Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz.
Unspezifizierte Sicherheitsbedenken rechtfertigen ebenso wenig die Annahme eines Härtefalls wie der - zumutbare - Aufwand für die Nutzung des ELSTER-Verfahrens
Normenkette
UStG § 18 Abs. 1; AO §§ 150, 87a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch zu übermitteln und ob ggf. die Härtefallregelung Anwendung findet.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Mit Schreiben vom 20.01.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form verpflichtet sei und hierauf nur in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, wenn es der Vermeidung unbilliger Härten diene. Er werde deshalb gebeten, die Anmeldungen für nach dem 31.12.2005 endende Zeiträume auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar 2006, für Februar 2006 sowie für März 2006 reichte der Kläger jeweils in Papierform durch seinen Steuerberater beim Beklagten ein. Daraufhin teilte der dieser dem Kläger am 11.05.2006 mit, dass es eines begründeten Antrages bedürfe, wenn sich der Steuerpflichtige auf einen Härtefall berufen und weiterhin die Umsatzsteuervoranmeldungen in Papierform abgeben wolle. Im Übrigen forderte er den Kläger auf, umgehend zu veranlassen, die Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Wege zu übermitteln; die am 09.05.2006 per Fax übersandte Umsatzsteuervoranmeldung für März 2006 werde als nicht eingegangen angesehen. Daraufhin erwiderte der Kläger am 19.5.2006 per E-Mail unter der E-Mail-Adresse seiner Rechtsanwaltskanzlei, dass das Finanzamt künftig ausschließlich über seine Privatadresse mit ihm korrespondieren möge. Im Übrigen sei er nicht verpflichtet, seine Umsatzsteuererklärungen per Internet abzugeben, weil er nicht verpflichtet sei, den von der Finanzbehörde geforderten Lizenzvertrag abzuschließen. Folglich könne er die Elster-Software schon aus rechtlichen Gründen nicht nutzen. Zudem stehe ihm zuhause nur ein Computer mit einer Speicherkapazität von 2 MB aus dem Jahr 1999 zur Verfügung. Eine Nutzung seiner Büro-EDV scheide aus Datenschutzgründen aus. Vorsorglich beantragte er, der Kläger, ihn von der Verpflichtung zur Nutzung des Elster-Programms freizustellen.
Mit Bescheid vom 22.05.2006 lehnte der Beklagte den Antrag vom 19.05.2006 auf Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form ab. Gesetzlich sei der Steuerpflichtige verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Der Anwendung der Härtefallregelung könne nur dann zugestimmt werden, wenn dem Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung nach der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) erforderlich seien, nicht zumutbar sei. Im Falle des Klägers würden seine Umsatzsteuervoranmeldungen seit Jahren durch sein Steuerberatungsbüro erstellt, das die Software der Firma DATEV verwende.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 21.06.2006, mit dem der Kläger geltend machte, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gegen den Wortlauf von § 150 Abgabenordnung (AO) verstoße. Im Übrigen existiere keine gesetzliche Regelung, die den Steuerpflichtigen verpflichte, den Elster-Formular-Endbenutzerlizenzvertrag abzuschließen. Zudem könne er, der Kläger, nicht die geforderte Erklärung gemäß § 6 StDÜV abgeben, wonach er für alle Zukunft versichern solle, dass die Unterlagen und Angaben, die für die Steuererklärung erforderlich seien, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zu übermitteln. Hilfsweise berief sich der Kläger auf die Härtefallreglung, da er von zuhause aus mangels Hardware und technischer Kenntnisse die Anmeldung nicht abgeben könne. Er, der Kläger, sei lediglich ein passiver Internetnutzer, der gewisse Funktionen wie E-Mails versenden und empfangen, Datenbankabfragen und dergleichen leisten könne, jedoch nicht in der Lage sei, Software zu installieren und damit zu arbeiten. Der Hinweis auf seinen Steuerberater gehe fehl, weil der Steuerberater bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen keine qualifizierte elektronische Signatur verwende.
Mit Entscheidung vom 07.02.2008 wies der Beklagte den Einspruch zurück, weil der Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Abgabe der elektronischen Voranmeldung verpflichtet sei. Dem Datenschutz sei hinreichend Rechnung getragen. Beim Kläger liege weder in technischer noch in sicherheitsmäßiger Hinsicht ein Härtefall vor. Hiergegen richtet sich die Klage vom 07.03.2008.
Der Kläger ist der Ansicht, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG im Widerspruch zu den Regelungen der Abgabenordnung in...