Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des pauschalisierten Gewinns für die Anwendung des § 15a EStG
Leitsatz (amtlich)
Für die Anwendung des § 15a EStG ist der gem. §§ 4, 5 EStG ermittelte Gewinn und nicht der pauschalisierte Gewinn gem. § 5a EStG zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG.
Verluste aus der Zeit vor der Einführung der Tonnagebesteuerung können mit den tatsächlichen gem. §§ 4, 5 EStG ermittelten Gewinnen verrechnet werden. Ein Einfrieren vorher entstandener Gewinne ist durch die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ausgeschlossen.
Normenkette
EStG §§ 5a, 15a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Zwecke der Anwendung des § 15a EStG, der bis zum 31.12.1999 gem. § 5 EStG entstandene Verlust mit dem während der Tonnagebesteuerung ermittelten Verlust, welcher nach § 5 EStG ermittelt wurde, verrechnet werden muss.
Die Klägerin ist eine 1997 gegründete Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Seeverkehr ist. Die Gewinnermittlung erfolgte zunächst nach § 5 EStG. Mit Bescheid vom 29.07.2002 wurden gemäß § 15a EStG verrechenbare Verluste auf den 31.12.1999 in Höhe von DM 1.248.678,00 festgestellt. Mit Wirkung zum 01.01.2000 wechselte die Klägerin zur pauschalierten Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Durch Bescheid vom 30.07.2002 wurde gem. § 5a Abs. 4 EStG ein Unterschiedsbetrag in Höhe von DM 32.001.775,00 festgestellt. Der Unterschiedsbetrag wurde im Jahr 2000 nicht gemindert, so dass der Unterschiedsbetrag zum 31.12.2000 ungemindert DM 32.001.775,00 betrug.
Durch Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 01.08.2002 wurden laufende Gewinne antragsgemäß in Höhe von DM 88.803,00 gemäß § 5a EStG und gemäß § 15a EStG verrechenbare Verluste zum 31.12.2000 in Höhe von DM 0,00 festgestellt. Dabei berücksichtigte der Beklagte Gewinne in Höhe von DM 6.538.687,00, die er in einer Schattenveranlagung nach § 5 EStG ermittelt hatte.
Durch Einspruch vom 26.08.2002 begehrte die Klägerin die Änderung des Bescheides dahingehend, dass die zum 31.12.1999 festgestellten Verluste auch zum 31.12.2000 festzustellen seien. Denn während der Zeit der Tonnagebesteuerung seien die Verluste einzufrieren und nicht mit Gewinnen zu verrechnen. Die Verrechnung von Verlusten aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung mit solchen aus der Zeit nach der Umstellung auf die Tonnagebesteuerung sei nicht systemgerecht.
Durch Einspruchsentscheidung vom 06.09.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf Tz. 32 des für die Verwaltung bindenden BMF-Schreibens vom 12.06.2002 (BStBl I 2002 S. 614 (617)). Danach sei während der Zeit der Tonnagebesteuerung parallel die Steuerbilanz einschließlich der Kapitalkonten fortzuführen. Der verrechenbare Verlust sei jährlich festzustellen und mit den Ergebnissen der Steuerbilanz zu verrechnen. Ein "Einfrieren" der vorher festgestellten Verluste würde eine unzulässige Aushöhlung des § 15a EStG bewirken.
Hiergegen richtet sich die am 01.10.2002 eingegangene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, eine Verrechnung der zum Zeitpunkt der Option gem. § 5a Abs. 3 EStG bestehenden verrechenbaren Verluste sowohl mit dem Unterschiedsbetrag als auch mit den tatsächlichen laufenden Gewinnen während der Zeit der Tonnagebesteuerung würde dazu führen, dass dasselbe Gewinnvolumen zweimal berücksichtigt würde. Das widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und verstoße gegen das verfassungsmäßig vorgeschriebene Leistungsfähigkeitsprinzip und das im Steuerrecht geltende Übermaßverbot. Die nach § 5 EStG fiktiv ermittelten Gewinne seien nach dem Zweck des § 15a EStG nicht einzubeziehen. Denn unstreitig sei, dass steuerfreie Gewinne auch nicht einbezogen würden. Dies müsse dann erst Recht für nicht steuerbare Gewinne gelten. Etwas anderes gelte nur für Gewinne, die sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergeben würden. Aus dem nachträglich eingeführten § 5a Abs. 5 S. 4 EStG ergebe sich keine Fiktion in dem Sinne, dass nicht steuerbare Gewinne normalen steuerpflichtigen Gewinnen bei Anwendung des § 15a Abs. 2 EStG gleichgestellt werden müssten. § 5a EStG sei eine Gewinnermittlungsvorschrift und habe keinen Fiktionscharakter. Eine solche Regelung hätte ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden müssen. § 5a Abs. 5 S. 4 EStG habe lediglich im Hinblick auf die Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG eine Bedeutung.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 vom 01.08.2002 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2002 dahingehend zu ändern, dass verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 6 EStG in Höhe von DM 1.248.678,00 festgestellt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur B...