Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuererklärung: Zur Ist-Besteuerung gem. § 20 UStG
Leitsatz (amtlich)
Es ist grundsätzlich möglich, eine Erlaubnis gem. § 20 UStG auch in einer Weise zu formulieren, dass sie bei Wegfall bestimmter erwähnter Voraussetzungen automatisch ohne weitere Erklärung erlischt. Der Erlöschensgrund der Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 124 Abs. 2 AO gilt auch ohne ausdrücklichen Hinweis in einem Gestattungsbescheid gem. § 20 UStG.
Normenkette
UStG § 20; AO § 124
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller (Ast) berechtigt ist, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
Der Ast meldete in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit am 02.08.1993 eine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater an (Gewinnfeststellungsakte - GFA - II). Mit Schriftsatz vom 12.01.1994 beantragte er unter seinem Briefkopf mit dem Zusatz "Wirtschaftsprüfer Steuerberater", die Berechnung der Umsätze ab 01.01.1994 gem. § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach den vereinnahmten Entgelten durchführen zu dürfen (Umsatzsteuerakte - UStA - II). Dem stimmte der Antragsgegner (Ag) mit Schreiben vom 21.01.1994 (UStA II) "unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs" zu. Weiter heißt es: "Dies gilt nicht für Geschäftsveräußerungen. ... Diese Genehmigung gilt nur, solange die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 20 UStG vorliegen." Das Schreiben war an den "Herrn Dipl.-Kfm. ... (A) Steuerberater..." gerichtet.
Mit Praxisübertragungsvertrag vom 15.05.1998 übertrug der Ast die von ihm betriebene "Steuerberaterpraxis, insbesondere Mandantenbeziehungen, Praxisinventar und Fachliteratur" auf die B Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Ast war (Gerichtsakte - GA - Bl. 62 ff.). Gem. § 11 (Konkurrenzverbot) verpflichtete sich der Ast, keine Leistungen für Buchhaltungen, Bilanzen und Steuererklärungen gegenüber den übertragenen Mandanten abzurechnen. Demgegenüber heißt es weiter: "Honorarabrechnungen für Wirtschaftsprüferleistungen gegenüber den übertragenen Mandanten sind ausdrücklich erlaubt und gewünscht". Mit Schreiben vom 05.07.1999 teilte der Ast dem Ag mit, dass er seine Einzelpraxis mit Wirkung zum 31.10.1998 verkauft habe (GA Bl. 67). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass seiner Meinung nach Umsatzsteuer nicht zu entrichten sei, da es sich um eine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG handele. Zudem beantragte er die sofortige Befreiung von der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, da die Praxis nicht mehr existiere und somit keine steuerlichen Umsätze mehr entstünden.
In den Umsatzsteuervoranmeldungen ab 11/1998 würden Einnahmen aus Forderungen zum 31.10.1998 erklärt; nachträgliche Einnahmen aus Forderungen würden in der Jahreserklärung erfasst.
Die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1998 (Eingang 23.03.2000), 1999 (Eingang 23.01.2001) und 2000 (Eingang 25.01.2001) enthielten in der Spalte "Art des Unternehmens" die Eintragung "nachträgliche Betriebseinnahmen/-ausgaben" (UStA II). Demgegenüber enthält eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 1999 vom 13.05.2003 die Eintragung "Wirtschaftsprüfer/Steuerberater" und sind in der berichtigten Umsatzsteuererklärung 2000 vom 13.05.2003 keine Eintragungen zur Art des Unternehmens enthalten. In einem Fragebogen für Fälle der Betriebsveräußerung teilte der Ast am 14.09.1999 mit (RbA 1/10; GA Bl. 68), dass "der" Betrieb am 31.10.1998 an die B veräußert worden sei und er seinen Lebensunterhalt mit "Gehalt" bestreite.
Der Ast war zudem Alleingesellschafter der A und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, die durch Vertrag vom 24.11.2000 "ihr Vermögen als Ganzes" zum 31.12.2000 auf den Ast übertragen hat (Akte Allgemeines). Mit Vertrag vom 22.01.2001 verkaufte der Ast "sämtliche Vermögensgegenstände" sowie den Mandantenstamm der A und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH an die B GmbH (GFA I).
Mit Schreiben vom 17.09.2001 teilte die Firma B unter Bezugnahme auf "Steuernummer : ... - ... (A) + Partner GbR" mit, dass die werbende Tätigkeit zum 31.03.2001 eingestellt worden sei, die Gesellschaft aufgelöst worden sei und als Einzelpraxis für Wirtschaftsprüfung durch den Ast fortgeführt werde (GFA I). Mit Schreiben vom 07.01.2002 teilte der Ast unter dem Briefkopf der Firma B in Bezug auf "... (A), WP" dem Ag mit, dass die bis zum 31.03.2001 ruhende Tätigkeit durch Übernahme der Praxis A, D + Partner GbR (Steuernummer ...) wieder aufgenommen worden sei (Rechtsbehelfsakte - RbA -1/19). Laut Vermerk des Ag vom 04.03.2005 (Umsatzsteuerakte Änderungsbescheide - UStÄ - 1/Bl. 38) soll laut Übertragungsvertrag die Übernahme schon zum 01.01.2001 erfolgt sein.
Für die Jahre 2001 und 2002 gab der Ast am 04.07.2003 bzw. am 17.09.2004 Umsatzsteuererklärungen ab, die in der Spalte "Art des Unternehmens" die Eintragung "Steuerberater/Wirtschaftsprüfer" enthielten (UStA I). Darüber hinaus gab er am 12.01.2005 unter der Bezeichnung "Steuerberater/Wirtschaftsprüfer...