Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensanforderungen bei Einsatz eines Prüfers der möglicherweise unter nicht auszuschließendem Verstoß gegen § 30 AO vorgegangen ist
Leitsatz (redaktionell)
Die Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung kommt in Betracht, wenn ein Prüfer mit der Prüfung beauftragt wird, der gegen den Steuerpflichtigen möglicherweise bereits unter einem nicht auszuschließenden Vrestoß gegen § 30 AO vorgegangen ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3, § 102; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5a, § 83; BpO § 10
Tatbestand
I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung einer erweiterten Prüfungsanordnung.
Mit Datum vom 12.05.2000 erließ der Antragsgegner nach § 193 Abs. 1 AO eine Prüfungsanordnung, nach der bei den Antragstellern Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und die gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 1997 und 1998 zu prüfen seien. Als Betriebsprüfer wurde Herr A beauftragt und als Prüfungsbeginn wurde der 23.05.2000 vorgesehen. Der Prüfungsbeginn wurde durch Vermerk des Prüfers A vom selben Tag bestätigt. Mit Datum vom 16.08.2001, zugegangen am 31.08.2001, erging eine erweiterte Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO für 1999. Als Prüfungsbeginn hierfür war der 04.09.2001 vorgesehen. Diese Prüfung wurde entsprechend der Anforderung durch den Prüfer A am 31.07.2001 wie folgt begründet: "Erweiterung des Prüfungszeitraums, Grundstücksverkauf ohne erklärte Erlöse, Zinsaufwand für Darlehen Gesellschafter G, Sonderbetriebseinnahmen Gesellschafter K". Der Prüfer A hatte angegeben, dass er die Prüfung selbst durchführen möchte. Er wurde zusammen mit Frau B als Betriebsprüfer beauftragt.
Herr A hatte zuvor eine mit Prüfungsbericht vom 14.07.2000 abgeschlossene Betriebsprüfung bei dem Antragsteller G vorgenommen. Gegen diesen war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, das zu einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Im Laufe der Betriebsprüfung bei G war es auf Initiative A"s zu einem wechselseitigen Informationsaustausch zwischen ihm und Bediensteten des Landeskriminalamtes gekommen. Für eine aus der Ermittlungsakte ersichtliche erste Information im Juni 1999 wird auf die Darstellung auf Seite 2 des Schreibens vom 14.09.2001 (Dienstaufsichtsbeschwerde) Bezug genommen (Bl. 17 FG-Akte). Den Prüfungsergebnissen bei dem Antragsteller G lagen u.a. Informationen aus dem Ermittlungsverfahren zugrunde, die auf Telefonabhöraktionen beruhten, deren Rechtmäßigkeit jedenfalls streitig ist. Streitig und Gegenstand von Einspruchs- und Klagverfahren ist u.a., inwieweit wegen rechtswidriger Ermittlungsmethoden Verwertungsverbote bestehen und ob wegen möglicher Befangenheit des Prüfers A die infolge der Prüfung ergangenen Bescheide rechtswidrig sind. Herr A hatte nach Abschluss der Prüfung von sich aus ohne entsprechende Anforderung den gesamten Prüfungsbericht einschließlich einer Anlage, für deren Inhalt auf die Beschreibung Seite 2 des Schreibens vom 01.08.2001 (Bl. 8 ff) Bezug genommen wird, an Bedienstete des LKA übersandt. Sein vorangegangener Versuch vom 20.07.2000, den Bericht über die OFD Hamburg an das LKA weiterzuleiten, hatte zur Folge gehabt, dass ihm dieser mit Schreiben vom 27.07.2001 mit dem Hinweis zurückgesandt wurde, genau zu prüfen, ob eine Offenbarung der Vorgänge aus der Betriebsprüfung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 a AO zulässig sei. Mit Schreiben vom 03.08.2000 hatte Herr A den Bericht daraufhin direkt an Bedienstete des LKA übersandt. Den Umstand, Informationen über bei der Prüfung erlangte Erkenntnisse an das LKA weitergegeben zu haben, leugnete er bei einem Erörterungstermin an Amtsstelle am 02.04.2001 auf Wunsch der Bediensteten des LKA.
Das Verhalten des Prüfers A führte zu einer Intervention eines vom Antragsteller G eingeschalteten Rechtsanwaltes gemäß Schreiben vom 01.08.2001 an den Vorsteher des Antragsgegners. Er bat um Prüfung und Mitteilung, inwieweit Herr A gegenüber dem LKA tätig geworden sei und inwieweit eine Verletzung des Steuergeheimnisses vorliege. Auf den Inhalt dieses Schreibens im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 8 ff). Mit Schreiben des Vorstehers vom 28.08.2001, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 12), wurde dem Vertreter mitgeteilt, dass mehrfach geprüft worden sei, ob es zulässig sei, die Verhältnisse zu offenbaren und dass das bejaht worden sei.
Bei der telefonischen Terminabklärung zwischen der Prüferin Frau B und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 14.08.2001 kündigte Letzterer an, dass Einspruch gegen die Prüfungsanordnung erfolgen werde, soweit Herr A als Prüfer mitwirken solle. Mit Schreiben vom 21.08.2001, beim Antragsgegner eingegangen am 24.08.2001, legte er Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 16.08.2001 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung. U.a. führte er aus: "Nach unseren Erkenntnissen besteht die Möglichkeit, dass Herrn A in der Betriebsprüfung G mehrere Dienstvergehen zur Last gelegt we...