Leitsatz (redaktionell)
1. Bei bestehender Aussetzung der Vollziehung ist eine Pfändung auch ohne gleichzeitige Einziehung unzulässig.
2. Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung grundsätzlich unzulässig.
Normenkette
FGO § 114; AO §§ 251, 281
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner hat am 16. April 1997 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen bestrittener Steuerrückstände des Antragstellers aus Einkommensteuer 1991 und 1992, Solidaritätszuschlag 1991, Einkommensteuerzinsen aus 1991 und Umsatzsteuer 1976 sowie Säumniszuschläge auf Einkommensteuer und Soldaritätszuschlag 1991 in Höhe von insgesamt … DM gegenüber der Drittschuldnerin Notarin O erlassen. Am 17.4.1997 erließ der Antragsgegner eine Pfändungsverfügung (ohne Einziehungsverfügung) gegenüber derselben Drittschuldnerin wegen (ebenfalls bestrittener) Einkommensteuer 1981 in Höhe von … DM. Gepfändet wurde jeweils der Anspruch des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin auf die Zinserträge aus einem auf dem Notaranderkonto der Drittschuldnerin befindlichen Guthaben. Die Drittschuldnerin hat mit Schreiben vom 9. Mai 1997 die gepfändeten Ansprüche anerkannt und sich – soweit Einziehungsverfügung ergangen war – zur Zahlung nach Freigabe des festgelegten Betrages bereit erklärt.
Mit Schreiben vom 23.5.1997 wandte sich der Antragsteller gegen diese Pfändungen und brachte gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 16.4. vor, hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages sei Vollstreckungsverjährung eingetreten, im übrigen mache er Festsetzungsverjährung geltend. Hinsichtlich der Pfändung vom 17.4.1997 wandte er ein, die Einkommensteuer 1981 in Höhe von … DM sei längst bezahlt. Im übrigen sei auch insoweit Festsetzungs- und Vollstreckungsverjährung eingetreten. Außerdem seien die Pfändungen in formeller Hinsicht mangelhaft, weil der zugrundeliegende Steuerbescheid nicht bezeichnet sei.
Der Antragsteller machte weiter geltend, die gepfändeten Zinsen seien bereits schon einmal gepfändet und dann mit Verfügung vom 8.2.1994 freigegeben worden. Hinsichtlich dieser Rücknahme genieße er Bestandsschutz. Die Befugnis zur neuerlichen Pfändung sei verwirkt.
Er habe derzeit kein Einkommen. Die Pfändungsverfügungen verstießen deshalb gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Schutzes des Existenzminimums. Die gepfändeten Zinsbeträge beliefen sich auf monatlich zwischen 350 und 400 DM, lägen also unterhalb des Existenzminimums.
Er werde seit etwa 1995 von seiner Schwester Frau O unregelmäßig finanziell unterstützt. Während eines Besuches der Schwester bei ihm in den Hamburger Osterschulferien 1997 habe er ihr die Zinsansprüche gegen die Notarin O abgetreten. Die Abtretung sei mündlich erfolgt. Er habe die Befugnis erhalten, die Zinsansprüche gegen die Schuldnerin weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen. Zum Beweis der Vereinbarung bezieht er sich auf das Zeugnis des Herrn D, Oxford, England.
Der Antragsgegner hat den Einspruch gegen die Verfügungen mit Entscheidung vom 6.2.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist unter dem Az. V 44/98 vor dem erkennenden Senat anhängig.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 hat der Antragsteller beim erkennenden Senat beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Pfändungen des Antragsgegners vom 16. und 17. April 1997 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, beide Pfändungen hätten nicht erlassen werden dürfen. Deshalb stehe ihm ein Anordnungsanspruch auf Aufhebung zu. Der Anordnungsgrund bestehe darin, daß ein Aufrechterhalten der Pfändungen ganz wesentliche Nachteile für ihn mit sich bringe, weil seine wirtschaftliche Existenz dadurch gefährdet sei. Er habe gehofft, u. a. durch die gepfändeten Zinsen seiner Schwester einen bescheidenen Ausgleich für die gewährte Unterstützung geben zu können. Da die Erwerbstätigkeit des Schwagers sich schwieriger gestalte als in den Vorjahren, müsse er befürchten, daß seine Schwester die Unterstützungsleistungen einstellen werde, wenn sie keinen Ausgleich für ihre Vorleistungen erhalte. Seine eigene Situation sei unverändert so, daß er kein Einkommen habe und – aufgrund seiner Situation als Ausländer sowie aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes – auch nicht erwerben könne.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Soweit Zahlungsverjährung eingewendet werde, seien alle Steuern bis auf die Umsatzsteuer 1976 erst zu einem Zeitpunkt fällig geworden, der noch keine fünf Jahre zurückliege. Die Zahlungsverjährung der Umsatzsteuer 1976 sei unterbrochen worden durch die diesen Betrag umfassende Pfändung vom 2.3.1990.
Die Pfändungsverfügung vom 17.4.1997 verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Für den Betrag Einkommensteuer 1981 in Höhe von … DM sei zwar Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dies stehe aber einer Pfändung ohne Einziehungsverfügung nicht entgegen. Schließlich habe das mit dem Zivilrechtstreit zwischen dem Antragsteller und der Notarin befaßte Gericht die Nachpfändung angeregt.
Die Vollstreckungsakten des Antragsgegners bezüglich den Antragsteller Band ...