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Sie trägt vor:
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe die Antragstellerin die umstrittenen Leistungen auf Grund eindeutiger zivilrechtlicher Vereinbarungen von den rechnungsausstellenden Gesellschaften und nicht von irgendwelchen dubiosen Hintermännern bezogen. In allen hier aufgegriffenen Fällen seien die Nachunternehmer auf Grundlage gesondert ausgehandelter Werkverträge (insgesamt 16) tätig geworden. Die Geschäftsführer der Firmen hätten persönlich in den Geschäftsräumen der Antragstellerin entsprechende Angebote abgegeben und die von der Antragstellerin vorbereiteten Werkverträge im Namen der jeweiligen Gesellschaft unterschrieben; sie hätten unter dem angegebenen Firmensitz als Ansprechpartner für Mängelrügen, Preiskürzungen und Rabattabsprachen zur Verfügung gestanden. Nachweislich sei die Bezahlung der Subunternehmerrechnungen ausnahmslos mittels Überweisung auf das jeweilige Geschäftskonto des Subunternehmers erfolgt. Es sei in keinem Fall zu Auszahlungen an irgendwelche Hintermänner gekommen. Auf Grund einer dahingehenden Empfehlung des Berufsverbandes seien der Sache nach berechtigte Zahlungen darüber hinaus grundsätzlich solange zurückgehalten worden, wie die Subunternehmer nicht gültige Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Finanzämtern beigebracht hätten. Die zahlreichen Aufforderungen zur Beibringung aktualisierter behördlicher Bescheinigungen seien nachweisbar an den jeweiligen Firmensitz des Vertragspartners adressiert worden, die sodann beigebrachten Dokumente lauteten ohne Ausnahme auf Firma und Sitz der Partnerunternehmen. Durch das nach außen gerichtete Auftreten der formal ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer in Form der Anbahnung geschäftlicher Kontakte, der Abgabe von Angeboten, der Unterzeichnung von auf die Erbringung verschiedener Bauleistungen gerichteter Verträge, der Begleitung der operativen Abwicklung bis hin zur Abrechnung der erbrachten Leistung und der Einziehung der vereinbarten Entgelte auf eigene Konten sei rechtlich allein das "Serviceunternehmen" verpflichtet worden.
Soweit der Antragsgegner die Subunternehmer als "Servicefirmen" bezeichne, sei dies allenfalls für die Qualifizierung ihrer Leistungen zu etwaigen "Hintermännern" von Bedeutung.
Im Verhältnis zur Antragstellerin sei aber allein entscheidend, daß zivilrechtlich die jeweilige GmbH - und nicht die "Hintermänner" - aus den mit der Antragstellerin geschlossenen Werkverträgen habe berechtigt und verpflichtet sein sollen. Der Streitfall weise insoweit deutliche Parallelen zum Sachverhalt in dem vom Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 30.09.1999 entschiedenen Verfahren V R 8/99, Sammlung amtlich nicht veröff...