Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht: Nacherhebung von Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Die unzutreffende tarifliche Einreihung einer Ware ist für den Zollschuldner erkennbar, wenn über die tarifliche Einreihung der Ware eine Entscheidung des EuGH vorliegt, die vor der Einfuhrabfertigung veröffentlicht worden ist.

 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen VII R 20/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ in der Zeit von Juli 1998 bis Dezember 1999 in insgesamt 22 Fällen aus China stammende getrocknete Paprikastücke vom Beklagten, Zollamt Z, zum freien Verkehr abfertigen (wegen der entsprechenden Zollbelege sowie der Einfuhrdaten wird auf die Aufstellung Bl. 7. d. Sachakte Heft I verwiesen). Die Ware wurde in den Zollanmeldungen als "getrocknete Paprikaflocken" der Codenummer 0904 2090 000 angemeldet und unter Anwendung des für Waren dieser Codenummer und dieses Ursprungs vorgesehenen Präferenzzollsatzes "frei" abgefertigt.

Anlässlich einer Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der Ware um ca. 9x9 mm große getrocknete Stücke von Gemüsepaprika gehandelt hatte, die in die Codenummer 0904 2010 000 (Präferenzzollsatz 8,8 % bzw. ab 1.7.1999 8,5 %) hätten eingereiht werden müssen (wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 10.4.2000 verwiesen. - Bl. 1 ff. d. Sachakte Heft I). Der Beklagte erhob daraufhin für die o.g. Einfuhrsendungen mit Steueränderungsbescheid vom 21. Juni 2000 Zoll in Höhe von insgesamt ... Tsd. DM nach (wegen der Berechnung wird auf die Anlage zum Steueränderungsbescheid verwiesen. - Bl. 39 d. Sachakte Heft I). Den hiergegen mit Schreiben vom 29. Juni 2000 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2000, zugestellt am 11. Oktober 2000, zurück.

Mit ihrer am 11. November 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die unzutreffende Zollerhebung auf einen Irrtum des Zollamts Z zurückzuführen sei, den sie nicht habe erkennen können. Die zolltarifliche Einreihung sei nicht einfach gewesen und habe auch nicht durch Einsichtnahme in Veröffentlichungen geklärt werden können. Zur Entscheidung der zweifelhaften Zolltariffrage habe es vielmehr erst einer Entscheidung des EuGH bedurft. Demgegenüber handele es sich bei ihrem Unternehmen um einen kleinen Familienbetrieb, dessen Mitarbeiter von Zollabwicklungen wenig verstünden. Deshalb habe sie sich bei den Einfuhren durch die Fa. F Deutschland GmbH (Fa. F) vertreten lassen. Die Fa. F habe die Abfertigungen zunächst über ihr Zolllager durchgeführt und habe in diesem Zusammenhang das Zollamt Z um eine tarifliche Einreihung der streitigen Ware gebeten. Dieses habe daraufhin mit einem endgültigen Feststellungsbescheid vom 8. Januar 1998 die Ware in die Codenummer 0904 2090 100 eingereiht. In der Folgezeit habe man sich nach dieser Einreihung gerichtet und entsprechende Zollanmeldungen abgegeben. Es habe kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit dieser tariflichen Einreihung zu zweifeln. Es sei teilweise sogar dazu gekommen, dass die Ware unter der - nunmehr als zutreffend erkannten - Codenummer angemeldet worden sei, diese dann aber von Seiten des Zollamts in die unzutreffende Codenummer geändert worden sei.

Die Klägerin beantragt, den Steueränderungsbescheid vom 21. Juni 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die unzutreffende tarifliche Einreihung zwar auf einen Irrtum des Zollamts Z zurückzuführen sei, dass aber dieser Irrtum von der Klägerin hätte erkannt werden können. Die Erläuterungen zum Zolltarif hätten schon seit 1995 eine Entscheidung enthalten, wonach Paprika, in Stücke geschnitten oder als Flocken mit einer Seitenlänge von 1 mm oder mehr zu den Unterpositionen 0904 2010 bis 0904 2039 gehörten. Nachdem der EuGH dies bestätigt habe, sei die Einreihung geschnittener Paprika im Zeitpunkt der hier streitigen Importe zweifelsfrei geregelt gewesen. Da die Klägerin im Importgeschäft gewerbsmäßig tätig sei, könne von einer gewissen einschlägigen Erfahrung in diesem Bereich ausgegangen werden. Überdies hätten der Klägerin aufgrund anderer früherer Einfuhrfälle, die über ein anderes Zolllager abgewikkelt worden seien, konkrete Hinweise auf unterschiedliche tarifliche Einreihungen der streitigen Einfuhrware vorgelegen.

Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die als "getrocknete Paprikaflocken" eingeführten Waren sind seinerzeit zu Unrecht zu dem für Waren der Codenummer 0904 2090 000 vorgesehenen Präferenzzollsatz "frei" abgefertigt worden. Zur Unterposition 0904 2090 der Kombinierten Nomenklatur gehören getrocknete Gemüsepaprika nur, wenn sie gemahlen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge