Entscheidungsstichwort (Thema)
EigZulG: Mehrzahl von Eigentümern, von denen nur einer anspruchsberechtigt ist
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzung für eine Beschränkung des Förderungsbetrages gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist, dass der andere Eigentümer anspruchsberechtigt ist.
2. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO findet auch im Bereich des EigZulG Anwendung.
Normenkette
EigZulG §§ 1-2, 4, 6, 8-9; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Eigenheimzulage in Höhe von 100% zusteht oder nur in Höhe seines Eigentumsanteils.
Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 03.05.2000 zusammen mit seiner in London lebenden Schwester "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kaufvertrages) eine Doppelhaushälfte in Hamburg-... Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 539.493,51 DM. Im Grundbuch sind die Namen des Klägers und seiner Schwester eingetragen, darunter ist vermerkt "- in Gesellschaft bürgerlichen Rechts -"
Der Kläger bewohnt die Doppelhaushälfte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zur Zeit noch minderjährigen Kindern. Die Schwester des Klägers arbeitet in London, sie lebt seit Anfang der 80er Jahre in London. Bisher hat sie noch nicht in Deutschland gelebt, sondern war immer nur zu Besuch beim Kläger. Der Kläger und seine Schwester sind malayische Staatsangehörige. Die Schwester ist jetzt 52 Jahre alt und möchte mit ca. 60 Jahren in Rente gehen, danach plant sie zum Kläger zu ziehen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der Doppelhaushäfte besteht nicht, es wurde jedoch vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst werden soll, sondern mit den Erben fortgesetzt wird.
Mit dem Antrag auf Eigenheimzulage (eingegangen beim Finanzamt am 03.07.2000) beantragte der Kläger die Gewährung der Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM zuzüglich der Kinderzulage in Höhe von 3.000 DM, zusammen 8.000 DM jährlich.
Mit dem Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2000 vom 09.10.2000 gewährte der Beklagte dem Kläger lediglich eine Eigenheimzulage entsprechend seinem Miteigentumsanteils in Höhe von 2.500 DM zuzüglich 3.000 DM Kinderzulage, so dass sich ein Betrag von 5.500 DM insgesamt ergab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2000 (Eigenheimzulagenakte Bl. 22) Einspruch ein.
Durch Einspruchsentscheidung vom 04.04.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) ergebe sich, dass der Fördergrundbetrag nur entsprechend des Miteigentumsanteils gewährt werden könne. Dies gelte unabhängig davon, ob die Voraussetzung des anderen Miteigentümers für eine Gewährung der Eigenheimzulage gegeben seien.
Hiergegen hat der Kläger am 28.04.2002 (FG-Akte Bl. 1) Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Quotierung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG könne nur dann stattfinden, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind. Dies sei hier nicht der Fall. Die Miteigentümerin wohne in London und sei deshalb nicht gemäß § 1 EigZulG Anspruchsberechtigte, da sie nicht gemäß des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die steuerliche Beurteilung in seinem Fall stelle insgesamt eine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten dar, denn wenn die Schwester in Deutschland leben würde, hätte sie gemäß § 4 Satz 2 EigZulG einen Anspruch auf die Eigenheimzulage, da sie ihren Teil der Doppelhaushälfte unentgeltlich zur Verfügung stelle.
Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2000 vom 9.10.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2002 dahingehend zu ändern, dass der Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM jährlich gewährt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG solle die Vervielfältigung des Fördergrundbetrages verhindern, die Zulage werde generell wohnungsbezogen gewährt. Es könne nicht darauf ankommen, dass die Schwester des Klägers mangels inländischer Ansässigkeit zur Zeit nicht anspruchsberechtigt sei, denn dieses könne sich im Laufe der Zeit durch Zuzug ändern. In diesem Falle und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen könne auch die Schwester des Klägers Eigenheimzulage erhalten. Eine Vervielfältigung des Förderbetrages für die Doppelhaushälfte insgesamt wäre dann gegeben. Diese Auslegung des Beklagten werde durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift bestätigt. Nach der Gesetzesbegründung solle in dieser Vorschrift geregelt werden, dass Miteigentümer einer Wohnung entsprechend der bei § 10e EStG geltenden Rechtslage den Fördergrundbetrag im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen können. Daraus folge, dass der Gesetzgeber trotz einer veränderten Formulierung nicht beabsichtigt habe, die Rechtslage für die Kürzungsregelung bei mehreren Miteigentümern zu ändern.
Dem Senat hat die Eigenheimzulagenakte vorgelegen. Auf die Protok...