Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Wie bei einer Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH muss auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft in eine GmbH der Einbringungsgewinn als laufender Gewinn behandelt werden, der auf die zum Umlaufvermögen der Personengesellschaft gehörenden Grundstücke entfällt (Weiterführung von BFH Urteil vom 24.06.2009, X R 36/06, BFHE 225, 407, DStR 2009, 1895).
Normenkette
UmwStG § 20; EStG §§ 16, 34; GewStG § 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der aus einer Einbringung von Kommanditanteilen resultierende Gewinn ein laufender Gewinn oder ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn ist.
Die Klägerin ist eine am ... unter der Firma A GmbH & Co gegründete KG, deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf von Grundstücken, deren Entwicklung, Bebauung und Verpachtung ist. Alleinige Komplementärin ist die B GmbH (vormals A GmbH, im Folgenden: GmbH). Kommanditisten der Klägerin sind die Herren C, D und E sowie die F GmbH, die auch (im selben Beteiligungsverhältnis) Gesellschafter der Komplementärin sind. Die Komplementärin war zunächst am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Das eingetragene Kommanditkapital in Höhe von 300.000 DM war vollständig von den Kommanditisten gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt worden.
Per ... 1998 erwarb die Klägerin das Büro- und Geschäftsgrundstück X-Straße, das sie in der Folgezeit umfangreich sanierte. Das Grundstück sowie die bilanziell separat erfassten Sanierungsmaßnahmen wurden im Umlaufvermögen ausgewiesen. Mit Vertrag vom ... 1999 veräußerte die Klägerin das Grundstück per ... 1999 zu einem Preis von rund 21.150.000 DM. Über weitere Grundstücke verfügte die Klägerin nicht.
Durch Verträge vom 20.09.1999 übertrugen die Kommanditisten mit steuerlicher Rückwirkung auf den 01.07.1999 insgesamt 99 % ihrer jeweiligen Kommanditbeteiligung im Nominalwert von insgesamt 297.000 DM einschließlich der für die Kommanditisten geführten variablen Kapitalkonten und des anteiligen Verlustvortragskontos auf die GmbH gegen Gewährung neuer GmbH-Stammeinlagen in Höhe von insgesamt 10.000 DM sowie gegen Einräumung von Forderungen gegen die GmbH in Höhe von 3.950.000 DM. Der Teilwert der übertragenen Kommanditbeteiligungen betrug 3.960.000 DM. Die Kommanditeinlagen wurden herabgesetzt auf insgesamt 3.000 DM.
Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Komplementärin für die ihr übertragenen Teilkommanditbeteiligungen in Höhe von 3.960.000 DM und den ihr übertragenen steuerlichen Kapitalkonten der Kommanditisten am 30.06.1999 in Höhe von insgesamt -15.830,42 DM (Verlustvortragskonten) stellte die Klägerin in eine Ergänzungsbilanz zum 01.07.1999 für die Komplementärin ein, wobei das Mehrkapital von insgesamt 3.975.830,42 DM durch einen Mehrwert für die im Umlaufvermögen enthaltenen in Arbeit befindlichen Aufträge X-Straße, Hamburg (und damit durch in dem Grundstück und den aktivierten Sanierungsmaßnahmen vorhandene stille Reserven) auf der Aktivseite ausgeglichen wurde. Die Komplementärin erhielt auf der Basis eines Zwischenabschlusses der Klägerin zum 30.06.1999 99 % des in der Zeit ab 01.07.1999 entstandenen Gewinns zugewiesen. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurde die Ergänzungsbilanz für die Komplementärin zum 31.12.1999 in voller Höhe wertberichtigt. Die Klägerin ermittelte nach Abzug dieser Wertberichtigung vom Ergebnis laut Handelsbilanz in Höhe von 4.341.388,26 DM Einkünfte gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 369.518,25 DM und einen Einbringungsgewinn bzw. Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG in Höhe von 3.975.830,42 DM. Die Klägerin gab entsprechende Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur Gewerbesteuer für 1999 ab, wobei sie in der Gewerbesteuererklärung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 369.518 DM angab.
Der Beklagte erließ am 02.08.2001 erklärungsgemäße Bescheide für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin, die mit dem Bericht vom 10.06.2002 endete, gelangte der Beklagte zu der Auffassung, es sei kein begünstigter Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen und der gesamte von der Klägerin erzielte Gewinn sei als laufender Gewinn zu behandeln und unterliege dementsprechend auch der Gewerbesteuer. Unter Berücksichtigung einer höheren Gewerbesteuerrückstellung wegen des höheren laufenden Gewinns errechnete der Beklagte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.588.818 DM und erließ gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für...