Nachgehend
Tatbestand
Streitgegenstand sind Steuerbescheide, die der Beklagte gegen den Kläger nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat.
Der Kläger war vor und in den Streitjahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig und ermittelte seinen Gewinn ursprünglich nach § 4 Abs. 3 EStG.
1. In den Jahren ab 1982 (so der Kläger) oder Dezember 1983 (so Tz. 4 Steufa-Bericht) führte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Prüfungsdienste (Steufa) ein Ermittlungsverfahren gegen ihn durch. Im Rahmen der Fahndungsprüfung wurden am 7.3.1984 und am 19.1.1989 Durchsuchungen der Praxis und Privatwohnung des Klägers durchgeführt sowie im März 1985 eine Durchsuchung bei einer Filiale der A-Bank in Hamburg.
1.1 Die Durchsuchung am 7.3.1984 betraf lediglich den Besteuerungszeitraum 1980 bis 1982 (Steufa-Bericht Tz. 23.1). Nach dieser Durchsuchung fertigte der Fahndungsprüfer S unter dem 15.3.1984 einen Vermerk (Bl. 45 SonderA II), in dem er u.a. den Inhalt eines von ihm mit dem Kläger geführten Telefonats am gleichen Tag festhielt. In dem Vermerk heißt es u.a.:
„Weil nach dem jetzigen Erkenntnisstand Ermittlungen allerdings nicht nur zum K…-Komplex, d.h. für die Jahre 1982/83 notwendig sind, sondern vielmehr auch die steuerlichen Verhältnisse des vorhergehenden Zeitraums, und zwar mindestens ab 1975 klärungsbedürftig sind, steht fest, daß diese (scil.: die bei der Durchsuchung am 7.3.1984 sichergestellten) Unterlagen für die zeitlich weitergehenden Ermittlungen nicht ausreichen. … Wegen der gegebenen Sachlage habe ich mich heute telefonisch mit Dr. B… in Verbindung gesetzt und ihn darauf hingewiesen, daß die fehlenden Konto-/Depot-Auszüge /-Belege durch die StFSt bei den betreffenden Banken abgefordert werden müßten. Dr. B… erklärte daraufhin seine Bereitschaft, …”
In den Beiakten findet sich weiter eine Kopie eines Schreibens des Prüfers S an den Kläger vom 6.4.1984, das sich auf dieses Telefonat bezieht (Bl. 180 Ermittlungsakte -ErmA- II) sowie ein Schreiben des damaligen steuerlichen Beraters des Klägers, Steuerberater F, vom 24.4.1984 (aaO Bl. 182) und ein zweites vom 7.6.1984 (Bl. 50 SonderA II), in dem dieser dem Prüfer S „…rechtliche Bedenken gegen die telefonisch ausgesprochene Ausdehnung des Verfahrens bis auf das Jahr 1975 …” mitteilt.
1.2 Auf richterlichen Beschluß vom 27.3.1985 fand eine weitere Durchsuchung bei der – Konten des Klägers führenden – A-Bank, Filiale …, statt. In dem Beschluß des Amtsgerichts Hamburg (FGA Bl. 323) heißt es in den Gründen:
„Der Beschuldigte ist … verdächtig, fortgesetzt handelnd in der Zeit von 1975 bis 1983 Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuern dadurch hinterzogen zu haben, daß er …”
Ob in der Zeit zwischen dem 15.3./6.4.1984 und dem 27.3.1985 Ermittlungshandlungen stattgefunden haben, oder ob die Ermittlungen im Sinne von § 171 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 AO länger als 6 Monate unterbrochen waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.
1.3 In dem amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluß vom 21.12.1988 betreffend die bereits oben erwähnte weitere Durchsuchung der Privat- und Kanzleiräume des Klägers am 19.1.1989 heißt es in den Gründen (ErmA Bl. 298):
„Es ist zu vermuten, daß die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, … nämlich Unterlagen zur Klärung …, welche Honorarzahlungen während der Jahre ab 1975 im einzelnen angefallen sind…”
2. Das Verfahren wurde mit dem Ermittlungsbericht vom 15.12.1989 abgeschlossen. Der Bericht geht davon aus, daß der Kläger seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Anwaltspraxis) sowie seine Einkünfte aus Kapitalvermögen nur teilweise erklärt und versteuert hat.
2.1 Hinsichtlich der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind im Bericht folgende Feststellungen getroffen:
2.1.1 Honorarzuflüsse über B-Bank
Das vom Kläger bei der B-Bank unterhaltene Konto sei offiziell für die Vereinnahmung der Honorare aus der Anwaltstätigkeit bestimmt gewesen.
Besondere Aufzeichnungen über die Entstehung von Honorarforderungen und deren Vereinnahmung habe der Kläger nicht geführt. Er habe seine Umsätze, wie er während der Prüfung selbst angegeben habe, lediglich aufgrund der Kontoauszüge seines Bankkontos bei der B-Bank ermittelt. Auf den Kontoauszügen habe er die zu erfassenden Honorare handschriftlich mit dem Zusatz „geb.” – soll heißen: gebucht – versehen und die so gekennzeichneten Beträge addiert (Steufa-Bericht Tz 8.2.). Die so – aufgrund der bei Prüfung noch vorhandenen Kontoauszüge der Jahre ab 1979 – im Rahmen der Prüfung ermittelten Beträge wichen allerdings mehr oder weniger von den Umsätzen laut Steuererklärung ab; eine Klärung der Differenzen sei nicht möglich gewesen.
Aufgrund der umfangreichen handschriftlichen Vermerke des Klägers auf den Kontoauszügen des B-Bank-Kontos – soweit aufgefunden, nämlich für die Kalenderjahre 1975 bis 1976 und 1979 bis 1982 – habe aber festgestellt werden können, daß in diesen Jahren insgesamt
1.325.676 DM betriebliche Einnahmen
sowie