Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifauskunft: Tarifierung von Klebestreifengebern
Leitsatz (amtlich)
Ein vornehmlich im gewerblichen Bereich eingesetzter Klebestreifengeber, der Klebestreifen in einer zuvor eingestellten Länge automatisch oder halbautomatisch auswirft und abschneidet, die dann zum Verpacken manuell auf Kartonagen aufgeklebt werden, ist als andere Büromaschinen in die Unterposition 8472 9070 einzureihen.
Normenkette
KN Pos. 8472; KN Pos. 9070
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen fünf verbindliche Zolltarifauskünfte.
Die Klägerin entwickelt, fertigt und vertreibt sog. Klebestreifengeber als Tischgeräte mit Standfuß für den gewerblichen Bedarf. Die von den Geräten abgegebenen Klebestreifen werden zum Verschließen von Kartonagen und Verpackungen benutzt. Beim Abnehmen eines Klebestreifens wird automatisch der nächste Streifen vorgeschoben und abgetrennt. Die Klebestreifengeber können Klebestreifen in unterschiedlichen Längen ausgeben. Die Klägerin beantragte den Erlass von verbindlichen Zolltarifauskünften für verschiedene Varianten des Gerätes, die sie aus den USA einführt. Es handelte sich um Geräte mit den Handelsbezeichnungen XX-1, YY-2, XX-3, ZZ-4 und ZZ-5.
Der Beklagte erteilte am 16.11.2011 (abgesandt am 17.12.2012) für jeden Gerätetyp eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der jeweils eine Einreihung in die Warennummer 8472 9070 00 0 erfolgte. Zur Warenbeschreibung wurde jeweils darauf abgestellt, dass der Apparat Klebestreifen bzw. Klebebandabschnitte in vorgesehener Länge von einer Klebebandrolle abschneide. Teilweise handele es sich um programmierbare, motorbetriebene Apparate, teilweise seien sie mittels eines mechanischen Hebels zu bedienen. In allen verbindlichen Zolltarifauskünften heißt es, die Klebebänder bzw. Klebestreifen seien anschließend zum Verschließen von Verpackungen und Kartonagen bestimmt. Das Erzeugnis werde als "Büroapparat weder in den Positionen 8469 bis 8471, den Unterpositionen 8472 1000 bis 8472 9030, noch in anderen Positionen der Nomenklatur genauer erfasst" eingereiht.
Am 18.01.2013 legte die Klägerin gegen jede der verbindlichen Zolltarifauskünfte Einspruch ein. Es handele sich um andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen), die der Codenummer 8422 4000 zuzuordnen seien. Diese Codenummer unterscheide nicht danach, ob die Maschinen automatisch, halbautomatisch oder manuell bedient würden. Die Klebestreifengeber würden jedenfalls nicht nur per Hand bedient. Die elektronischen Klebestreifengeber seinen so programmiert, dass sie selbständig Klebestreifen in konfektionierter Form förderten, zum Teil befeuchteten und schnitten. Teilweise würden die Klebestreifen sogar automatisch in einem voreingestellten Zeittakt ausgegeben. Bislang sei die Einreihung in die Warennummer 8422 4000 nie beanstandet worden. Unter dieser Warennummer führten auch andere Zulieferer und Wettbewerber ein.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm am 06.05.2013 Stellung und führte aus, die Klebestreifen könnten manuell zum Verschließen von Verpackungen und Kartonagen verwendet werden. Die Klebestreifengeber verpackten keine Ware, sondern gäben lediglich das hierfür benötigte Klebeband heraus. Es handele sich daher nicht um Verpackungsmaschinen im Sinne der Position 8422. Es handele sich vielmehr um andere Büromaschinen der Position 8472. In die von der Klägerin favorisierte Position 8422 würden nur Maschinen und Geräte eingereiht, die aufgrund ihrer speziellen Auslegung in der Lage seien, durch den Einsatz geräteeigener Funktionsorgane selbständig Waren zu verpacken, d. h. diese einzuwickeln, zu banderolieren, in Hülsen zu stecken oder in Pakete oder Schachteln zu verpacken bzw. zu etikettieren. Dazu seien die in Rede stehenden Geräte nicht in der Lage, die eigentliche Verpackungstätigkeit erfolge manuell. Dass die Maschinen nicht im Büro zum Einsatz kämen, sondern im Versand und in der Fertigung, sei unerheblich, da der Begriff "Büromaschinen und -apparate" sehr weit auszulegen sei. Von einer Verpackungsmaschine sei zu erwarten, dass diese das Verpacken selbst mittels entsprechender Technik ausführe. Dass die Klebestreifengeber über bestimmte Zusatzfunktionen verfügten, sei unerheblich. Sofern sie als Warenzusammenstellung mit einer Messereinheit, einem Fußschalter, einem Drucker und einer Entnahmevorrichtung versehen seien, sei der Klebestreifengeber der charakterbestimmende Bestandteil, nach dem die Warenzusammenstellung nach der allgemeinen Vorschrift 3 b) einzureihen sei.
Der Beklagte wies die Einsprüche unter Wiedergabe der Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung mit fünf Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2013 zurück.
Mit ihrer am 11.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klebestreifengeber würden in vollautomatisierte Fe...