Entscheidungsstichwort (Thema)
Renovierung vor Selbstnutzung
Leitsatz (amtlich)
1. Kosten der Renovierung nach Fremdvermietung und vor Eigenbezug sind Kosten der Lebensführung.
2. Umfangreiche Renovierungsmaßnahmen nach Tod des Mieters sind auch dann der Selbstnutzung zuzuordnen, wenn das Mietverhältnis von den Erben nicht gekündigt wurde.
3. Auf die Absicht der Selbstnutzung kann aus Art und Umfang der Maßnahmen geschlossen werden.
Normenkette
EStG §§ 9, 12, 21
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Erzielung von Einkünften aus einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, die der Kläger von einer GbR angemietet hatte, deren Gesellschafter er war.
An der GbR X-Straße 1-3, welche in den Akten teilweise fälschlich als Grundstücksgemeinschaft bezeichnet wird, waren im Streitjahr (1994) der Kläger zu 5/8 und die Beigeladene - seine Tochter - zu 3/8 beteiligt. Aufgrund Überlassung durch Notarvertrag vom 14. Juni 1995 (Bl. 134 Rb-Akten) reduzierte sich der Anteil des Klägers später zugunsten der Beigeladenen auf 10 v.H. Die GbR war Eigentümerin des Grundstücks X-Straße 1-3, auf dem sich ein 1937 fertig gestelltes Wohnhaus mit 24 Wohnungen und einer Wohnfläche von insgesamt ca. 1360 m2 befand. Im Streitjahr wurde zusätzlich das Dachgeschoss ausgebaut. Die dadurch entstandene Dachgeschosswohnung X-Straße 1 bezog die Beigeladene, die Dachgeschosswohnung X-Straße 2 wurde fremdvermietet. Die erklärten Mieten betrugen 135.770,68 DM, dazu kamen Umlagen von 60.926,70 DM und sonstige Einnahmen von 3.548,61 DM.
Der Kläger war außerdem mit seinem Sohn Gesellschafter einer GbR, der das in unmittelbarer Nachbarschaft belegene und ähnlich bebaute Grundstück Y-Straße 4 u. 5 gehörte.
Das seinerzeit für die GbR X-Straße zuständige Finanzamt Hamburg-... stellte am 18. Juni 1994 unter Nachprüfungsvorbehalt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie - wegen der von der Beigeladenen getragenen Kosten der Herstellung der von ihr bezogenen Dachgeschosswohnung - die Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums (§ 10e EStG) fest (Bl. 24 F-Akten). Dagegen wurde am 25. Juni 1996 Einspruch eingelegt.
Am 27. Dezember 1999 erließ der zuständig gewordene Beklagte wegen bevorstehender Festsetzungsverjährung einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 17. Dezember 1999 war das Finanzamt Hamburg-... davon ausgegangen, dass mangels angeforderter Nachweise zu Ungunsten der GbR zu ändern sei und der steuerliche Berater die Sache im Hinblick auf die Feststellungsverjährung hinausgezögert habe (Bl. 173 F-Akten).
Gegen diesen Bescheid wurde am 31. Januar 2000, einem Montag, wiederum Einspruch eingelegt. Die beide Einsprüche zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2001 wurde sowohl vom Kläger als auch der Beigeladenen (VI 175/01) rechtzeitig durch Klage angefochten. Beide Verfahren wurden durch Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 miteinander verbunden. Die Beigeladene schied im Erörterungstermin am 22. Juli 2003 durch Erledigungserklärung aus dem Verfahren aus. Da die erwartete Einigung mit dem Kläger nicht zu Stande kam, wurde sie - nachdem der Senat die Sache am 20. August 2004 auf den Einzelrichter übertragen hatte - durch Beschluss vom 3. September 2004 beigeladen.
Streitig ist lediglich noch die Ermittlung der Einkünfte aus der ca. 54 m2 großen Wohnung X-Straße 1, I. Etage links, die langjährig vom Mieter A bewohnt worden war. Der Mieter verstarb im Februar 1994 und wurde nach Angaben des Klägers von seinen Geschwistern beerbt. Seit 1. März 1994 wurde keine Miete mehr bezahlt.
Die Wohnung wurde ab 1. August 1994 vom Kläger angemietet; der Zeitpunkt seines Entschlusses zum Bezug der Wohnung und das Datum des Einzuges sind streitig. Seit dem 1. Juni 1994 ist der Kläger in der X-Straße gemeldet. Vor seinem Einzug wurde die Wohnung renoviert. Die Rechnungen über insgesamt 80.711,20 DM wurden zwischen dem 5. April 1994 und dem 3. August 1994 gestellt.
Die Arbeiten unterschieden sich in mehrfacher Hinsicht von Renovierungsmaßnahmen an anderen Wohnungen im Gebäude:
Zum einen sind im vorgenannten Betrag Aufwendungen für Vorhänge in Höhe von 3.576,21 DM (Rechnung vom 19.5.1994, Bl. 237 Rb-Akten) und Leuchten enthalten. Vergleichbare Aufwendungen fielen bei der anlässlich eines Mieterwechsels ebenfalls im Streitjahr vorgenommenen Renovierung der Wohnung im vierten Stock links (ehem. B-C) nicht an; der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass andere Wohnungen vermieterseitig mit Gardinen oder Lampen ausgestattet wurden.
Außerdem wurde die vom Kläger bezogene Wohnung nach einem besseren Standard renoviert als die Wohnung "ehem. B-C". Dazu einige Beispiele:
Während die Rechnung des Sanitärunternehmens S v. 2. Februar 1994 (Bl. 2 Sonderhefter) für die Wohnung "ehem. B-C" eine relativ einfache Ausstattung vorsieht, wurden für die vom Kläger bezogene Wohnung ausdrücklich sog. "Mehrpreise" berechnet. So erhielt die vom Kläger bezogen...