Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klägers mit Wohnanschrift in der Klage
Leitsatz (amtlich)
Die Zulässigkeit einer Klage erfordert, dass der Kläger mit seiner Wohnanschrift bezeichnet wird. Dies gilt auch wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Normenkette
FGO § 65
Tatbestand
Streitig ist in materieller Hinsicht, ob der Betrieb eines ambulanten Kranken- und Altenpflegedienstes als freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Der Kläger betrieb (lt. Handelsregisterauszug vom 16.1.2007) seit 1.1.1990 einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (H1 OHG). Weitere Gesellschafterin war seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, die 1996 aus der Gesellschaft ausschied. Seither ist die OHG aufgelöst und der Kläger Alleininhaber des Kranken- und Altenpflegedienstes, der fortan als "H2" firmiert. Die Eheleute hatten die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger bzw. Krankenschwester.
Mit ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Gesellschaft einen Gewinn von DM 73.558,66; ausweislich der Einnahme-/Überschussrechnung wurden Betriebseinnahmen von ... Mio. DM erzielt. Dem standen u.a. Betriebsausgaben für Personal in Höhe von ... Mio. DM gegenüber.
Mit Gewinnfeststellung- und Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 1.9.1997 folgte der Beklagte den Steuererklärungen. Nach einer Außenprüfung ergingen unter dem 29.7.1999 geänderte Bescheide, mit denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 332.883,56 DM festgestellt und die Gewerbesteuer auf 53.280 DM festgesetzt wurde. Das Mehrergebnis beruhte vornehmlich auf der Hinzurechnung der Gehälter der Gesellschafter als Vorweggewinn und ist der Höhe nach unstreitig. Im Rahmen der Prüfung wurde auch festgestellt, dass Pflegeaufträge an 15 Subunternehmer vergeben worden waren.
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid richtete sich der Einspruch vom 16.8.1999, der mit beim Beklagten am 1.10.1999 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Im Rubrum dieses Schriftsatzes wird erstmals auch der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid für 1993 genannt. Der Kläger machte geltend, dass die Gesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit i.S. von § 18 EStG entfaltet habe. Es seien 5 examinierte Krankenschwestern, bzw. Kranken- und Altenpfleger beschäftigt gewesen. Die Gesellschafter hätten eine feste Patiententour von etwa sechs Stunden täglich gehabt. In der restlichen Arbeitszeit hätten sie die Personalplanung betrieben, Patienten aufgenommen und Kontrollbesuche gemacht. Die nächtliche Rufbereitschaft und das Notfalltelefon seien ausschließlich von den Gesellschaften persönlich geleistet worden. Angesichts dieses Einsatzes seien die Gesellschafter in dem erforderlichen Maße eigenverantwortlich tätig gewesen. Darüber hinaus seien Abrechnungsleistungen für angeschlossene Subunternehmer durchgeführt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15.11.2004 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid zurück, weil die Gesellschafter zwar leitend, aber nicht eigenverantwortlich tätig gewesen seien. Nach Auswertung der eingereichten Unterlagen sei von einer durchschnittlichen monatlichen Patientenzahl von 130 Personen auszugehen. Nach den vorgelegten Tourenplänen hätten die Gesellschafter eigene Pflegeleistungen monatlich bei 23 Patienten erbracht und darüber hinaus durchschnittlich zusammen 2 Pflegekontrollen pro Tag bei jeweils verschiedenen Patienten durchgeführt. 107 Patienten seien sonach durch die Angestellten und 15 Subunternehmer betreut worden. Angesichts der von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine eigenverantwortliche Tätigkeit reiche der Einsatz der Gesellschafter für die persönliche Betreuung aller Patienten nicht aus.
Mit der Klage vom 16.12.2004 - gerichtet gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewinnfeststellungsbescheid - begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung der Pflegediensttätigkeit als freiberufliche Arbeit. Er, der Kläger, und seine verstorbene Ehefrau erfüllten als examiniertes Krankenpflegepersonal grundsätzlich die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an einen den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 EStG ähnlichen Beruf gestellt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gewerbesteuermessbescheid vom 29.7.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2004 ersatzlos aufzuheben, sowie den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.7.1999 mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit festgestellt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Der Beklagte weist darauf hin, dass die Klage gegen den Feststellungsbescheid mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei. Im Übrigen nimmt der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und hebt ergänzend hervor, dass die Eigenverantwortlichkeit durch die Vorlage einer Patientendokumentation hätte belegt werden können; die Vorlage entsprechender Unterlagen habe der Kläger aber...