Entscheidungsstichwort (Thema)
Diebstahl eines im Betriebsvermögen gehaltenen gemischt-genutzten PKW: Behandlung der Versicherungsleistung
Leitsatz (redaktionell)
Im Falle des Diebstahls eines im Betriebsvermögen gehaltenen gemischt-genutzten PKW ist die von der Kaskoversicherung gezahlte Versicherungsleistung entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu qualifizieren; entsprechend dem Anteil der privaten Nutzung liegt ein steuerneutraler Zugang im Privatvermögen vor.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich nach dem Diebstahl eines im Betriebsvermögen gehaltenen gemischt-genutzten Pkw gegen die Qualifizierung einer Versicherungsleistung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit.
1. Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei; er wird zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt.
Als Betriebsvermögen setzte er für das Streitjahr im Inventar-Erläuterungsbogen unter anderem die Posten Pkw/alt (letzter Buchwert 1 DM, Abgang 1 DM) und Pkw/neu (Neuanschaffung Januar 1998, 105.852,35 DM) an. Die Pkw nutzte er betrieblich und privat; im finanzgerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten übereinstimmend einen privaten Nutzungsanteil von 3 % angegeben.
Der 1998 durch eine Neuanschaffung ersetzte Pkw war am Freitag, den 14. November 1997 vor dem Privathaus des Klägers gestohlen worden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Pkw des Klägers am Abend des Diebstahltages nach der Fahrt von der Kanzlei zur Wohnung vor dem Wohnhaus auf der Straße geparkt und zwischen 17 Uhr 45 und 21 Uhr 45 entwendet wurde. Für den folgenden Tag hatten die Kläger geplant, aus privatem Anlass nach Köln zu fahren.
Anfang 1998 zahlte die Vollkaskoversicherung eine Versicherungsleistung von 59.000 DM (entspricht 30.166,22 ı ).
2. Diese stellte der Kläger in seiner der Einkommensteuererklärung 1998 vom 31. Juli 1999 beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG nicht ein, sondern für seinen Pkw nur Betriebsausgaben. Dieser Posten umfasste Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugversicherung und sonstige Fahrzeugkosten. Der Beklagte folgte zunächst den Angaben der Steuererklärung 1998 und erließ den Einkommensteuerbescheid vom 2. November 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Auf Nachfrage des Beklagten informierte der Kläger über die Versicherungsleistung und teilte mit, dass er die Versicherungsleistung auf Anraten des Steuerberaters nicht als Betriebseinnahme verbucht habe, weil der Schadenseintritt im privaten Bereich erfolgt sei. Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 7. Juli 2000 setzte der Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. November 1977 (BStBl II 1978, 105) die Versicherungsleistung von 59.000 DM gemäß § 4 EStG als Betriebseinnahme an.
Mit ihrem Einspruch vom 4. August 2000 wandten die Kläger sich hiergegen und machten geltend, dass Leistungen einer Kaskoversicherung nach einem Schadensfall für einen gemischt genutzten Pkw unabhängig davon zu behandeln seien, ob die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben behandelt worden seien oder das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gezählt habe. Es komme vielmehr darauf an, ob der Schadenseintritt betrieblich oder privat veranlasst sei. Da der Pkw aus dem "Privatbereich" entwendet worden sei, stelle die Versicherungsleistung keine Einnahme dar (Hinweis auf FG München vom 23. April 1998, 6 K 3590/93, Juris). Selbst wenn jedoch eine Betriebseinnahme anzunehmen wäre, sei wegen der gemischten Nutzung hieraus ein entsprechender Privatanteil herauszurechnen.
Nach einer anderweitigen Änderung des Bescheids vom 30. November 2000 wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2001 als unbegründet zurück. Eine Zuordnung des Diebstahls zur privaten Sphäre sei nicht möglich, das Urteil des FG München sei nicht einschlägig. Da der Pkw im Anschluss an eine betriebliche Fahrt gestohlen worden sei, habe der logische Wechsel zwischen betrieblicher und privater Nutzung noch nicht stattgefunden. Diese betriebliche Veranlassung schlage auf die erhaltene Versicherungsleistung durch. Ferner sei diese als Betriebseinnahme zu erfassen, weil Versicherungsvertrag und Prämien dem Betrieb zugerechnet würden und die Ersatzleistung einen Ausgleich für den getragenen Aufwand darstelle.
Die Kläger vertreten zur Begründung ihrer Klage vom 8. März 2001 die Ansicht, dass der Pkw sich nach der Fahrt von der Betriebsstätte zur Wohnung zum Zeitpunkt des Diebstahls ausschließlich im Privatbereich befunden habe. Dies gelte selbst dann, wenn man dahinstehen lasse, ob sie das Fahrzeug am folgenden Tag privat hätten nutzen wollen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 1998 vom 30. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2001 dahin zu ändern, dass Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer herabgesetzt werden unter Minderung der ...