Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Anordnung
Nachgehend
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, … Drittlands-Bananen mit Herkunft aus Ecuador, die am 11./12. Juni 1995 mit dem Bananendampfer … im Hamburger Hafen anlanden, ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to auf Antrag der Antragstellerin zum freien Verkehr abzufertigen.
2. Die einstweilige Anordnung ist befristet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die ihm vom Finanzgericht Hamburg in Verfahren IV 119/95 H vorgelegten Fragen.
3. Im übrigen wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen gemäß vorstehender Ziff. 2 ausgesetzt.
Tatbestand
Der Senat hat mit Beschluß vom 19. Mai 1995 (berichtigt durch Beschluß vom 22. Mai 1995) der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gewährt und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, … Kartons á … kg Dittlandsbananen (… to) ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to auf Antrag der Antragstellerin zum freien Verkehr abzufertigen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, weitere … to Drittlandsbananen ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to zum freien Verkehr abzufertigen. Zur Begründung ihres Begehrens weist sie u.a. darauf hin, daß sie ohne die beantragte einstweilige Anordnung kurzfristig ihre Zahlungen einstellen müsse. Durch die Auswirkungen der Bananenmarktordnung sei im Jahre 1995 bis zum 30.4. ein Fehlbetrag von … DM aufgelaufen. Die Vermarktung der nunmehr beantragten … to sei zur Abwendung des Konkurses dringend erforderlich.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner nach § 114 FGO aufzugeben, … to Drittlandsbananen mit Herkunft aus Ecuador, die am 11./12. Juni 1995 mit dem Bananendampfer „…” im Hamburger Hafen anlanden, ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to zum freien Verkehr abzufertigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag in dem Verfahren IV 119/95 H.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind erfüllt. Insbesondere ist ein Anordnungsgrund für die Abfertigung von weiteren … to Drittlandsbananen ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to zum freien Verkehr gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie ohne eine entsprechende einstweilige Anordnung unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im übrigen zur Begründung seiner Entscheidung vollen Umfangs auf seinen Beschluß vom 19. Mai 1995 (berichtigt durch Beschluß vom 22. Mai 1995) zum Aktenzeichen IV 119/95 H Bezug.
Der Aussetzungsbeschluß ist nicht gemäß § 128 Abs. 2 2. Halbsatz FGO mit der Beschwerde anfechtbar. Gegen Vorabentscheidungsersuchen und dem damit verbundenen Aussetzungsbeschluß ist keine Beschwerde gegeben (vgl. BFH, Beschluß vom 27. Januar 1981, VII B 56/80, BStBl II 1981, 34 m.w.N.). Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Senates auch dann nicht mit der Beschwerde angreifbar, wenn zwar kein (erneuter) Vorlagebeschluß ergeht, die Aussetzung des Verfahrens aber nur deshalb erfolgt, um die Entscheidung des EuGH über solche Vorlagefragen abzuwarten, die der Senat dem EuGH nur deshalb in diesem Verfahren nicht erneut vorlegt, weil er sie in einem anderen, vorangegangenem Verfahren (nämlich zum Aktenzeichen IV 119/95 H) bereits gestellt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1113291 |
EFG 1995, 943 |