Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme ist kein anschaffungsähnlicher Vorgang i.S. des FördG
Leitsatz (amtlich)
Die Entnahme entspricht nicht einer Anschaffung i.S. des FördG (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1996, IV B 3-S 1998-170/96, BStBl I 1996, 1516 Tz. 5).
Ein Anbau an ein bestehendes Gebäude ist dann ein selbständiges Gebäude, wenn er mit dem Altgebäude nach bautechnischen Kriterien nicht verschachtelt ist. Dies gilt unabhängig von einem etwaig bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Altbau.
Der Restwert i.S.d. § 4 Abs. 3 FördG ist die AfA-Bemessungsgrundlage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Altbau.
Normenkette
FördG § 4 Abs. 3, § 3 S. 1; EStG § 7a Abs. 9, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beträgen für Absetzungen für Abnutzung (AfA).
Der Kläger war seit 1991 bis zum 29. Dezember 1998 als selbstständiger Steuerberater tätig.
Der Kläger erwarb mit Herrn A., je zur ideellen Hälfte, im Jahr 1994 ein Grundstück mit einem im Jahr 1898 errichteten, zweigeschossigen Gebäude in der X-Straße, B.. Der Kläger und Herr A. planten bei Erwerb umfangreiche Baumaßnahmen, wobei nach Durchführung der Baumaßnahmen das gesamte Gebäude in Teileigentum aufgeteilt werden sollte und die Anteile entsprechend der jeweiligen beabsichtigten Nutzung (Kläger: 74,58 v. H.; Herr A.: 25,42 v. H.) zwischen dem Kläger und Herrn A. aufgeteilt werden sollten. Von der Gesamtfinanzierung trugen der Kläger 75 v. H. und Herr A. 25 v. H.
Das Gebäude war bei Erwerb bewohnbar, stand aber leer. Umfassende Umbau- und Modernisierungsarbeiten des Gebäudes wurden im September 1995 abgeschlossen. So wurden Türen und Fenster, sämtliche elektrischen Leitungen und die Heizung sowie die sanitären Einrichtungen und die Dacheindekkung vollständig erneuert und eine Drainage errichtet. Des Weiteren wurden sämtliche Wände verputzt. Es wurden jedoch keine tragenden Wände ersetzt und die Außenansicht wurde nicht verändert. Für die Umbauten war lediglich eine Bauanzeige bei der Stadt erforderlich, nicht jedoch eine Baugenehmigung.
Im Jahr 1996 (Fertigstellung April 1996) wurden die Obstbäume und Gehölze für die neu zu errichtende Parkfläche auf dem Grundstück abgeholzt, Rechteckpflaster und Gehwegplatten verlegt sowie Zaunfelder zur Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück errichtet. Im Jahr 1997 (Fertigstellung April 1997) wurde der gesamte Hof des Grundstücks neu gepflastert.
Ein Anbau mit einer Grundfläche von ca. 47 Quadratmetern wurde 1996 begonnen und im Herbst 1997 fertig gestellt. Der Anbau schloss eine Baulücke zwischen dem ursprünglichen Gebäude und dem Gebäude des Nachbargrundstücks. Der Anbau hat ein eigenes Fundament, eigene tragende Wände, eigene Geschossdecken und eine eigene Dachkonstruktion. Die Fassade des Anbaus wurde wie die des Hauptgebäudes gestaltet. Der Anbau hat keinen eigenen Eingang. Im Erdgeschoss enthält der Anbau zwei Räume, die durch einen Mauerdurchbruch im Hauptgebäude über den Hausflur des ursprünglichen Gebäudes zu erreichen sind. Im Obergeschoss enthält der Anbau zwei Räume, eine Abstellkammer und einen kleinen Flur. Durch einen Mauerdurchbruch sind diese Räume direkt aus den im Obergeschoss befindlichen Räumen des ursprünglichen Gebäudes zu erreichen, die durch Herrn A. geschäftlich genutzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Grundrisse und Zeichnungen des Gebäudes verwiesen.
Im Erdgeschoss des Gebäudes befanden sich nach Abschluss der Baumaßnahmen ausschließlich geschäftlich genutzte Räume, im Obergeschoss befanden sich eine Wohnung und ebenfalls geschäftlich genutzte Räume. Das Gebäude wurde entsprechend der tatsächlichen Nutzung auch grundbuchlich aufgeteilt, wobei für die Räume im Erdgeschoss insgesamt ein Teileigentumsgrundbuchblatt, für die Wohnung im Obergeschoss ein Wohnungseigentumsgrundbuchblatt sowie für die von Herrn A. geschäftlich genutzten Räume im Obergeschoss ein weiteres Teileigentumsgrundbuchblatt angelegt wurden. Der Kläger ist Eigentümer des Teileigentums der Räume im Erdgeschoss. Die Aufteilung erfolgte wie folgt: Erdgeschossteileigentum: 46,9 % (268,7 mqm), Wohnungseigentum im Obergeschoss: 29,2 % (167,5 mqm); Teileigentum im Obergeschoss: 23,9 % (136,8 mqm). Ausgleichszahlungen im Rahmen dieser Aufteilung erfolgten zwischen dem Kläger und Herrn A. nicht.
Die Räume des ursprünglichen Gebäudes im Erdgeschoss (ohne die Räume des Anbaus) nutzte der Kläger nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen ab 1995 als Büroräume seiner Steuerberatungskanzlei. Für diese eigenbetrieblich genutzten Räume machte der Kläger folgende AfA-Beträge geltend (auch nach Fördergebietsgesetz - FördG), die antragsgemäß berücksichtigt wurden, wobei diese Kosten ausschließlich auf die Umbaumaßnahmen entfielen.
... (Tabelle)
Der "Zugang Buchwert 31.12.1998 "Altbestand" Y-Straße/GrESt" (vgl. Tabelle) resultierte aus der antei...