rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Aussetzungsbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO.
Zum Aussetzungsverfahren nur eingeschränkte Amtsermittlung.
Das Begehren, der Antragsgegner möge sich an eine verfahrensrechtliche Vereinbarung halten, ist einer einstweiligen Regelung nach § 114 FGO rechtlich nicht zugänglich.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6, § 114
Gründe
I. Der Antragsteller (Ast) hat sich im Veranlagungszeitraum 1994 - ebenso wie eine Vielzahl anderer Personen - als stiller Gesellschafter an der Y AG (AG) beteiligt. Seine Kapitaleinlage beträgt 40.000 DM zuzüglich Aufgeld. Der Antragsgegner (Ag) geht nach Durchführung einer Außenprüfung davon aus, dass der Ast durch den Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages nicht Mitunternehmer geworden sei und erkannte den nach der Vertragsgestaltung auf den Ast im Jahr seines Beitritts entfallenden anteiligen Verlust in Höhe seines nominellen Kapitalanteils von 40.000 DM nicht an. Der negative gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid ist noch nicht bestandskräftig. Mit Beschluss vom 20.6.2000 hat der Senat auf Antrag des Ast die Vollziehung dieses negativen Feststellungsbescheides für 1994 dergestalt ausgesetzt, dass ein vorläufiger Verlust von 20.000 DM zu berücksichtigen ist.
Der Senat ist dabei - wie bereits in einem in anderer Sache unter dem Aktenzeichen V 12/99 ergangenen Beschluss - davon ausgegangen, dass an der Feststellung, der Ast sei mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht Mitunternehmer geworden, ernsthafte Zweifel bestünden. Er ist allerdings weiterhin davon ausgegangen, dass die steuerliche Anerkennung der vereinbarten Gewinnverteilung, die zu einer Verlustzuweisung von jeweils 100 % des Beteiligungskapitals im Eintrittsjahr führe, ernstlich zweifelhaft sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss des Senats Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 hat der Ast nunmehr beantragt, gemäß § 69 Abs. 6 FGO den Aussetzungsbeschluss vom 20.6.2000 dahingehend zu ändern, dass Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe des zugewiesenen Verlustes von 40.000 DM gewährt wird, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Der Ast macht geltend, es seien die folgenden Umstände zur Gewinnverteilungsabrede bisher i.S.v. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht geltend gemacht worden:
1. Die Zweifel des Senats an der steuerlichen Anerkennung der Verlustverteilungsabrede widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen im Streitfall. Aus dem Geschäftsbericht der AG für 1994 sei ersichtlich, dass trotz der Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter in Höhe von ... TDM beim Geschäftsherrn - der AG - ein Gewinn von ... TDM ausgewiesen worden sei. Der den stillen Gesellschaftern zugewiesene Verlust entspreche daher in Höhe von ... TDM dem tatsächlich in 1994 entstandenen Gesamtverlust des Geschäftsherrn. Auch wenn nur dieser verteilt worden wäre, käme es zu einer Verlustzuweisungsquote von 98,87 % der durch atypisch stille Gesellschafter im Jahre 1994 gezeichneten Beträge.
2. Die Gründe im Beschluss des Senats vom 20.6.2000 seien auf Seite 9 und 10 hinsichtlich der Frage, ob ernstliche Zweifel bestünden, widersprüchlich.
3. Mit dem Beschluss vom 20.6.2000 habe der Senat gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen. Denn die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Anerkennung der Verlustverteilung bestünden, sei grundsätzlich anhand der Bilanzen der AG zu beurteilen. Die Bilanzen der AG seien jedoch offensichtlich nicht beigezogen gewesen.
4. Der Beschluss vom 20.6.2000 beruhe zudem auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss gehe nämlich - für den Ast überraschend - davon aus, dass ernstliche Zweifel an der steuerlichen Zulässigkeit der Verlustverteilungsabrede bestünden. Hierzu habe er, der Ast, nicht Stellung nehmen können. Zwischen der Zustellung des Schriftsatzes des Ag vom 22.5.2000 und der Beschlussfassung durch den Senat hätten nur vier Arbeitstage gelegen.
Der Ast hat eine Kopie des Geschäftsberichts der Aktiengesellschaft für 1994 vom 15.5.1995 mit Lagebericht vorgelegt.
Der Ag beantragt, den Änderungsantrag gemäß § 69 Abs. 6 FGO abzulehnen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Er ist der Ansicht, dass der neue Sachvortrag des Ast, auch wenn ihm gefolgt würde, nicht zu einer Änderung der bereits gewährten Aussetzung führen könne. Er weist zudem darauf hin, dass im Streitfall der Gesellschaftsvertrag im November/Dezember 1994 abgeschlossen worden sei. Der Ast habe den Gesellschaftsvertrag am 29.11.1994 unterzeichnet und seine Einlage von 40. 000 DM + 5% Agio am 20.12.1994 geleistet. Sein Kapitalkonto habe nach der Belastung mit dem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Verlust per 31.12.1994 Null DM betragen.
Im Laufe des Verfahrens hat der Ast mit Schriftsatz vom 22.9.2000 zusätzlich beantragt, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich an die Vereinbarungen mit dem Vertreter des Klägers (Ast) zu halten, dass es s...