Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1990
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04.10.1994 wird dahin geändert, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1990 auf … festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt die Fährschiffahrt mit dem … zwischen den … und … Ihr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Streitjahr war sie im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und führte die Flagge der Bundesrepublik Deutschland. Andere Aktivitäten übte sie nicht aus.
Mit Bescheid vom 05.02.1992 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den allein nach dem Gewerbekapital bemessenen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf … fest. Bei der Anwendung der ermäßigten Steuermeßzahl nach § 13 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz –GewStG– der im Streitjahr geltenden Fassung minderte er den Schiffswert um die hinzugerechneten Dauerschulden. Der Einspruch vom 24.02.1992 blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 04.08.1993 setzte er nach vorheriger Ankündigung den Meßbetrag höher auf … fest, indem er für die Anwendung der ermäßigten Steuermeßzahl den Schiffswert zusätzlich um den anteilig auf den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 GewStG entfallenden Teil minderte.
Mit der Klage vom 23.08.1993 wendet sich die Klägerin gegen die Minderung des Schiffswertes um Dauerschulden und den anteiligen Freibetrag.
Mit Bescheid vom 04.10.1994 setzte der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den wieder allein nach dem Gewerbekapital bemessenen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf … fest. Die Klägerin hat diesen Bescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Dem Änderungsbescheid liegen folgende Besteuerungsgrundlagen
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DM |
DM |
Einheitswert auf den 01.01.1990 |
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… |
zu Dauerschulden: |
… |
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ab Freibetrag |
… |
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verbl. Betrag |
… |
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davon 50 % |
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… |
Gewerbekapital |
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… |
Gewerbekapital abgerundet |
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… |
ab Freibetrag nach § 13 Abs. 1 GewStG |
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… |
verbleibender Betrag |
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… |
Steuermeßbetrag 1 v.T. von |
… |
… |
Steuermeßbetrag 2 v.T. von |
… |
… |
einheitlicher Steuermeßbetrag |
… |
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Der Einheitswert auf den 01.01.1990 berechnet sich wie folgt:
Schiffswert |
… |
sonstiges Vermögen |
… |
Schulden |
… |
Einheitswert |
… |
Das begünstigte Gewerbekapital hat der Beklagte wie folgt berechnet:
Schiffswert |
… |
abzgl. nicht hinzugerechnete Dauerschulden |
… |
abzgl. anteiliger Freibetrag (…) |
… |
begünstigtes Gewerbekapital abgerundet |
… |
Die Klägerin macht geltend:
Die Minderung des Schiffswerts für die Anwendung der ermäßigten Steuermeßzahl um Dauerschulden sei rechtswidrig. Im Gegensatz zu § 117 a Abs. 2 Satz 3 Bewertungsgesetz – BewG– enthalte § 13 Abs. 3 a. F. GewStG keine Einschränkung. Wenn Satz 2 der Vorschrift auf Satz 1 verweise, beziehe sich dies nur auf die Art des Schiffes. Ein Abzug von Dauerschulden würde dem Grundsatz der Einzelbewertung widersprechen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 04.10.1994 dahin zu ändern, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1990 auf … festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint: Aus der Verweisung von § 13 Abs. 3 Satz 2 a. F. GewStG auf Satz 1 der Vorschrift folge, daß wie bei einem gemischttätigen Betrieb das Gewerbekapital aufzuteilen sei. Nach dem Wortlaut sei nur der Teil des Gewerbekapitals, der auf das Schiff entfalle, begünstigt, während nach der Auffassung der Klägerin auch sonstiges Vermögen erfaßt werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Dem Senat haben zwei Bände Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Betriebsprüfungsakten sowie die Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte bei der Anwendung der ermäßigten Steuermeßzahl den Schiffswert um die nicht hinzugerechneten Dauerschulden und um den anteiligen Freibetrag gemindert.
Nach § 13 Abs. 3 a. F. GewStG ermäßigt sich die Steuermeßzahl bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in § 34 c Abs. 4 EStG bezeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 v.T. Die ermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der auf die unter Satz 1 fallenden Schiffe entfällt. Die in § 34 c Abs. 4 EStG angeführten Voraussetzungen sind im Streitfall unstreitig erfüllt. Das von der Klägerin betriebene … ist ein Handelsschiff, das im Wirtschaftsjahr 1990 insgesamt in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen war und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führte und in diesem Wirtschaftsjahr ausschließlich zur Beförderung von Personen im Verkehr zwischen ausländischen Häfen, nämlich zwischen den … und … eingesetzt worden war. Streitig ist allein die Höhe der Begünstigung. Der Senat ist der Auffassung, daß von einem ungekürzten Schiffswert auszugehen ist.
Nach dem Erlaß der Finanzbehörde Hamburg 5...