Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen (Bestätigung von FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 2 K 277/16).
2. Auch der Tod eines Gesellschafters stellt ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dar, mit der Folge, dass im Jahr des Todes des Gesellschafters der Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzuzurechnen ist.
3. Wird der Unterschiedsbetrag trotz Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG in einem besonderen Verzeichnis, welches den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft beigefügt wird, fortgeführt, führt dies nicht dazu, dass ein Unterschiedsbetrag bei Eintritt eines späteren Auflösungsfalls des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen ist.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrags im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Beigeladenen zu 1) und 2) im Jahre 2012, dem Streitjahr.
Die Klägerin ist seit dem ... 1991 tätig und wurde am ... 2000 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRA XXX-1) eingetragen. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am ... 2016 ins Handelsregister eingetragen und die Verwaltung Schifffahrts-Gesellschaft A mbH (HRB XXX-2 des Handelsregisters des Amtsgerichtes Hamburg) zur Liquidatorin bestellt.
Die Klägerin optierte ab dem 1. Januar 1999 zu der Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage nach § 5a EStG ("Tonnagesteuer"). Mit (geändertem) Bescheid vom 19. Februar 2004 erfolgte daher auf den 31. Dezember 1998 eine gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrages bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
Ursprünglich war B, der Vater der Beigeladenen zu 1) und 2), als Kommanditist an der Klägerin beteiligt.
B verstarb am ... 2004 und wurde von C zu 1/2 sowie den Beigeladenen zu 1) und 2) zu je 1/4 beerbt. C übertrug ihren geerbten Kommanditanteil an der Klägerin zum 31. Dezember 2007 schenkweise jeweils hälftig auf die Beigeladenen zu 1) und 2). Die damalige Komplementärin der Klägerin, die Verwaltung Schifffahrts-Gesellschaft A mbH erklärte am ... Januar 2008 ihre Zustimmung.
Den Erbfall im Jahre 2004 berücksichtigte der Beklagte dergestalt, dass er in der ersten Veranlagung der Jahre 2004 und 2005 am 4. März 2008 die Erben im Rahmen des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unter den laufenden Nummern ... (D, Beigeladener zu 1), ... (E, Beigeladener zu 2) und ... (C) erfasste, in dem fortentwickelten Verzeichnis im Sinne des § 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2004 (Anlage 2 zum Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG) die Erben jedoch noch nicht erfasste, sondern erst in dem fortentwickelten Verzeichnis im Sinne des § 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2005 (Anlage 2 zum Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen).
Die Schenkung an die Beigeladenen zu 1) und 2) im Jahre 2007 durch C berücksichtigte der Beklagte dergestalt, dass er in dem fortentwickelten Verzeichnis im Sinne des § 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2007 (Anlage 2) nur bei den Beigeladenen zu 1) und 2) einen Anteil am Unterschiedsbetrag festhielt.
Die auf den 31. Dezember 1998 festgestellten Unterschiedsbeträge wurden im fortentwickelten Verzeichnis gemäß § 5 Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2011 für die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils mit ... € ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 beantragte die Klägerin, den Gewinn ab dem 1. Januar 2012 wieder nach den allgemein Vorschriften der §§ 4, 5 EStG zu ermitteln.
Der Beigeladene zu 1) war zu Beginn des Streitjahres 2012 als Kommanditist mit einem Kapital von ... € beteiligt, der Beigeladene zu 2) mit einem Kapital von ... €. Sie waren jeweils im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen. Mit Einbringungsvertrag vom ... 2012 brachten die Beigeladenen zu 1) und 2) - neben Anteilen an weiteren Schiffsgesellschaften - ihre Anteile an der Klägerin in die F-GmbH i.G. - die Beigeladene zu 3) - ein, an der die Einbringenden laut Einbringungsvertrag als einzige Gesellschafter beteiligt sind. Die Einbringung sollte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Erhöhung des Stammkapitals um jeweils ... € pro Person) und mit schuldrechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Mai 2012 erfolgen. Die (damalige) Komplementärin der Klägerin - die Verwaltung Schifffahrts-Gesellschaft A mbH - stimmte den Einbringungen am ... Juli 2013 zu.
In ihrer Erklärung zur...