Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung eines rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbetrages
Leitsatz (amtlich)
Ein Investitionsabzugsbetrag ist auch dann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG wegen Nichtvornahme der Investition rückgängig zu machen, wenn er rechtswidrig gebildet worden ist.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1-3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit ...) und aus selbständiger Arbeit (...). In seiner Einkommensteuererklärung 2011 gab er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € und solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... € an. Er ermittelte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen dieser Einkünfte setzte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... € für die Anschaffung von ...-Technikkomponenten gewinnmindernd an. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. Januar 2014 wurde der Antragsteller erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf ... € festgesetzt.
In der Zeit vom 27. Juli bis zum 28. Oktober 2015 fand beim Kläger eine Außenprüfung in Bezug auf die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011-2013 statt. Der Prüfer des Beklagten kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einem wesentlichen Umfang als solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren seien und deshalb die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 € für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2011 beschritten worden sei. Der Abzugsbetrag in Höhe von ... € sei rückwirkend aufzulösen. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 stehe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Änderung erfolge insoweit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Der Einkommensteuerbescheid 2011 stehe dagegen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und könne auch nicht gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund neuer Tatsachen geändert werden. Anschaffungen von ...-Technikkomponenten, für die im Jahr 2011 der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden sei, seien 2012 und 2013 nicht erfolgt. Die Steuererklärung für das Jahr 2014 liege noch nicht vor.
Der Beklagte erließ auf der Grundlage des Prüfungsberichtes am 4. Februar 2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 in dem die Einkommensteuer auf ... € festgesetzt wurde. Der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ... € wurde nicht gewinnerhöhend zugerechnet.
Der Kläger reichte am 9. Dezember 2015 seine Einkommensteuererklärung 2014 ein. Aus einer Antwort seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2016 auf eine diesbezügliche Nachfrage des Beklagten ergab sich, dass auch im Jahr 2014 die Investitionen, für die im Jahr 2011 der Abzugsbetrag gebildet worden war, nicht vorgenommen worden sind.
Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 auf ... € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, dass der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ... € gemäß § 7g Abs. 3 EStG wieder rückgängig zu machen sei, weil die Investition nicht vorgenommen worden sei.
Der Kläger legte dagegen am 9. Juni 2016 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Im Betriebsprüfungsbericht sei ausdrücklich und als Besonderheit festgehalten worden, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 in Bezug auf die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht geändert werden könne und auf dieser Grundlage sei der Bescheid vom 4. Februar 2016 ergangen. Eine Änderung sei nicht mehr möglich. In der Betriebsprüfung sei eine Einigung erzielt worden, die von beiden Seiten akzeptiert und von ihm, dem Kläger, als endgültig empfunden worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Bescheid nach durchgeführter Betriebsprüfung im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr änderbar, wenn das Vertrauen darauf durch ein entsprechendes nachhaltiges Verhalten der Finanzverwaltung verursacht worden sei. Dies sei durch die Ausführungen im Prüfungsbericht und den danach ergangenen Bescheid erfolgt.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 gewährte der Beklagte AdV bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Mit Entscheidung vom 30. Mai 2017 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 28. Juni 2017 Klage erhoben und am 31. August 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 V 259/17), nachdem der Beklagte einen erneuten AdV-Antrag mit Bescheid vom 22. August 2017 abgelehnt hatte. Der gerichtliche AdV-Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 26. September 2017 abgelehnt.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1. Juni 2016 nichtig sei. Der Betriebsprüfer habe zutreffend festgestellt, dass die V...