Entscheidungsstichwort (Thema)
Befangenheitsantrag nach Urteilsverkündung
Leitsatz (amtlich)
Im selbständigen Ablehnungsverfahren ist ein nach Urteilsverkündung gestellter Befangenheitsantrag unzulässig wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses.
Normenkette
FGO § 51; ZPO §§ 42, 45
Gründe
I. Der nach Urteilsverkündung (8. Januar 2009, 15.00 Uhr) gestellte Befangenheitsantrag (Faxschriftsätze vom 8. Januar 2009, 15.57 Uhr, Begründung nachgereicht 20.26 Uhr, beide vorgelegt 9. Januar 2009) ist im selbständigen Ablehnungsverfahren gemäß § 51 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht (mehr) zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis mit der instanzbeendenden und vom abgelehnten Richter nicht mehr abänderbaren Entscheidung entfallen ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 17. September 1987 VIII B 199/86, Juris; Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 31. August 2004 III 366/02, Juris; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. A., § 42 Rd. 6 m. w. N., § 45 Rd. 9; Feiber in Münchener Kommentar ZPO, § 44 Rd. 6; Kayser in Saenger, ZPO, 2. A., § 43 Rd. 8; vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. A., § 42 Rd. 4 m. w. N.).
II. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass der Antrag von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, soweit dieser dahin verstanden werden kann, dass das beklagte Finanzamt beim Finanzgericht vor dem Terminstag vom Kläger eingereichte Schriftsätze nicht erhalten habe oder dass der Beklagtenvertreter in der Verhandlung gerügt habe, solche nicht erhalten zu haben.
Im Übrigen ist der vom Kläger in der Verhandlung - mittels Unterbrechung des Beklagtenvertreters - angekündigte Antrag auf Protokollierung der Einleitungsworte des Beklagtenvertreters nicht abgelehnt worden, sondern ist, um auch den Beklagtenvertreter zunächst ausreden lassen zu können, zurückgestellt worden bis zur Beendigung der Antragstellung und Antragsbegründung des Beklagtenvertreters (§ 92 Abs. 3 FGO). Während der Beklagtenvertreter dazu das Wort hatte, verließ der Kläger - wie genau protokolliert - den Raum, ohne seinen angekündigten Protokollierungsantrag aufnehmen zu lassen. Mit seinen Einleitungsworten hatte der Beklagtenvertreter kurz Bezug genommen auf den bereits zuvor zu Protokoll angesprochenen Verlegungsantrag des Klägers. Dieser Schriftsatz war unstreitig am Terminsmorgen eingereicht worden und befand sich unstreitig bei Verhandlungsbeginn nicht in der Gerichtsakte und befand sich zugleich nach Angaben des Klägers auch nicht in dessen Handakte. Nach Weggang des Klägers hat sich der bei Gericht morgens eingegangene Antrag wieder angefunden und ist die inzwischen angefertigte Kopie dem Beklagtenvertreter aktenkundig ausgehändigt worden.
III. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.
Fundstellen