Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an Hotel-Betriebsgesellschaft sowie Weitervermietung und Erbringung hoteltypischer Zusatzleistungen durch die Gesellschaft im eigenen Namen
Leitsatz (amtlich)
Vermietet jemand ein Apartment im eigenen Namen, erzielt er die Vermietungseinkünfte grundsätzlich selbst. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aufgrund eines hotelmäßigen Angebots als gewerblich einzustufen sind und wenn der Vermieter, der nicht Eigentümer ist, auch auf Rechnung des Eigentümers handelt. Besteht zwischen dem Vermieter und dem Eigentümer keine Mitunternehmerschaft, kommt eine Zurechnung der Einkünfte beim Eigentümer nur bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses in Betracht und nicht bereits bei jeder Form einer mittelbaren Stellvertretung.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 164
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört.
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom ... 1996 eine Eigentumswohnung in A. Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das unmittelbar neben dem ... Hotel in A liegt (sog. Dependance) und aus ... Wohneinheiten besteht.
Gleichzeitig schloss der Kläger einen Vertrag mit der B ...gesellschaft mbH (im Folgenden: B-GmbH), in dem er ihr die Wohnung zur Vermietung übertrug. Der Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:
§ 1
Vertragszweck
Der Käufer betreibt als Unternehmer in seinen Räumen ein Fremdenverkehrsgewerbe durch entgeltliche Beherbergung von Gästen.
(...)
§ 2
Aufgaben und Kostenteilung
(...)
2) Der Betreiber hat insbesondere
(...)
d) im Namen und für Rechnung des Käufers mit jedem aufzunehmenden Gast einen Gastaufnahmevertrag abzuschließen und die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen sowie den Gast nach Maßgabe des Gastaufnahmevertrages und der sich daraus ergebenden Beherbergungspflicht zu betreuen und die Rechte des Käufers wahrzunehmen; (...)
f) auf Rechnung des Käufers (Inhabers) alle zu dem Betrieb des Käufers (Inhabers) erforderlichen Dienst- und Werkverträge, Versicherungsverträge abzuschließen, für den Käufer die Instandhaltung durchführen zu lassen, sowie die Räume mit Strom, Wasser, Warmwasser und Heizung versorgen zu lassen. (...)
g) Die Geschäftsvorfälle des Käufers sind von den eigenen Geschäften des Betreibers zu trennen und im Rahmen einer Buchführung getrennt aufzuzeichnen. Die getrennt zu führenden Aufzeichnungen eines jeden Käufers (Inhabers) sind diesem oder seinem Beauftragten jederzeit zugänglich zu machen.
§ 3
Vergütung
1. Der Betreiber erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsbesorger 53 % (Betriebskosten 35 % und Verkaufsprovision 18 %) der vereinbarten Zimmerpreise (einschließlich Frühstück). Die restlichen 47 % stehen dem Käufer (Inhaber) zu; hiervon sind die umlagefähigen Kosten zu tätigen. (...)
§ 9
Klarstellungen
Die Vertragspartner stellen ausdrücklich klar:
1. Vermieter der Gewerbeeinheit samt Wohneinrichtung im Rechtssinn ist ausschließlich der Käufer (Inhaber) und nicht der Betreiber, welcher lediglich die Vermietung vermittelt und besorgt.
2. Der Käufer (Inhaber) stellt den Betreiber von allen Ansprüchen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung etc. frei."
Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 66 ff.). Am ... 2008 schlossen die Vertragsparteien einen neuen, inhaltsgleichen Vertrag ab (FGA Bl. 59 ff.). Die Eigentümer der anderen Wohnungen im Nebengebäude schlossen parallele Verträge mit der B-GmbH ab.
Die B-GmbH bot die Wohnungen in der Dependance gemeinsam mit den im Haupthaus befindlichen Räumen als Hotelzimmer an und vermietete sie an Hotelgäste. Im Zimmerpreis war neben den üblichen Hotelleistungen wie etwa Reinigungsservice auch das Frühstück inbegriffen. Die Hotelgäste, die in der Dependance wohnten, zahlten die Zimmerpreise auf ein Konto der B-GmbH. Das Hotel leitete den vereinbarten Anteil von 57 % dieser Einnahmen an die Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft weiter, die sie nach einem bestimmten Schlüssel und nach Abzug der Kosten für Wasser, Elektrizität usw. auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilte (sog. Vermietungspool). Die Wohnungen wurden durch die Eigentümer möbliert, während das Hotel sie mit Handtüchern und Bettwäsche etc. ausstattete.
Mit Vertrag vom ... 2009 (FGA Bl. 86 ff.) veräußerte der Kläger die Eigentumswohnung zum Preis von ... € zuzüglich Umsatzsteuer. Das Wohnungseigentum sollte der Erwerberin am 31.12.2009 übergeben und der Kaufpreis am ... 2010 gezahlt werden. Der Kaufpreis wurde durch Aufrechnung im Streitjahr beglichen.
Die im Jahr 20... erworbene weitere Eigentumswohnung im selben Objekt, über die ein gleichlautender Vertrag mit der B-GmbH geschlossen wurde, steht nach wie vor im Eigentum des Klägers.
Im Anschluss an eine für die Jahre 2004 bis 2006 durchgeführte Betriebsprüfung ordnete der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus der Vermietung der Wohnu...