Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Vermögensübergabe - Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last
Leitsatz (amtlich)
In sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagte wiederkehrende Leistungen (private Versorgungsrente) sind den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzuordnen, selbst wenn diese Versorgungsleistungen aus der Sicht des Verpflichteten wirtschaftlich durch den Erwerb des übertragenen Vermögens veranlasst sind.
Diese rechtliche Behandlung der privaten Versorgungsrente als beim Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare und beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuernde Unterhaltsleistung beruht auf der Charakterisierung der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge.
Der Vorbehalt der Erträge stellt sich als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" dar. Dieser bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand.
Ist Inhalt des Vertrags die Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen zum Zwecke der Versorgung des Vermögensübergebers, sind die Versorgungsleistungen in der Regel schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags abänderbar (dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Kläger an seine Mutter, die Beigeladene, entrichtete Versorgungsleistungen als private Leibrente oder dauernde Last abzugsfähig sind und den verbleibenden Verlustabzug erhöhen.
Der am 15.4.1990 verstorbene Vater des Klägers, V A sen. - S -, war bis 1988 als alleiniger Kommanditist an der B A GmbH & Co. - B KG - mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt. Komplementärin der B KG war die A G.m.b.H. - GmbH -, deren Anteile ebenfalls allein von S gehalten wurden. Diese schied 1996 aus der Gesellschaft aus; an ihre Stelle trat die B A Betriebs-GmbH. Die B KG betreibt den Großhandel mit Maschinen für das X-Gewerbe. Sie erzielte nach den Ergebnissen einer Betriebsprüfung bei dem für sie zuständigen Finanzamt Hamburg-... (Betriebsprüfungsbericht vom 29.7.1994) folgende Gewinne aus Gewerbebetrieb:
1986 |
2.586.387,38 DM |
1987 |
3.410.346,67 DM |
1988 |
924.902,14 DM |
1989 |
3.581.665,85 DM |
1990 |
3.224.573,81 DM |
S betrieb darüber hinaus als Einzelunternehmer die im Handelsregister eingetragene "... (X) ... A". Auch in diesem Betrieb handelte S mit ... Maschinen und Zubehör. In den Jahren vor 1988 erwirtschaftete das Einzelunternehmen überwiegend Verluste.
Mit "Übertragungsvertrag" vom 16.9.1988 trafen S, der Kläger, dessen Bruder V A jr. und die A GmbH, vertreten durch S, folgende Vereinbarungen:
"1. Mit Wirkung vom 1.1.1989 nimmt Herr ... (V A) sen. seine Söhne ... (D) und ... (V) mit zusammen je 70% als Kommanditisten in die ... (B A) GmbH und Co. und die von dem genannten Zeitpunkt an als GmbH und Co. KG zu betreibende ... (X F A) auf; an der ... (A) GmbH, die als Komplementärin die Geschäfte der beiden vorgenannten Kommanditgesellschaften führt, beteiligt Herr ... (V A) sen. seine beiden Söhne mit je DM 16.300 am Stammkapital von DM 50.000. 2. Während Herr ... (V A) sen. an der ... (B) und der ... (X) als Kommanditist mit je 30% des Kommanditkapitals lebenslänglich beteiligt bleibt, wird Herr ... (D A) an der ... (B) mit 40% und an der ... (X) mit 30% des Kommanditkapitals beteiligt, während sich die Kommanditbeteiligungen des Herrn ... (V A) jr. auf 30% des Kapitals der ... (B) und 40% des Kapitals der ... (X) belaufen. 3. Für die Übernahme der vorgenannten Beteiligungen an den genannten drei Gesellschaften zahlen die Herren ... (D A) und ... (V A) jr. Herrn ... (V A) sen. ein Entgelt in Höhe des Nominalwerts dieser Beteiligungen in noch festzulegenden Teilbeträgen bis spätestens November 1990. ... 10. Hinsichtlich der für Herrn ... (A) sen. garantierten Gewinnbeteiligung von jährlich DM 300.000 und der Frau ... (E A) nach dem Tode ihres Mannes zustehenden Betrages von DM 200.000 p.a. gemäß Erbvertrag der Eheleute ... (A)und ihrer Söhne gilt folgendes: Sollten die ... (B) und die ... (X) aus Gründen, die von den Herren ... (D A) und ... (V A) jr. zu vertreten sind, ihre Geschäftstätigkeit einstellen oder aus einem anderen Grunde nicht mehr in der Lage sein, die vorgenannten Beträge an Herrn ... (V A) sen. und - nach seinem Ableben an Frau ... (E A) zu zahlen, so sind die Herren ... (D A) und ... (V A) jr. persönlich verpflichtet, diese Zahlungen in Höhe der Nettobeträge, die den im vorstehenden Absatz 1 genannten Bruttobeträgen entsprechen, je zur Hälfte an den berechtigten Elternteil abzuführen. Sollte sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen ... (B) und ... (X) in wesentlichem Umfange verschlechtern, ohne dass dies von den geschäftsführenden Gesellschaftern zu vertreten ist, kann über e...