Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 85/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (amtlich)
Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen durch wechselkursbedingte Schwankungen von Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Werbungskosten in Form von Fremdwährungsverlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Die Klägerin ist eine im ... gegründete Kommanditgesellschaft (KG), bestehend aus ... natürlichen Personen als Gesellschafter. Sie ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in A, X-Platz/Y-Straße. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind vermietet. Die Klägerin ist Vermieterin und erzielt Einkünfte aus VuV.
Die Klägerin nahm zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks, zur Sanierung der Gebäude und zur Errichtung eines Neubaus Darlehen auf. In ihrer Überschussermittlung zu den Einkünften aus VuV für das Jahr 2010 weist sie unter anderem zwei auf Schweizer Franken (CHF) lautende Darlehen der Bank-1 - aufgenommen im ... 2006 mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Nrn. XX-1 und XX-2) - mit Valutaständen zum Jahresende von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aus. In der Überschussermittlung für das Jahr 2011 werden diese Darlehen mit Valuten von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aufgeführt. Für diese Darlehen sind quartalsweise in Euro zu leistende Tilgungen in Höhe von insgesamt ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) für 2010 und ... € (Nr. XX-1) sowie ... € (Nr. XX-2) für 2011 vereinbart worden. Ferner waren von der Klägerin monatlich Zinsen auf die Darlehen zu entrichten, die sich auf insgesamt ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) in 2010 und ... € (Nr. XX-1) ... € (Nr. XX-2) in 2011 summierten. Auf den Inhalt des Darlehensvertrags vom ... 2006 nebst Nachtrag vom ... 2008 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2015).
Die Klägerin machte ursprünglich nur die auf diese Darlehen gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus VuV geltend. Sie wurde mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2010 vom 28. März 2012 und für 2011 vom 28. September 2012 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) veranlagt. Die Einkünfte aus VuV wurden für 2010 auf ... € und für 2011 auf ... € festgestellt.
Am 11. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Feststellungsbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 dahingehend zu ändern, dass Währungsverluste in Höhe von ... € für 2010 und ... € für 2011 bei der Überschussermittlung berücksichtigt werden und der Überschuss um diese Beträge jeweils gemindert wird. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass sie in dieser Höhe durch die in CHF aufgenommenen Darlehen wechselkursbedingt Währungsverluste erlitten habe, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden müssten.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 ab. Die Klägerin legte dagegen am 30. Oktober 2013 Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 18. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 17. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die in CHF aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Immobilie dienten. Bedingt durch den Kursverfall des Euro sei ein erheblicher Währungsverlust eingetreten, der im Jahr 2010 insgesamt ... € und im Jahr 2011 ... € betragen habe, wenn man die Unterschiede in der Valutierung der Darlehen im Vergleich zum Jahresanfang und die in Euro gerechnet fehlgeschlagenen Tilgungsbeträge zusammenzähle. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungen im Verhältnis zur erreichten Tilgung (in Euro) müssten jedenfalls zusätzlich ... € in 2010 und ... € in 2011 als Werbungskosten berücksichtigt werden. In der Vergangenheit seien solche Kursverluste der privaten Vermögenssphäre zugerechnet worden. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH müssten sie nunmehr der Einkommensphäre zugeordnet und als abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden.
Die Fremdwährungsdarlehen seien aufgenommen worden, weil der Zinssatz für Darlehen in CHF bedeutend günstiger gewesen sei, als für Darlehen in Euro. Der Zinssatz habe nur etwa ein Drittel des in Deutschland sonst üblichen Zinses betragen. Aufgrund der günstigen Finanzierung seien die Einkünfte aus VuV in den Streitjahren um jeweils mehr als ... € höher ausgefallen, als bei einer Finanzierung in Euro.
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