Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei den Einkommensteuer-Veran-lagungen für die Kalenderjahre 1994 und 1995 zu berücksichtigenden Renten sowie über die Höhe der bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1995 zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen an den am 16.12.1965 geborenen Sohn S.
Der Kläger bezog seit Januar 1985 eine Berufsunfähigkeitsrente, die zum 1.1.1997 in Altersruhegeld umgewandelt wurde. Deneben bezieht er ein Ruhegehalt aus seinem früheren Dienstverhältnis bei der Firma I GmbH. Die Klägerin bezieht seit dem 1.11.1992 eine Altersrente.
Die Rentenzahlungen beliefen sich 1994 für den Kläger auf 29.945 DM und für die Klägerin auf 12.801 DM. Das Ruhegehalt des Klägers betrug 1994 47.196 DM.
Die Rentenzahlungen beliefen sich 1995 für den Kläger auf 30.521 DM und für die Klägerin auf 13.048 DM. Das Ruhegehalt des Klägers betrug 1995 47.196 DM.
Außerdem erzielten die Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen, die jedoch nicht mehr als 12.200 DM betrugen.
Sowohl für 1994 als auch für 1995 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen für den Sohn S in Höhe von jeweils 15.000 DM geltend.
Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen setzte der Beklagte das von der Firma I GmbH gezahlte Ruhegehalt als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an. Diese minderte er gemäß § 19 Abs. 2 EStG um den Versorgungsfreibetrag von 6.000 DM und gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 1 EStG um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM. Den Ertragsanteil der Rentenzahlungen an den Kläger setzte der Beklagte mit 21v.H., den Ertragsanteil der Rentenzahlungen an die Klägerin mit 32 v.H. an. Gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 3 EStG gewährte er einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 200 DM.
Die Unterhaltszahlungen an den Sohn S berücksichtigte der Beklagte gemäß § 33 a EStG jeweils mit 7.200 DM.
Gegen die am 21.5.1996 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 legten die Kläger am 13.6.1996 Einspruch ein.
Mit Teilabhilfebescheid für 1994 vom 16.8.1996 berücksichtigte der Beklagte weitere Sonderausgaben in Höhe von 198 DM sowie einen Ausbildungsfreibetrag für den Sohn S in Höhe von 4.200 DM. Im übrigen blieb der Rechtsbehelf ohne Erfolg.
Durch Einspruchsentscheidung vom 4.10.1996, die am selben Tage mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, wurde der Rechtsbehelf der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.
Die Einspruchsentscheidung enthielt zwei Rechtsmittelbelehrungen. In der ersten Rechtsmittelbelehrung werden die Kläger darauf hingewiesen, daß gegen die Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erhoben werden könne. In der zweiten Rechtsmittelbelehrung werden die Kläger darauf hingewiesen, daß gegen diese Einspruchsentscheidung der Einspruch gegeben sei, der beim Finanzamt einzulegen sei.
Daraufhin legten die Kläger am 7.11.1996 erneut Einspruch beim Beklagten ein. Der Beklagte behandelte diesen Rechtsbehelf wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung wiederum als Einspruch. Diesen wies der Beklagte wiederum durch Einspruchsentscheidung – nunmehr mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung – als unbegründet zurück.
Gegen die erneute Einspruchsentscheidung vom 8.11.1996, die mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, erhoben die Kläger Klage, die am 9.12.1996 beim Finanzgericht einging.
Sie wenden sich dagegen, daß die Rentenanpassungsbeiträge, d.h. die alljährlichen Rentenerhöhungen, in die Feststellung des Jahresbetrages der Rente einbezogen werden. Im übrigen begehren sie, den Ertragsanteil der Renten um den (unverbrauchten) Freibetrag für Kapitalerträge zu kürzen. Ferner sind sie der Ansicht, daß im Jahre 1995 anstelle der Pauschale für Unterhaltsleistungen in Höhe von 7.200 DM der tatsächlich an den Sohn S geleistete Unterhalt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden müsse. Dieser habe 13.200 DM betragen.
Die Kläger beantragen,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 vom 16.8.1996 (für 1994) und vom 21.5.1996 (für 1995) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.10.1996 mit der Maßgabe abzuändern, daß der Ertragsanteil der Renteneinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und der darin enthaltene Ertragsanteil der Rentenanpassungsbeträge als steuerfrei außer Ansatz gelassen sowie weitere außergewöhnliche Belastungen für den Unterhalt des Sohnes im Jahre 1995 in Höhe von 6.000 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide seien rechtsfehlerfrei.
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten IV und die Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, daß bereits das von den Klägern als „Einspruch” gegen die Einspruchsentscheidung vom 4.10.1996 bezeichnete, an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 7.11.1996 als Klage zu behandeln ist.
Der als Einspruchsentscheidung bezeichnete Verwaltungsakt des Beklagten vom 4.10.1996 stellt eine Einspruchsentscheidung dar. Dies ergibt sich aus seinem Regelungsinhalt...