Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden
Leitsatz (amtlich)
Sind bei einem geschlossenen Immobilienfonds mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen in den Niederlanden Aufwendungen für die Fondsverwaltung und Funktionsträgerkosten nicht allein durch den steuerfreien Bezug der Einkünfte aus den Niederlanden oder den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlasst, so sind diese Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einkünfte des geschlossenen Immobilienfonds aufzuteilen.
Bei einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft, an dem sich die Gesellschafter aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks beteiligen und bei dem sich die Gesellschafter bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften auch durch die Projektanbieter vertreten lassen, stellen alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, Anschaffungskosten dar.
Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG korrespondieren mit dem entsprechenden Aufwand in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft/Untergesellschaft.
Zwar gehören für die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung i.S.d. § 12 S. 2 Nr. 1 AO diejenigen Maßnahmen grundsätzlich nicht zur Geschäftsführung, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen (Grundlagengeschäfte); anderes gilt aber dann, wenn dem Geschäftsführer bzw. der von ihm hiermit beauftragten Person ausnahmsweise im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ermächtigung eingeräumt ist.
Normenkette
AO § 12; DBA-Niederlande Art. 4, 20; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1-2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 3c; EStG a.F. § 2a Abs. 1 Nr. 6; GewStG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, ist eine nach deutschem Recht gegründete Personengesellschaft. Nach Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages vom ... 1996 (GV) erfolgte am ... 1996 die Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg (HRA ...) unter ihrer Geschäftsanschrift X-Straße Hamburg.
Gründungsgesellschafter der Klägerin waren
- die A GmbH (HRB ...) als persönlich haftende Gesellschafterin sowie
- die B GmbH (HRB ...) und
- die C GmbH & Co. KG (HRA ...) - C KG -,
als Kommanditisten mit jeweils einer Kommanditeinlage von 10.000 DM, alle ebenfalls mit Sitz in Hamburg, X-Straße.
An der C KG waren neben der Komplementärin,
- der D GmbH (nach Umfirmierung in 2008: E GmbH) (HRB ...)
als Kommanditisten
- die F GmbH & Co. KG (HRA ...) - F KG -, die gemäß Verschmelzungsvertrag vom ... 1998 als übertragender Rechtsträger mit der G GmbH, mit Gesellschafterbeschluss vom ...1998 geändert in H GmbH (HRB ... - übernehmender Rechtsträger -) verschmolzen wurde, sowie
- die Beigeladenen zu 1. bis 3. beteiligt.
Die Klägerin und die Komplementärin verfügten unter ihrer Geschäftsanschrift in Hamburg, X-Straße - im Unterschied zu den Gründungskommanditisten - über keine eigenen Geschäftsräume.
Im Streitzeitraum waren die Beigeladenen zu 2. und 3. Geschäftsführer der A GmbH, der B GmbH und der E GmbH in Personalunion. Die Beigeladenen zu 2. und 3. unterzeichneten auch die von der Komplementärin der Klägerin nach inländischem Steuerrecht abzugebenden und von den Hamburger Steuerberatungsgesellschaften gefertigten Steuererklärungen für die Klägerin. Auch die Abschlüsse nach inländischem Handelsrecht wurden in Hamburg gefertigt und geprüft. Der Beigeladene zu 3. war im Streitzeitraum nicht unmittelbar an der Klägerin beteiligt; er war jedoch Gesellschafter (Kommanditist) der C KG. Ein Beirat im Sinne des § 9 GV wurde in den Jahren 1996 und 1997 nicht gebildet. Die Finanzbuchhaltung der Klägerin wurde in den Jahren 1996 und 1997 von der C KG über ein eigenes PC-Netzwerk geführt.
Am ... 2008 wurde die Auflösung der Klägerin (Auflösungsbeschluss vom ... 2006) in das Handelsregister eingetragen. Zum Liquidator wurde ihre Komplementärin bestellt. Die vollständige Abwicklung des Gesamthandsvermögens ist noch nicht erfolgt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Verwaltung von Bürogebäuden in den Niederlanden zum Zwecke der Kapitalanlage durch Investoren sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die A GmbH erwarb im Dezember 1996 ein Bürogebäude mit Grundstück und Nebenanlagen (1.050 m2 vermietbare Fläche) in I (Niederlande) und im Februar 1997 ein weiteres (4.406 m2 vermietbare Fläche) in J (Niederlande) zum Gesamtkaufpreis von 13.350.000 NLG (11.948.250 DM). Das wirtschaftliche Eigentum wurde auf die Klägerin mit Wirkung zum 16.12.1996 (I (Niederlande)) und zum 03.06.1997 (J (Niederlande)) übertragen (Verträge siehe Anlagenband, Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.02.2007). Mit...