Entscheidungsstichwort (Thema)
Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei Transport mit Schiff aus Negativliste der EU
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass ein Schiff wegen Mängeln im Hinblick auf das Einhalten tierschutzrechtlicher Bestimmungen in einer behörderninternen "Negativliste" der EU aufgeführt ist stellt dann keine "sonstige Information" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 dar, wenn die Überprüfung mehr als zwei Jahre vor der Ausfuhr stattfand, und wenn der Zustand der Tiere (hier: Zuchtrinder) ausweislich der veterinärärztlichen Untersuchung am Bestimmungsort keine Anhaltspunkte dafür bot, dass während des Transportes Tierschutzbestimmungen verletzt worden sind.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1; EWGV 615/98 Art. 1, 5 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von als Vorschuss gezahlter Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 23.3.1999 meldete die Klägerin 33 lebende Zuchtrinder zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Die Ausfuhr wurde mit dem Kontrollexemplar T 5 nachgewiesen.
Die Tiere wurden über den slowenischen Hafen Koper mit dem Schiff ... (A) nach Beirut verbracht. Dieses Schiff verließ den Hafen Koper am 31.3.1999 und traf am 6.4.1999 in Beirut ein.
Dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung entsprach der Beklagte zunächst nicht, da das Schiff "nach derzeitigem Kenntnisstand" von der EU-Kommission nicht für den Transport lebender Rinder zugelassen sei.
Daraufhin beantragte die Klägerin die vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung. Sie legte eine Bescheinigung der ... Control GmbH vom 28.5.1999 vor, wonach eine veterinärärztliche Inspektion im Hafen Beirut stattgefunden habe. Der dortige Veterinär bescheinigte unter dem 6.4.1999, dass er den Gesundheitszustand der Tiere beim Entladen entsprechend der Verordnung 615/98 überprüft habe, keines der Tiere hätte Anzeichen dafür aufgewiesen, dass die Gemeinschaftsregeln über den Tiertransport verletzt worden seien.
Mit Bescheid vom 13.12.1999 gewährte der Beklagte Ausfuhrerstattung in Höhe von 23.559,15 DM unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.
Aus einer in der Beiakte befindlichen Auflistung der Europäischen Kommission vom 12.11.1999 ("update") ergibt sich, dass das Schiff lediglich für den Transport von Schafen zugelassen ist.
Mit Schreiben vom 2.2.2000 übersandte das Bundesministerium der Finanzen der Oberfinanzdirektion Hamburg ein Schreiben der Europäischen Kommission, in dem diese dem Bundeslandwirtschaftsministerium mitteilt, dass das Schiff am 18./19.2.1997 von einem tierärztlichen Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission besichtigt worden sei. Danach entspreche es nicht der Richtlinie 91/628/EWG. Aus einer vom Bundesministerium der Finanzen ebenfalls vorgelegten Stellungnahme der Europäischen Kommission ergibt sich, dass eine Mitteilung des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission, dass ein bestimmtes Schiff nicht mit den Auflagen der Richtlinie 91/628 übereinstimme, als wichtiger Hinweis darauf angesehen werde, dass der Transport nicht der Richtlinie entsprochen habe. Das Bundesministerium der Finanzen schließt daraus, dass Ausfuhrerstattung trotz Aufnahme in die Liste unter der Voraussetzung gewährt werden könne, dass der Ausführer weitere, mit substanziellen Befunden der zuständigen Veterinärbehörden unterstützte Nachweise dafür erbringe, dass das Schiff zum Zeitpunkt des Transports die Auflagen der Richtlinien erfüllt habe.
Mit Änderungsbescheid vom 19.10.2000 forderte der Beklagte die vorschussweise gezahlte Ausfuhrerstattung zuzüglich 15%, mithin 27.093,02 DM zurück. Zur Begründung gab er an, das Schiff sei zum Zeitpunkt des Transports nicht für den Transport von lebenden Rindern zugelassen gewesen, sodass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden seien.
Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin am 1.11.2000 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 3.1.2002 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 21.1.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie meint, die vormalige Nichtzulassung des Schiffs könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil das Verfahren der Zulassung von Transportmitteln nach dem Anhang der Richtlinie 91/628/EWG gegen das Rechtstaatsprinzip verstoße. Geltungsbedingung für jede förmlich gesetzte Rechtsnorm sei die ordnungsgemäße Verkündigung. Hieran fehle es. Die Liste der nicht zugelassenen Schiffe sei lediglich den zuständigen Verbänden übergegeben worden, sie sei jedoch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Der Liste messe der Beklagte die Bedeutung einer durch Art. 1 VO Nr. 615/98 i.V.m. der Richtlinie 91/628/EWG normierten Erstattungsvoraussetzung bei. Rechtswirkungen könne sie jedoch nur dann e...