Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Befindet sich die antragstellende Gesellschaft bereits in der Abwicklung und droht eine Vollstreckung im Ausland, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache hoch wahrscheinlich ist.
Normenkette
ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; FGO § 69
Tatbestand
I. Die Antragstellerin (Astin) ist eine Kapitalgesellschaft österreichischen Rechts. Seit 1997 hat sie eine Niederlassung in Hamburg und ist hier unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Sie verlegte im Streitzeitraum die Broschüre "... Ratgeber". Ursprünglicher Inhaber der Herausgaberechte des Sicherheitsratgebers war nach Angaben der Astin die ... Gewerkschaft (G), die die Rechte gem. Lizenzvertrag vom 05./19.11.1996 der Firma ... Publishing mit Sitz in Florida (im Folgenden E) - vertreten durch Herrn B - überließ; diese Lizenz wurde später (am 23.10.1998) verlängert bis 2006. Mit Lizenzvertrag vom 10.12.1996 überließ E ihrerseits die Rechte an der Herausgabe für 0,29 $ pro Exemplar, mindestens 30.000 $ pro Ausgabe, für die Dauer vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 an die Astin.
Mit vom 25.03.1999 datierenden Vertrag erwarb die Astin von der International Publishing ..., Florida, deren 100-%-ige Tochter die E gewesen sein soll, sämtliche Anteile an der E. Hierfür aktivierte die Astin einen Betrag von 8.715.935 DM als Wertpapiere des Anlagevermögens. Finanziert wurde der Kaufpreis durch Darlehen der Bank of Newport mit einer Verzinsung der Darlehenssumme von 18,5 % und Ablösung des Darlehens im Wege eines Factorings sowie der ... Global Corporation Inc. mit Sitz in Florida.
Nach den Angaben der Astin hat die Bank of Newport ihren Sitz in Vancouver, Canada. Demgegenüber geht der Antragsgegner (Ag) nach der beim Bundesamt für Finanzen eingeholten Auskunft von einem Sitz in Nauru aus. Ferner handelt es sich nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Finanzen sowohl bei der E, der Bank of Newport und der Global Corp. um wirtschaftlich nicht aktive Domizilgesellschaften. Die E weist beim Secretary of State von Florida seit dem 24.09.1999 den Status "Administrative Dissolution for Annual Report", d. h. aufgelöst, aus.
Ausweislich einer im Antragsverfahren eingereichten Mitteilung des Florida Department of State ist die E seit dem 27.05.2003 wieder eingetragen. Nach einer Auskunft der kanadischen Zollbehörden sind dort keine Informationen über die Bank of Newport vorhanden. Sie ist dort lediglich am 05.05.1998 als in Nevis gegründete provinzfremde Gesellschaft steuerlich erfasst worden.
Gem. Vertrag vom 03.01.2001 übertrug die Astin die ihr eingeräumten Verlagsrechte gegen die Übernahme der zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 3.753.983 US-$ bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Global Corp. zuzüglich einer Sicherheitsgebühr von 215.942,66 US-$ auf die Verlagsgesellschaft ...-Information GmbH (im Folgenden Information GmbH), die Astin der Verfahren VI 235/03 und VI 272/03. Die Laufzeit des Vertrages sollte am 31.12.2006 enden. Die ursprüngliche Rechteinhaberin, die G, ist seit dem 28.1.2002 in Insolvenz gefallen.
Zwischen dem 11.11.2002 und 02.04.2003 fand eine Außenprüfung betreffend Körperschaftsteuer, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1999-2001 bei der Astin statt, die zu zahlreichen Beanstandungen führte. U.a. versagte der Ag. sowohl die Aktivierung der "Wertpapiere des Anlagevermögens" als auch die Passivierung der Darlehensverbindlichkeiten. Dementsprechend berücksichtigte er die Zinszahlungen und die Sicherheitsgebühren für die in Rede stehenden Darlehen und sämtliche buchungstechnischen Abwicklungen mit den Domizilgesellschaften nicht als gewinnmindernden Aufwand. Entsprechend wurde bezüglich der Forderungsverkäufe aus dem "Factoring" mit der Bank of Newport verfahren. Ferner korrigierte der Ag. mangels Nachweises einer entsprechenden Wertminderung die behaupteten Forderungsverluste und ließ lediglich eine Pauschalberichtigung um 25% zu.
Am 01.07.2003 erließ der Ag. geänderte Bescheide über KSt, USt und GewSt für 1999 bis 2001, die den Feststellungen der Außenprüfung Rechnung trugen. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 1.7.2003.
Mit dem Einspruch reichte die Astin berichtigte Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für 1999 bis 2001 ein, in die die von der Astin akzeptierten Prüfungsfeststellungen eingearbeitet waren, und zwar vornehmlich die Rückbuchung von Forderungsabschreibungen und das Einbuchen von Pauschalwertberichtigungen. Im Übrigen wies die Astin darauf hin, dass im Rahmen der Korrektur der Forderungsabschreibungen die zunächst eingebuchten Erträge aus abgeschriebenen Forderungen nun nach einer Korrektur der Forderungsabschreibungen gewinnmindernd zu berücksichtigen seien.
Im Übrigen habe der Ag. zu Unrecht die beteiligten ausländischen Gesellschaften als Domizilgesellschaften behandelt und daran entsprechende steuerliche Konsequenzen geknüpft. Sämtliche amerikanischen Gesellschaften entspräche...